— 142 — der eingehenden Bekanntschaft mit der Systematik, besonders der Wirbel= und Glieder- thiere, als auch der Einsicht in den Bau und die Lebensgeschichte der Thiere (Metamor= phose, Parasitismus 2c.). 3. Zur vollen Lehrbefähigung (vergl. § 9, letzter Absatz) in der Botanik wird eine eingehendere Bekanntschaft mit dem anatomisch-physiologischen Verhalten der Pflanzen und ihrer Entwickelungsgeschichte, sowie mit den Principien der Systematik und den Gesetzen der Pflanzengeographie erfordert. Zur vollen Lehrbefähigung in der Zoologie (bergl. § 9, letzter Absatz) wird eine genauere Bekanntschaft mit den Grundlehren der Anatomie, Physiologie und Entwickelungsgeschichte der Thiere, sowie mit den Principien der Systematik erfordert. 4. Für jede Stufe der Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie ist außer- dem einige Uebung im Zeichnen von Pflanzen= und Thierformen nachzuweisen. 8 26. 14. Philosophie und Pädagogik. 1. Jeder Kandidat, ohne Unterschied des Studiengebietes, muß sich mit den Elementen der Logik und der empirischen Psychologie, sowie mit den vorzüglichsten philosophischen Weltanschauungen und dem allgemeinen Gange der Geschichte der Philosophie vertraut gemacht, auch wenigstens ein bedeutenderes philosophisches Werk gelesen haben. In der Pädagogik wird von jedem Kandidaten ohne Unterschied des Studiengebietes Bekanntschaft mit den philosophischen Grundlagen der Pädagogik und Didaktik und mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahrhundert gefordert. Specielle, die Lehrbefähigung im Deutschen und in den alten Sprachen betreffende Bestimmungen s. § 14,5, § 15,4. 2. Die Befähigung zum Unterrichte in der philosophischen Propädeutik bedingt, daß der Kandidat nicht allein den unter Nr. 1 angeführten Forderungen an seine philosophische Bildung genügt, sondern auch genauen Einblick in eines der wichtigeren philosophischen Systeme genommen und Verständniß derselben gewonnen hat und sich über philosophische Fragen in zusammenhängender Rede klar und bestimmt auszusprechen im Stande ist. 8 27. Allgemeine Bestimmungen über die Höhe der Forderungen. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für eine höhere Klassenstufe ist auf jedem Ge- biete, auch wenn es in den §§ 13 bis 25 nicht ausdrücklich bezeichnet ist, erforderlich, daß den für die niedere Klassenstufe zu stellenden Forderungen vollkommen entsprochen sei.