— 125 Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 14. Stück vom Jahre 1887. Inhalt: Nr. 49. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für das höhere Schulamt betr. S. 125. Nr. 49. Bekanntmachung, die Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt betreffend; vom 31. August 1887. De- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat die nachstehende Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt erlassen. 2 Unter Bezugnahme auf § 44 derselben wird dies hierdurch bekannt gemacht. Zu § 2 bewendet es bei der Verordnung vom 14. November 1879 und der mit derselben publicirten Prüfungsordnung (G.= u. V.-Bl. S. 406 flg.), wonach unter den da- selbst angegebenen Voraussetzungen im Fache der Mathematik und Physik die Kandidatur für das höhere Schulamt auch durch die Prüfung vor der in Verbindung mit dem Poly- technikum zu Dresden bestehenden Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommission er- worben werden kann. Zu 8§§ 4 flg. und 44 bleibt vorbehalten, für die Prüfung, welche bisher in der zweiten oder pädagogischen Sektion der Leipziger Prüfungskommission abgehalten, durch jene Bestimmungen aber als Theil der Prüfung für das höhere Schulamt aufgehoben worden ist, eine besondere Ordnung zu erlassen. Bis zum Erlasse derselben ist den bis- herigen Bestimmungen über diese Prüfung mit der Aenderung nachzugehen, daß die Ausgegeben zu Dresden den 28. October 1887. 22