Der A. Montirungsstücke: Helm mit Schuppenketten. Czapka Mantel Waffenrock. Koller Paar Tuchhosen Drillichjacke Feldmütze Paar Stiefel Schuhe Hemden Halsbinde B. Armaturstücke: Gewehr, Karabiner oder Pistole Seitengewehr mit Troddel Leibriemen mit Schloß Tornister mit Riemen. Patrontasche C. Privat-Eigenthum: Baares Geld Uhr. Datum Kranke — Arrestat ha in die Arrest-Anstalt gebracht: — 96 — in das Lazareth . E der Sachen. □□ 1 1 □□ 1 Stückzahl. | l I l l l l l i l l Zur Notiz. 1. Die Gemeindebehörde, welche einen zu einem Transport gehörigen erkrankten Mann übernimmt (§ 17,8) hat nur die Angaben unter Zu= und Abgang einzutragen, im Uebrigen wird der Aufnahmeschein vollständig vom Transportführer ausgefüllt. 2. Die Gemeindebehörde vermerkt: a) bei der Uebernahme des Kranken, in beiden Exemplaren des Scheins, Unter Zu- bei „am“ den Eintritt des Kranken 2c. in die Gemeindeverpflegung, gang. é= „woher“ das Transportkommando des betreffenden Offiziers, é"-„wohin“ den Gemeindeort, wo die Ueberlieferung erfolgt ist. — Ein Exemplar des Scheins wird sodann dem Transportführer zurückgegeben, das andere als Belag zur Kostenliquidirung zurückbehalten. — b) später bei der Entlassung des Mannes in dem zurückbehaltenen Exemplar Unter Ab- bei „am“ den Tag der Entlassung, für welchen Gemeindeverpflegung nicht mehr verabreicht ist, gang. é „in welcher Art“ ob mittelst Eisenbahn, Vorspannfuhre 2c., é“ „wohin“ den Bestimmungsort, Heimath, Garnison des Truppentheils oder Militärlazareth.