155 — die Revidirte Städteordnung angenommen haben, die Kreishauptmannschaft, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft zu verstehen. Die höhere Verwaltungsbehörde ist, insbesondere auch in dem Falle von § 32 Absatz 2 des Gesetzes, die Kreishauptmannschaft. 2. Als Verwaltungsstreitverfahren im Sinne von § 8 Absatz 1 und 2 des Gesetzes kommt das durch das Gesetz unter D, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 sammt den hierauf bezüglichen späteren Gesetzen ge- ordnete Verfahren in Administrativstreitigkeiten zur Anwendung. 3. Zur Besorgung der in § 22 des Reichsgesetzes vorgesehenen Obliegenheiten wird die Gemeindebehörde im Sinne gegenwärtiger Verordnung bestimmt. 4. Die nach § 25 Absatz 4 des Gesetzes den Gemeindebehörden zu gewährende Vergütung wird im Einverständnisse mit dem Reichsversicherungsamte auf 4 Procent derjenigen Beiträge, welche sie nach dem Gesetze erheben, festgesetzt. Diese Vergütung fließt der Kasse der betreffenden Gemeinde und soweit die Erhebung durch die Amts- hauptmannschaften erfolgt, der amtshauptmannschaftlichen Kasse zu. 5. Geldstrafen, welche auf Grund von § 11, § 15 und § 44 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 eingezogen werden, fließen der Kasse derjenigen unteren Verwaltungsbehörde zu, welche die Strafe verfügt hat, auf Grund von § 44 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit § 85 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6 Juli 1884 verfügte Geldstrafen aber der Kasse derjenigen unteren Verwaltungsbehörde zu, in deren Bezirke der Bestrafte wohnt. Dresden, am 12. November 1887. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. Nr. 54. Bekanntmachung, eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Bernsbach betreffend; vom 14 November 1887. In Anschlusse an die Bekanntmachung, die Errichtung eines Aichamtes in Bernsbach betreffend, vom 18. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 197) wird hiermit zur öffentlichen 1887. 27