— 72 — Nr. 23. Verordnung, die Anwendung der 88 3 und 21 des Gesetzes vom 8. März 1838 betreffend; vom 7. Mai 1887. Mit Allerhöchster Genehmigung und ständischer Ermächtigung und nachdem auch hin— sichtlich der Anlagen für die evangelisch-lutherische Kirche das evangelisch-lutherische Kirchenregiment und die Landessynode ihre Zustimmung ertheilt haben, wird bestimmt, daß die §§ 3 und 21 des Gesetzes, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforder- lichen Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838 in Zukunft dahin anzuwenden sind, daß — soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, und insbesondere unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, wonach zu den Kirchenanlagen einer Kirchen- gemeinde Bekenner eines dieser Kirchengemeinde fremden Glaubens und zu den Schul- anlagen der Schulgemeinde der Mehrheit eines Ortes Mitglieder der Schulgemeinde einer confessionellen Minderheit dieses Ortes nur nach ihrem innerhalb des Kirchen= oder Schulbezirks gelegenen Grundbesitze zuzuziehen sind — a) in entsprechender Anwendung der Vorschriften in § 27 der Revidirten Städte- ordnung und in § 18 der Revidirten Landgemeindeordnung die Mitleidenheit an den Kirchen= und Schullasten wegen Gewerbebetriebs in der Regel nur dort, wo die gewerbliche Niederlassung besteht, in Anspruch genommen und, wenn ein Gewerbebetrieb ständig in mehreren Kirchen= oder Schulbezirken stattfindet, in jedem dieser Bezirke ein verhältnißmäßiger Beitrag zu den Kirchen= und Schul- lasten gefordert werden kann, und b) auch juristische Personen unter den in den obengedachten Gemeindeordnungen über die Zuziehung solcher Personen zu den Gemeindeanlagen enthaltenen Vor- aussetzungen der Verpflichtung unterliegen, zu den Kirchen= und Schullasten beizutragen. Nach erlangter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände findet diese Verord- nung auch für die Oberlausitz Anwendung. Dresden, den 7. Mai 1887. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Gerber. Götz.