— 138 — wesentlichen Regeln des neuenglischen Versbaues und Reimes muß er bekannt sein, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit erworben haben. 2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für obere Klassen hat der Kandidat in dem schriftlichen (§ 29, Absatz 2, beziehungsweise § 31) und in dem mündlichen (§ 35, Absatz 2) Gebrauche der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit, sondern auch leichte Be- herrschung des Ausdrucks zu erweisen. Die Kenntniß der Grammatik, sowohl der Formen- lehre, als auch der Syntax muß er wissenschaftlich erfaßt haben. Die Hauptthatsachen der wissenschaftlichen Grammatik müssen ihm soweit bekannt sein, als sie dazu dienen, die neu- englischen Laute, Formen und Wortbildungen zu erklären. Eine nicht zu schwierige Stelle aus einem angelsächsischen oder altenglischen Schriftsteller muß er mit im Ganzen richtiger Auffassung der darin vorkommenden Wortformen und im Wesentlichen zutreffender Deut- ung des Sinnes zu übersetzen verstehen. Die Gesetze des Versbaues älterer und neuerer Zeit sollen ihm bekannt geworden sein. Endlich muß er sich von dem Entwickelungsgange der ganzen Litteratur ein deutliches Bild verschafft, auch einige der Hauptträger der Lit- teratur aus verschiedenen Zeiten durch Lektüre kennen gelernt, vor Allem aber einige Werke hervorragender Schriftsteller seit dem 16. Jahrhundert mit sicherem Verständnisse gelesen haben. 8 18. 6. Hebräische Sprache. Für die Befähigung zum hebräischen Unterricht wird erfordert, daß der Kandidat eine sichere und wissenschaftliche Kenntniß der hebräischen Formenlehre und Syntax er— worben und seine Bekanntschaft mit den Schriften des Alten Testamentes einen genügenden Umfang gewonnen hat. § 19. 7. Geschichte. 1. Um die Befähigung für den geschichtlichen Unterricht in den unteren Klassen zu erwerben, hat der Kandidat nachzuweisen, daß er eine auf geographischen und chrono- logischen Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der welthistorischen Begebenheiten, be- sonders der vaterländischen Geschichte gewonnen hat. Auch muß von ihm die Kenntniß der wichtigeren litterarischen Hilfsmittel nachgewiesen werden. 2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen muß der Kandidat außerdem eine eingehende Kenntniß der alten griechischen und römischen Ge- schichte, sowie die Bekanntschaft mit den Grundzügen der Verfassungen und öffentlichen Einrichtungen Roms und der wichtigeren Staaten von Griechenland darlegen. Hierüber wird eine genauere, die Entwickelung der Verfassung einschließende Kenntniß der allge- meinen deutschen Geschichte des Mittelalters und der Nenzeit mit besonderer Berück-