— 152 — welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- nungen enthalten sind. 6&3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. #. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne außer den in der Verordnung vom 22. vorigen Monats — Seite 119 des Gesetz= und Verordnungsblattes — genannten Fluren weiter die Fluren Buchholz, Sehma, Walthersdorf, Schlettau, Scheibenberg, Oberscheibe, Unterscheibe und Schwarzbach betroffen. Dresden, den 17. October 1887. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Müller. Nr. 51. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnlinie Görlitz-Dresden betreffend; vom 20. October 1887. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes der Linie Görlitz= Dresden macht sich die Erwerbung von Areal zur Herstellung und beziehentlich Erhaltung von Schneeschutz-Anlagen nothwendig.