— 83 — 1. Die vom Aufenthaltsort ) zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier) bezw. ersten Sammelpunkt, sowie unmittelbar zum Truppentheil 2c. Einberufenen durch die Gemeindebehörden — Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände —. 2. Die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammel- punkt einzeln zu Entsendenden oder wieder zu Entlassenden durch die Bezirks-Kommandos bezw. die mit der Weitersendung beauftragte Stelle. 3. Die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammel- punkt aus zur Entsendung an die Truppentheile 2c. in Transporten Gesammelten, sowie die von den Truppen 2c. in Transporten zu Entlassenden durch die Transportführer oder die absendende Behörde. 4. Drei= und Vierjährig--Freiwillige, sowie Freiwillige der Unteroffizierschulen, welche in Folge ihrer persönlichen Meldung behufs Annahme zum Dienst bei einem Truppentheil bezw. einer Unteroffizierschule sofort zur Einstellung gelangen durch diesen Truppentheil bezw. die Unteroffizierschule. 5. Die von Truppentheilen, Lazarethen und anderen Militär= 2c. Behörden einzeln zur Entlassung kommenden Mannschaften durch die betreffenden Truppentheile und Behörden. I. Marschgebührnisse bei der Einberufung. A. Vom Aufenthaltsorte bis zum Gestellungsorte. 83. Allgemeine Grundsätze der Abfindung. Jeder Einberufene hat vom Aufenthaltsorte ab zunächst 20 km — nach der kür— zesten Straßenverbindung, gleichviel ob Schienen- oder Landweg — unentgeltlich zu— rückzulegen. ) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für welchen der Mann zur Zeit der Einberufung in militärischer Kontrole steht, bezw. wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Auslande hat, dasjenige Landwehr- Bataillons-Stabsquartier, welches dem Punkte, wo das Reichsgebiet auf dem Wege von dem Auslande her zum Gestellungsorte betreten wird, zunächst liegt. *#) Wird in der Dienstvorschrift der Ausdruck „Landwehr-Bataillons-Stabsquartier“ ohne weitere Bezeichnung gebraucht, so ist hierunter das Stabsquartier desjenigen Landwehr -Bezirks-Kommandos zu ver- stehen, zu dessen Bezirk der jedesmal in Betracht kommende Ort gehört. Als Landwehr-Bataillons-Stabs- duartier gelten hierbei auch die Stabsquartiere der Reserve-Landwehr-Regimenter. Abfindungs- stellen. Unentgeltliche Zurücklegung von 20 km.