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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1887</idno>
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        Gesetz- 



Verordnungoblatt

Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1887.

1.  bis  16.  Stück.

 

Dresden,
Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  E.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne.
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        III

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1887.

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stilck.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.
1886.  1887.
29.  Dec.  10.  Febr.  Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  Fests  etzung  des  Betrags
  der  für  die  Natural-  PLerpflegung  der  Truppen!  im  Jahre
1887  zu  gewährenden  Vergütung  betr.  .  11  1
1887.
4.  Jan.  10.  Febr.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  Stadt  Leipzig  betr.  1112  2
7.  Febr.  17.  Febr.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  evangelischen  Schulgemeinde  zu  Bautzen  betr.  24  6
11.  Febr.  16.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  zu  Erweiterung  der  Stationsanlage  auf  der
Station  Lauter  an  der  Schwarzenberg-Zwickauer  Eisenbahnlinie
  betr.  .  3  5  7
14.  Febr.  17.  Febr.  Bekanntmachung  des  Gesammiministeriums,  die  Versammlung  der
Stände  des  Königreichs  Sachsen  zu  einem  außerordentlichen
Landtage  betr.  2  3  5
18.  Febr.  16.  März  Allerhöchste  Verordnung,  eine  Ernennung  für  die  l.  Kammer
der  Ständeversammlung  betr.  3  6  8
1.  März  16.  März  Verordnung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Anmeldung  zur  Anstellungsprüfung
  für  den  niederen  Staatsforstdienst  betr.  3  7  9
3.  März  16.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Uebersichten
und  Rechnungsabschlüsse  der  Krankenkassen  betr.  .  38  9fg.
5.  März  16.  März  Landtagsabschied  für  die  außerordentliche  Slandebersammlung
des  Jahres  1887  3  9  13
5.  März  19.  März  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  Stadt  Hohenstein!  betr.  4  11  17
8.  März  16.  März  Verordnung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  Heranziehung  von  Militärpersonen
  zu  örtlichen  Abgaben  betr.  3  10  14  fg.
9.  März  30.  März  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Weißthaler  Actien=  Spinnerei“
  zu  Weißthal-Kockisch  ber.  5  13  19
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        Tag

der

Ausstellung.

Ausgabe.

Inhalt.

l
l
l

Stück.  Nr.

Seite.

 

15.  März

18.  März

19.  März

28.  März

1.  April
5.  April

14.  April

22.  April
27.  April
5.  Mai
7.  Mai
21.  Mai
23.  Mai

24.  Mai

12.  Juni

13.  Juni

17.  Juni

 

 

19.

16.

16.

30.

16.

9.

9.

März

April

April

März

April
Mai

Mai

.Mai
Mai

□

m  Juni

Juni

□

m  Juni
m  Juni

Juni

Juni

Juni

Juni

 

Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  eine  Abänderung  der  Ver—
ordnung  vom  17.  November  1886  wegen  Bekanntgabe  der  den
Militäranwärtern  im  Königl.  Sächsischen  Staatsdienste  vor—
behaltenen  Stellen  betr.  ..

Gesetz,  die  theilweise  Abänderung  und  Ergänzung  des  Allgemeinen
Berggesetzes  bett.

Verordnung  der  Ministerien  des  I  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen
zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  theilweise  Abänderung  und
Ergänzung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  betr.

Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  Neuaufstellung  der
Landwehrbezirks-Eintheilung  des  XII.  (Königl.  Sächsischen)
Armee-Korps  betr.  .

BekanntmachungdesFmanz  Ministeriums,  die  Kommissare  für
Staatseisenbahnbau  betr.

Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  Verpackung  der  Nickel—
münzen  zu  zwanzig  Pfennig  bei  den  Staats-  und  anderen
öffentlichen  Kassen  betr.  .

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  die  zwischen  der  Königl.  Sächsischen  und
der  Königl.  Preußischen  Staatsregierung  anläßlich  des  Uebergangs
  des  Berlin-Dresdener  und  des  Halle-Sorau-Gubener
Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  unter  dem
24.  Januar  dieses  Jahres  abgeschlossenen  Verträge  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Gemeindeverfassung
  der  Stadt  Kirchberg  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Erbffnung  des  Betriebes
  der  Geithain-Leipziger  Staatseisenbahn  betr.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,

eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Ehrenfriedersdorf  betr.

Verordnung  des  Cultus-Ministeriums,  die  Anwendung  der  88  3
und  21  des  Gesetzes  vom  8.  März  1838  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Beschränkung  des
Verkaufs  von  Fleisch  kranker  Thiere  betr.  .

Bekanntmachungdechnanz  Ministeriums,  die  Verlegung  der
Münze  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von
Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Stollberg=  Zwönitzer
Secundäreisenbahn  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums,  den  Kommissar  für  den
Bau  der  Geithain-Leipziger  Staatseisenbahn  betr.  .

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  der  normalspurigen  Serundöreisenbahn  Schönberg-Schleiz
  berr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Kriegs,  des  Innern  und  der
Finanzen,  die  den  Ortsbehörden  nach  den  Vestimmungen  der
Dienstborschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum
Dienst,  sowie  bei  Entlassungen  zufallenden  Verpflichtungen  betr.

6  16

14

□½

7  18

8  22

8  23

8  25

8  26

 

 

9  27

 

7  21

 

60  fg.
69
70
71
72

73  fg.

76  fg.

76

79

80

80  fg.
        <pb n="5" />
        Ausstellung.

Tag

der

Ausgabe.

Inhalt.

Stilck.

Nr.

Seite.

 

20.

21.

23.

11.

16.

20.

31.

31.

31.

31.

31.

Juni

Juni

Juni

Juli

Juli

Juli

Juli

:m  Juli

Juli

Aug.
Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

 

 

 

9.  Aug.

27.

27.

27.

27.

27.

.  Aug.

.  Aug.

.  Ang.

.Aug.

.Aug.
.  Aug.

.Aug.
Aug.

Sept.
Sept.

Sept.
Sept.

Sept.

28.  Oct.

 

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von
Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  I.  Section  der  schmalspurigen
  Secundäreisenbahn  von  Mügeln  bei  Oschatz  nach  der
Station  Nerchau-Trebsen  der  Muldenthaleisenbahn  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  des  Steinkohlenbauvereins  Deutschland  in  Oelsnitz
  betr.  .  .....

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Errichtung
eines  Aichamts  in  Aue  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von
Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn
  von  Schönfeld  über  Tannenberg  nach  Geyer  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von
Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  II.  Section  der  schmalspurigen
  Secundäreisenbahn  von  Mügeln  bei  Oschatz  nach  der
Station  Nerchau-Trebsen  der  Muldenthaleisenbahn  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  dermalige  Zusammensetzung
  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und  Altersrenten-Bankverwaltung
  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  Gewerkschaft  „Güte  Gottes“  zu  Scharfenberg
  betr.  .

Bekanutmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Schneeberg  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  der  unter  dem  20.  Mai  1884  zur  Ausführung
des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1883,  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  der  Reblauskrankheit  betreffend,  erlassenen  Verordnung
  (G.=  u.  V.-Bl.  v.  1884,  S.  159)  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Aue  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme
einer  Ergänzungswahl  für  die  J.  Kammer  der  Ständeversammlung
  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  J  Innern,  die  Vornahme  von  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  der  Sländeversammlung
berr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  inanzen,
eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Chemnitzer  Actien-Spin—
nerei  zu  Chemnitz“  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von
Grundeigenthum  zu  Erbauung  einers  chmalspurigen  Secundäreisenbahn
  von  Grünstädtel  nach  Hammer-Rittersgrün  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen

Unterrichts,  die  Ordnung  der  Prüfung  für  d  das  höhere  *
amt  betr.  Z

 

10

10

10

10

10

10

10

10

10

11

11

11

11

11

14

 

30

31

33

34

36

37

38

39

40

41

42

43

49

 

99  fg.

101

101

102

103

107

109

110

111

112

113

125  fg.
        <pb n="6" />
        Ausstellung.

Tag

der

Ausgabe.

Inhalt.

Stück.

Nr.

Seite.

 

16.

19.—

22.

22.

17.

19.

20.

12.

14.

12.

14.

15.

15.

15.

Sept.

Sept.

Sept.

Sept.

Oct.

Oct.

Oct.

.Nov.

Nov.

Nov.

Dec.

Dec.

Dec.
Dec.

Dec.
Dec.

 

27.

10.

10.

10.

19.

31.

31.

31.

31.

31.

31.

Sept.

Oct.

Oct.

Oct.

Dec.

Oct.

.  Dec.

.Dec.

.  Dec.

Dec.

Dec.

Dec.
Dec.

Dec.
Dec.

 

Bekanntmachung  des  evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums,
eine  veränderte  Abgrenzung  der  Ephorieen  Stollberg  und
Chemnitz  berr.  ......

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestellung  von
Kommissaren  für  die  Ergänzungswahlen  bur  II.  Kammer  der
Ständeversammlung  betr.  .  ......

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von
Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn
  von  Annaberg  nach  Schwarzenberg  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Annaberg  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  weitere  Abtretung
von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Annaberg-Schwarzenberger
  Staatseisenbahn  betr.  .......

Bekanntmachung  des  Gesammtministeriums,  die  Versammlung  der
Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen
Landtage  betr.  .......

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnlinie  Görlitz-Dresden
  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  J  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnlinie  Reitzen—
hain-Flöha  betr.  ......

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ausführung  des
Reichsgesetzes,  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
  Personen  vom  11.  Juli  1887  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Erweiterung
der  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Bernsbach  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Veranstaltung  einer
Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung

etr.

Bekanntmachung  des  Finanz=  Ministeriums,  die  dermalige  Zusammensetzung
  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der
Staatsschulden  betr.

Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben
im  Jahre  1888  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  I  Innern,  die  Veranstaltung  einer
Ergänzungswahl  !  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammkung
etr

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einführung  einer
neuen  Arzneitaxe  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einfihrn  einer
neuen  thierärztlichen  Arzneitaxe  betr.  .  .

 

11

12

12

12

15

13

15

15

15

16

16

16

16
16

16

 

 

44

45

46

47

50

48

51

52

53

54

56

57

58
59

60

 

114

117  g.

119

120

151

123

152

157
158
159

160
160  fg.

162
        <pb n="7" />
        —  VII  —

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1887.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

Abgaben,  örtliche  —  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  denselben
—  und  Steuern,  (.  Steuern  und  Abgaben.
Aichamt  in  Aue  —  Errichtung  desselben  .
—  zu  Bernsbach  —  eine  Erweiterung  der  Befugnisse  desselben
Altersrenten-,  Landrenten-  und  Landeskulturrenten-Bank—
verwaltun  g  —  deren  dermalige  Zusammensetzung
Amtshauptmannschaft  als  Gemeinde-,  untere  Verwaltungs-,  Ortspolizeioder
  Aufsichtsbehörde  für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
  Personen  v
Anleihe  der  Actiengesellschaft  „  Chemnitzer  Actien-Spinnerei  zu  Chemnitz“  —
Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  solchen
—  der  Actienges  ellschaft  „Weißthaler  Actien-  Spinnerei“  —  Genehmigung
zur  Aufnahme  einer  solchen
—  der  evangelischen  Schulgemeinde  zu  Bautzen  —  Genehmigung  zur  Auf—
nahme  einer  solchen
der  Gewerkschaft  „Güte  Gottes“  in  Scharfenberg  —  Genehmigung  zur
Aufnahme  einer  solchen

serpentantgemeinde  Annaberg  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer
solchen

—  der  Stadtgemeinde  Aue  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  solchen

—  der  Stadtgemeinde  Ehrenfriedersdorf  —  Genehmigung  zur  Aufnahme
einer  solchen.

—  serpendtgemeinde  Schelberg  —  Genchmigung  zur  u  einer
olchen  .

der  Stadt  Hohenstein  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  solchen

der  Stadt  Leipzig  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  solchen

des  Steinkohlenbauvereins  „Deutschland“  in  Oelsnit  —  Genehmigung

zur  Aufnahme  einer  solchen

&amp;amp;

 

Tag.

8.  März

23.  Juni
14.  Nov.

16.  Juli

12.  Nov.

31.  Aug.
9.  März
7.  Febr.

25.  Juli

22.  Sept.
20.  Aug.

5.  Mai
30.  Juli

5.  März
4.  Jan.

21.  Juni

 

Seite.

14

101
155

105

154
112

19

105

120
109

71
106
17

101

Paragraph  2c.

1—4

1,  3,  4,  5.
        <pb n="8" />
        —  VIII  —

 

Annaberg-Schwarzenberger  Secundäreisenbahn  —  Erbropriation  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung

Annaberg,  Stadtgemeinde  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
Anstellungsprüfung  für  den  niederen  Staatsforstdienst  —  Abänderung
der  Anmeldungsfrist  zu  derselben  .
Arzneitaxe,  neue  —  Vorschriften  über  die  Einführung  einer  solchen  ...
—  neue  thierärztliche  —  Vorschriften  über  die  Emführung  einer  solchen
Aue  —  Errichtung  eines  Aichamtes  daselbst.  ..
—  Stadtgemeinde  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Auleihe  ..
Aufsichtsbehörde  für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschaäftigten
Personen

B.
Bautzen,  evangelische  Schulgemeinde  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer
Anleihe  .  .
Bergbaurechte  au  f  Kohlen,  .  Berggesetz.
—  aufs  metallische  Mineralien,  s.  Berggesetz.
Bergge  mnd  Allgemeines  —  theilweise  Abänderung  und  Ergänzung  besselben,
esetz
Ausführungsverordnung
Formulare  (.).
Berlin-Dresdener  Eisenbahn  —  Vertrag  zwi  schen  Sachsen  und  Preußen
wegen  anderweiter  Regelung  der  Verhältnisse  derselben
Bekanntmachung  dazu.  .
Bernsbach,  Aichamt  —  eine  Erweiterung  der  Befugnisse  desselben

C.

Chemnitz,  Ephorie  —  deren  veränderte  Abgrenzung

Chemnitzer  Actienspinnerei  zu  Chemnitz,  -  —  Genehmigung
zur  Aufnahme  einer  Anleihe

Communalabgaben,  .  Gemeindeabgaben.

D.
Deutschland  in  Oelsnitz,  Steinkohlenbauverein  —  Genehmigung  zur  Aufnahme
  einer  Anleihe  ..

Dispositions-Urlauber,  s.  Marschgebührnisse.
Dresden-Berliner  Eisenbahn,  s.  Berlin-Dresdener  2c.

—  Elsterwerdaer  Eisenbahnstrecke,  s.  Berlin-Dresdener  Eisenbahn.

—  Görlitzer  Eisenbahn,  s.  Görlitz-Dresdener  2c.

—  ,  Münzstätte  —  deren  Verlegung.

E.

Ehrenf  ue  i  d  rsdorf,  Stadtgemeinde  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer
nleihe  ...  ...

 

Tag.

22.
17.
22.

12.

18.
19.

24.
April!
.14.

16.

31.

21.

23.

März
15.
15.
Juni
20.

Febr.

.  Mai

Sept.
Oct.
Sept.

Dec.
Dec.
Aug.

Nov.

März

März

Jan.
Nov.

Sept.

Aug.

Juni

Mai

 

Seite.

119
151
120

9
160
162
101
109

154

27  fg.
33fg.
42  fg.

60°  g.

60
155

114

112

101

76

71

Paragraph  2c.

I

1—4

#  1—4

1
1—4
1—4

1

I—IV
1—37
1—9
        <pb n="9" />
        —  1x  —

 

Einberufungen  Militärpflichtiger  —  Vorschriften  über  die  den  Ortabehörden
hierbei  zufallenden  Verpflichtungen
Verordnung  dazu  ...  .  .....
Betlagen1H0..  .  .  .....
Einkommensteuer,  s.  Steuern  und  Abgaben.
Eisenbahn,  Annaberg-Schwarzenberger  Secundär=  —  Expropriation  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung  ......

—  Berlin-Dresdener  und  Halle-Sorau-Gubener  —  Staatsverträge

zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  a  anderweiter  t  Regelung  de  der  Verhältnisse
  derselben  .

Bekanntmachungdazu..
—  Geithain-Leipziger  —  deren  Betriebseröffnung  ..
—  Görlitz-Dresdener  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Herstellung
  von  Schneeschutzanlagen  an  selbiger
—  Grünstädtel-Hammer-Rittersgrüner  Secundär-—  Expropriation  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbaunng
—  Halle-Sorau-Gubener  —  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen  und  Prether
wegen  anderweiter  Regelung  der  Verhaltnise  derselben.
Bekanntmachung  dazu  .  .
—.  Mügeln-Nerchau-Trebsener  Secundär-  —  cnmropriafon  von  Grundeigenthum
  zu  deren  Erbauung

—  Reitzenhain-Flöhaer  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung
  derselben  am  Bahnhofe  Grünhainichen  ...

—-SchonbergSchletzerSecundar——deren  Betriebseroffnung

—SchonfeldGeyererSecundar—  Exproprration  von  Grundeigenthum
zu  deren  Erbauung  .

—Stollberngomtzer  Secundar-—  Expropriation  von  Grundeigenthum
zu  deren  Erbauung
Eisenbahnbau-  Kommissare  —  Entbindung  und  bechentlich  Uebertragung
  von  Geschäften  eines  solchen  .

Eisenbahn-Stationsanlage  zu  Lauter  —  Expropriation  von  Grund—
eigenthum  zu  deren  Erweiterung
Elsterwerda-Dresdener  Eisenbahnstrecke,  .  Berlin-Dresdener  Eisenbahn.
Entlassungen  von  Militärpflichtigen  —  Vorschriften  über  die  den  Ortsbehörden
  hierbei  zufallenden  Verbflichtungen  .  .  ..
Verordnung  dazu
Beilagen  1,  H,  O  ..
Ephorieen  Stollberg“  und  Chemnitz  —  —  deren  veränderte  Abgrenzung
Erbschaftssteuer,  s.  Steuern  und  Abgaben.
Ergänzungswahlen,  s.  Landtag.
Ersatzreservisten  1.  Klasse,  s.  Marschgebührnisse.

Expropriation  von  srundeigenthum  zur  Erbanung  der  r  Mügeln-  Nerchau-Trebsener
  Eisenbahn  .

—  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  Schönfeld-Geyerer  Secundäreisenbahn


—  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung  der  Stationsanlage  zu  Lauter

—  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Stollberg-Zwönitzer  Ei  isenbahn

 

Tag.

22.  Febr.
17.  Juni

22.  Sept.
17.  Oct.

24.  Jan.
24.  Jan.
14.  April
27.  April
20.  Oct.
31.  Ang.

24.  Jan.
14.  April

20.  Juni
11.  Juli

7.  Nov.
13.  Juni

7.  Juli
24.  Mai

1.  April
12.  Juni

11.  Febr.

22.  Febr.
17.  Juni

16.  Sept.

20.  Juni
11.  Juli

7.  Juli
11.  Febr.
24.  Mai

 

Seite.

82  fg.

80
93  fg

119
151

60  fg.
65  fg.

60
70

153
80

102

76

H  ##
—

82fg.

80

93  fg.

114

99
103

102

76

 

Paragraph  2c.

1—4
1—4
1—9
1—1X
1—3
1—4
1—IX
1—4
1—4
1—3
1—4
1—4
1—3
1—4n
1—4
1—4
1—3
1—4
        <pb n="10" />
        Tag.  Seite.  Paragraph  rc.
Fleisch  kranker  Thiere  —  Beschränkung  des  Verkaufs  desselben  .21.  Mai  73  fg.  1—6
Anweisung  daau  .  .  74fg.  1  u.  2

Flö  ha-Reitzenhainer  Eisenbahn,  I.  Reitzenhain-  Flöhaer  ec.

Forstdienst,  niederer  Staats=  —  Abänderung  der  Anmeldungsfrist  zur  Anstellungsprüfung
  für  selbigen  ..  ..  1.  März  9

Freiwillige,  Drei-  und  Vierjährig-,  s.  Marschgebührnisse.

G.

Geithain-Leipziger  Eisenbahn  —  deren  Betriebseröffnung  27.  April  70
—  Eisenbahn  —  Entbindung  beziehentlich  Uebertragung  von  Kommissariatsgeschäften
  derselbben  .1.  Juni  79
Gemeindeabgaben  —  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  denselben  .  68.  März  14  1—4
Gemeindebehörde  für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
Personen  12.  Nov.  154  1,  3,  4

Gemeindebehörden  —  Vorschriften  über  die  denselben  bei  Einberufungen,
sowie  bei  Entlassungen  Militärpflichtiger  zufallenden  Verpflichtungen  22.  Febr.  82  fg.

 

Verordnung  dda  17.  Juni  80
Beilagen  1,  H,  0.  93  fg.
Gemeindeverfassung  der  Stadt  Kirchberg  –  Aenderung  derselben.  —z22.  April  69

Gewerbebetrieb  —  Bestimmung  über  die  Heranziehung  desselben  zu  den

 

 

 

Kirchen=  und  Schullasten  7.  Mai  72
—  im  Umherziehen,  s.  Steuern  und  Abgaben.

Geyer-Schönfelder  Eisenbahn,  s.  Schönfeld-Geyer  2c.
Görlitz-Dresdener  Eisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur

Herstellung  von  Schneeschutzanlagen  an  derselbern  20.  Oct.  152  1—3
Grünhainichen,  Bahnhof  —  Expropriation  von  Grundeigenihun  zur  Vornahme

  von  Abböschungen  an  demselben  7.  Nov.  153  1—3
Grünstädtel-Hammer-Rittersgrüner  Secundäreisenbahn.  —  Guropriation

  von  Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung  31.  Ang.  113  1—4
Grundstener,  (.  Steuern  und  Abgaben.
Güte  Gottes,  Gewerkschaft  zu  Scharfenberg  —  Genehmigung?  zur  Aufnahme

einer  Anleihe  .  25.  Juli  105

 

H.  l

Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn  —  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen

und  Preußen  wegen  anderweiter  Regelung  der  Verhältnisse  derselben.  24.  Jan.  65  fg.  —X
Bekanntmachung  daan  14.  April  60
Hammer-Rittersgrün-  Grünstädteler  Secundäreisenbahn,  ".  Grünstädtel
  r2c.
Hohenstein,  Stadt  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe  5.  März  17

J.
Juristische  Personen  —  Bestimmungen  über  die  Heranziehung  derselben
zu  den  Kirchen=  und  Schullasten  V.  Mai  72
        <pb n="11" />
        K.

Kandidaten  des  höheren  Schulamts  —  Prüfungs-Ordnung  für  selbige
Bekanntmachung  dazu

Kirchberg,  Stadt  —  Aenderung  der  Gemeindeverf  fassung  ders  elben

Kirchen=  und  Schullasten  —  Bestimmungen  über  die  Anwendung  der
§§  3  und  21  des  Gesetzes  vom  8.  März  1838  ...

Kohlenabbaurecht,  s.  Berggesetz.

Kommissare  für  —  —  —  Entbindung  und  beziehentlich  Uebertragung
  von  Geschäften  eines  solchen  .  .  ..  ..

Krankenkassen—ErganzunguUczudenFormularenfurdIe  Uebersichten
und  Rechnungsabschlüsse  derselben  ....  ...
Anleitung
Kranke  Thiere  —  Beschränkung  des  Ver  kaufs  des  Fleisches  derselben
zirweisung  dazu
Kreishauptmannschaft  als  Aufsichtsbehörde  beziehentlich  als  höhere
Verwaltungsbehörde  für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten

  Personen

L.

Landeskulturrenten-Bankverwaltung,  s.  Landrenten-  ꝛc.  Bank—
verwaltung.
Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und  Altersrenten-Bankverwaltung
  —  deren  dermalige  Zusammensetzung
Landtag,  außerordentlicher  —  Einberufung  desselben
—  Bestellung  von  Kommissaren  für  die  Ergänzungswahlen  -  II.  Kammer
—  Einberufung  desselben  ..  ...
—  Ernennung  eines  Mitgliedes  für  die  J.  Kammer
—  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  J.  Kammer
—  Vornahme  von  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer

Landtagsabschied  für  die  außerordentliche  Ständeversammlung  d.  J.  1887

Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  —  dessen  Zusammensetzung


Landwehrbezirks-  Eintheilng  des  12.  Armee-  Korps  —-  Neuaus
stellungdexselben

Anlage  C)  .

Landwehrbezirks—  Kommando  11  Dresden"  —  Ueberweisung  der  Geschäfte
  als  Vermittelungsbehörde  bei  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  durch  Militäranwärter  an  selbiges

Landwehrleute,  s.  Marschgebürnisse.

Lauter,  Eisenbahnstation  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung
  der  Stationsanlage  daselbst  .  ..

Leipzig-Geithainer  Eisenbahn,  s.  Geithain—  Leipziger  ec.

Leipzig,  Stadt  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe

 

31.
31.
22.

21.

12.

16.
14.
19.
19.
Febr.
31.
31.
.  Dec.
15.
.März

12.
28.

15.

11.

Tag.

Aug.
Aug.
April

u  Mai

.April
Juni

.März

Mai

Nov.

Juli
Febr.
Sept.
Oct.

Aug.
Aug.
Dec.
Dec.
März

März

Febr.

Jan.

 

Seite.

126  fg.

125
69

72

56
79

10  fg.
73  fg.
74  fg.

154

105

117
123

110
111
157
160

13

158
20
21  fg.

18

 

Paragraph  2c.

1—44

-
        <pb n="12" />
        XII  —

 

M.

Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Militärdienst,  sowie  bei  Ent—
lassungen  —  Vorschriften  hierüber  .  ....  .
Verordnung  dazu  .
Bellagen1HO..
Militäranwärter  —  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  Novr.  1886,
bezüglich  der  Vermittelungsbehörde  .
Militärleistungen,  s.  Naturalverpflegung,  s.  u.  Marschgebürnisse.
Militärpersonen  —  deren  Heranziehung  zu  den  Gemeindeabgaben
Militärpflichtige  —  Vorschriften  über  die  den  Ortsbehörden  bei  Einberufungen
  sowie  bei  Entlassungen  derselben  zufallenden  Verpflichtungen
Verordnung  dazu
Beilagen  1,  H,  O.  ..
Mügeln-Nerchau—  Tr  ebsener  Eisenbahn  —  Lrproprialion  von  Grundeigenthum
  zu  deren  Erbauung  .

Münzen,  s.  Nickelmünzen.
Münzstätte  zu  Dresden  —  deren  Verlegung.

N.

Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1887  —  Festsegung  des
Vergütungsbetrags  für  selbige  .

Nickelmünzen  zu  20  Pfennig  —  Bestimmung  über  deren  Verpackung

O.

Ortsbehörden  —  Vorschriften  über  die  denselben  bei  Einberufungen  zum
Militärdienst,  sowie  bei  Entlassungen  zufallenden  Verpflichtungen
Verordnung  dazu.  .
Beilagen  1,  H,  0.  .
Qrtspoltzetbehorde  für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beshaf
tigten  Personen.

P.

Parochiallasten  —  Bestimmungen  über  die  Anwendung  der  #  3  und  21
des  Gesetzes  vom  8.  März  18388  .

Pferdetransport-Kommandos,  s.  Marschgebührnisse.

Phylloxera  vastatrik,  s.  Reblauskrankheit.

Preußen,  Königreich  —  Staatsverträge  mit  Sachsen  wegen  anderweiter
Regelung  der  Verhältnisse  der  Berlin-Dresdener  und  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahn.  .  .  .

Bekanntinachungdazn
Prüfungs-Ordnung  für  das  höhere  Schulani
Bekanntmachung  dazu.

 

Tag.

29.

Febr.
Juni
.März
.  März
Febr.

.Juni

.Juni

S

Juli

3.  Mai

Dec.

1886

5.  April

24.
24.
14.
31.
31.

.Febr.
Juni

.Nov.

Mai

Jan.
Jan.

April
Aug.
Aug.

 

Seite.

82  fg.

93  fg.

154

72

60  fg.
65  fg.
60

126  fg.

125

 

 

 

 

 

Paragraph  2c.

1—4

1—9
1—IX

1—44
        <pb n="13" />
        XIII  —

 

N.

Reblauskrankheit  —  Abänderung  früherer  Bestimmungen  über  die  Abwehr
  und  Unterdrückung  derselben

Rech  nungs  abschlüsse  und  Uebersichten  der  Krankenkassen,  s.  Krankenkassen.

Reichsmünzen,  s.  Nickelmünzen.

Reitzenhain-  Flöhager  Eisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
zur  Erweiterung  derselben  am  Bahnhof  Grünhainichen  ..

Rekruten,  s.  Marschgebührnisse.

Reservisten,  s.  Marschgebührnisse.

S.

Sachsen,  Königreich  —  Staatsverträge  mit  Preußen  wegen  anderweiter
Regelung  der  Verhältnisse  der  Berlin-Dresdener  und  der  Halle—
Sorau-Gubener  Eisenbahn

Bekanntmachung  dazzu
Schlachtsteuer,  s.  Steuern  und  Abgaben.
Schleiz-Schön  ber  ger  Secundäreisenbahn,  s.  Schönberg-Schleizer  2c.
Schneeberg,  Stadtgemeinde  —  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
Schneeschutzanlagen  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Herstellung
  solcher  an  der  Görlitz-Dresdener  Eisenbahn
Schönberg-Schleizer  Secundäreisenbahn  —  deren  Betriebserbffnung  .
Schonfeld  Geyerer  Secundäreisenbahn  —  Exprpriation  von  Grundeigenthum
  zu  deren  Erbauung  .
Schulamt,  höheres  —  Prüfungs-Ordnung  für  dasselbe
Bekanntmachung  daur
Schul=  und  Kirchenlasten  —  Bestimmungen  über  die  Anwendung  der
88  3  und  21  des  Gesetzes  vom  8.  März  188
Schwarzenberg-Annaberger  Secundäreisenbahn,  s.  Schwarzenberg  ec.
Secundäreisenbahn,  s.  Eisenbahn.
Staatseisenbahnbau-Kommissare,  s.  Kommissare.
Staatsforstdienst,  niederer  —  Abänderung  der  Anmeldungsfrist  zur  Anstellungsprüfung
  für  denselbeen
Staatsschulden  —  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  1  Verwaltung
  derselben
Ständeversammlung,  s#.  Landtag.
Stationsanlage  zu  Lauter,  s.  Eisenbahnstationsanlage  2c.
Steuern  und  Abgaben  —  deren  provisorische  Forterhebung  im  Jahre  1888
Stollberg,  Ephorie  —  deren  veränderte  Abgrenzung  .
Stollberg-Zwönitzer  Secundäreisenbahn  —  gibropracon  von  Grundeigenthum
  zu  deren  Erbauung  ...

T.

Thi  ua  iche  Arzneitaxe,  neue  —  Vorschriften  über  die  Einführung  einer
solchen  .  .
Thiere,  kranke  —  Bes  schränkung  des  Verkaufs  des  Fleis  sches  derselben.
Anweisung  daui
Trebsen-Nerchau-Mügelner  Eisenbahn,

x  s  Mugelu  Nerchau-  Trebener
  2c.

 

 

 

30.  Juli

7.  Nov.

24.  Jan.
24.  Jan.
14.  April
30.  Juli

20.  Oct.
13.  Juni

7.  Juli
3  1.  Aug.
31.  Aug.

7.  Mai

1.  März
12.  Dec.
14.  Dec.
16.  Sept.

24.  Mai

15.  Dec.
21.  Mai

 

Seite.

107  f  g.

153

158
159
114

76

162
73  fg.
74  fg.

 

Paragraph  2c.

Lu.  II
1—3
1—9

1—1IXN
1—3
1—4

1—44
1,  2
1—4
1—4
1—6

1  u.  2
        <pb n="14" />
        —  XIV  —

 

u.

Uebergangssteuer  vom  vereinsländischen  Fleischwerke,  s.  Steuern  und  Abgaben.


Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  der  Krankenkassen,  s.  Krankenkassen.

Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  —  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsgesetze  über  dieselbe  .  .

Unteroffizierschüler,  freiwillige,  s.  Marschgebührnisse.

Urkundenstempel,  s.  Steuern  und  Abgaben.

V.

Verfassungsverhältnisse  der  Stadt  Kirchberg  —  Aenderung  derselben

Vermittelungsbehörde  bei  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unter—
beamtenstellen  durch  Militäranwärter  —  Ueberweisung  der  Geschäfte
derselben  an  das  Landwehrbezirks-Kommando  „1  Dresden“

Verwaltung  der  Königl.  Münze  auf  den  Muldener  Hütten  —  deren  Errichtung


Verwaltungsbehörde,  höhere,  für  die  Unfalloersicherung  der  bei  Bauten
beschäftigten  Personen.  .

—  untere,  für  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäf  stigten  Personen

Verwaltun  gsstreitverfahren  für  die  Unfalloersicherung  der  bei  Bauten

beschäftigten  Personen.  ......  .....

W.
Wahlkommissare,  s.  Landtag.
Wehrleute,  s.  Marschgebührnisse.
Weinpflanzungen  —  Abänderung  früherer  Bestimmungen  über  die  Ab—
wehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit
Weißthaler  Actien-Spinnerei,  Actiengesellschaft  —  Genchnigung  ur
Aufnahme  einer  Anleihe

gZ.

Zwanzig  Pfennig,  Nickelmünze  —  Bestimmung  über  deren  Verpackung
Zwönitz-Stollberger  Secundäreisenbahn,  s.  Stollberg  =  Zwönitzer  2c.

 

 

Tag.

12.

22.

15.

23.

12.
12.

12.

30.

Nov.

April

März
Mai

Nov.
Nov.

Nov.

Juli

.März

.  April

 

 

 

Seite.

154

69

18
76

154
154

154

107  fFg.

19

59

 

 

Paragraph  2c.

Lu.  II
        <pb n="15" />
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Geseh-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

1

 

Indalt:  Nr.  1.  Bekanntmachung,  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1887
betr.  S.  1.  —  Nr.  2.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Stadt  Leipzig  betr.  S.  2.

 

Nr.  1.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1887  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  29.  December  1886.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.-G.-Bl.

S.  52)  ist  in  Nr.  303  des  diesjährigen  Deutschen  Reichs-  Anzeigers  nachstehende
Bekanntmachung  erlassen  worden:

„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Natural-Estunge
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.-G.-Bl.
S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung

für  das  Jahr  1887  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und
Tag  zu  gewähren  ist:

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  10.  Februar  1887.
        <pb n="18" />
        mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost.  80  4  *
b)  für  die  Mittagskost  40  35.—
c)  für  die  Abendkost  25.=  20=d)
  für  die  Morgenkost  15—  10—

Berlin,  den  22.  December  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
(gez.)  von  Bötticher.“
Es  wird  Dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  29.  December  1886.

Kriegs-Ministerium.
Graf  v.  Fabrice.

Bertram.

 

Nr.  2.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadt  Leipzig  betreffend;

vom  4.  Jonuar  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu
Leipzig  unter  Zustimmung  der  dortigen  Stadtverordneten  beschlossenen  Ausgabe  von
Schuldscheinen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  und  seiten  des  letzteren  unkündbar  sind,
zum  Zwecke  der  Aufnahme  einer,  mit  Drei  und  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu
verzinsenden  städtischen  Anleihe  von  zunächst

Sechszehn  Millionen  Mark,

wovon  jedoch  ein  beträchtlicher  Theil  zur  Tilgung,  beziehentlich  Konvertirung  älterer,  in
gleicher  Weise  bewerkstelligter  Anleihen  verwendet  werden  soll,  nach  Maßgabe  des  vor—
        <pb n="19" />
        3  —

gelegten  Anleihe=  und  beziehentlich  Tilgungsplans  die  nach  §  10  40  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Dresden,  am  4.  Januar  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Münckner.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

 

 

 

 

Juhalt:  Nr.  3.  Bekanutmachung,  die  Einberufung  eines  außerordentlichen  Landtags  betr.  S.  5.  —  Nr.  4.
Bekanntmachung,  eine  Auleihe  der  evangelischen  Schulgemeinde  zu  Bautzen  betr.  S.  6.

Nr.  3.  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zu  einem
außerordentlichen  Landtage  betreffend;

vom  14.  Februar  1887.

S.  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  in  Gemäßheit  von  §  115  der  Verfassungsurkunde
  einen  außerordentlichen  Landtag  auf

den  1.  März  dieses  Jahres
in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.
Allerhöchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  der  beiden

ständischen  Kammern  noch  besondere  Missiven  aus  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen
werden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  14.  Februar  1887.
Gesammtministerium.
Graf  v.  Fabrice.
Meister.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  17.  Februar  1887.  2
        <pb n="22" />
        —  6  —

Nr.  4.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  evangelischen  Schulgemeinde  zu  Bautzen  betreffend;

vom  7.  Februar  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  der  evangelischen
Schulgemeinde  zu  Bautzen  beschlossenen  Ausgabe  von  Schuldscheinen,  welche  auf
den  Inhaber  lauten  und  seiten  des  letzteren  unkündbar  sein  sollen,  und  zwar  von
740  Stück  (Lit.  A)  zu  5003  und  von  1000  Stück  (Lit.  B)  zu  200  A,  zum  Zwecke
der  Aufnahme  einer,  mit  Drei  und  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden
  Anleihe  von
Fünf  Hundert  und  Siebenzig  Tausend  Mark

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe-  und  beziehentlich  Tilgungsplans  die  nach  8  1040
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  andurch  zur  öffent—
lichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  7.  Februar  1887.

Die  Minifterien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Münckner.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  ##  Söbne,  Dresden.

23EB.  87
        <pb n="23" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
3.  Stück  vom  Jahre  1887.

        

 

Inhalt:  Nr.  5.  Verordnung,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung  der  Eisenbahnstationsanlage
  Lauter  betr.  S.  7.  —  Nr.  6.  Verordnung,  eine  Ernennung  für  die  I.  Kammer  betr.  S.  8.  —
Nr.  7.  Verordnung,  die  Anmeldung  zur  Anstellungsprüfung  für  den  niederen  Staatsforstdienst  betr.  S.  9
—  Nr.  8.  Bekanntmachung,  die  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  der  Krankenkassen  betr.  S.  9.  —
Nr.  9.  Landtagsabschied  für  die  außerordentliche  Ständeversammlung  des  Jahres  1887.  S.  13.  —
Nr.  10.  Verordnung,  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  örtlichen  Abgaben  betr.  S.  14.

 

Nr.  5.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  Erweiterung  der  Stationsanlage
auf  der  Station  Lauter  an  der  Schwarzenberg-Zwickauer  Eisenbahnlinie
betreffend;

vom  11.  Februar  1887.

Mie  Rücksicht  auf  die  Vermehrung  insbesondere  des  Güterverkehrs  auf  der  Station
Lauter  der  Eisenbahnlinie  Schwarzenberg=  Zwickau  macht  sich  im  Interesse  der  Sicherheit
  und  der  Ordnung  des  Betriebes  die  Erweiterung  der  dortigen  Stationsanlage  nothwendig.


Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
verordnet  wie  folgt:

#S#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  Eisenbahnstation  Lauter  in  Anwendung  zu  bringen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben

Ausgegeben  zu  Dresden  den  16.  März  1887.  3
        <pb n="24" />
        —  8  —

den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom
3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  flg.),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  erlassenen
späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&amp;amp;s  3.Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Lauter
betroffen.

Dresden,  den  11.  Februar  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Müller.

 

Nr.  6.  Verordnung,
eine  Ernennung  für  die  I.  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  18.  Februar  1887.

Wan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2.  2c.

verkünden  hiermit,  daß  Wir,  nachdem  durch  Ableben  des  Bürgermeisters  Hirschberg  zu
Meißen  eine  der  in  §  63  unter  Nr.  16  der  Verfassungsurkunde  bezeichneten  Stellen  in
der  I.  Kammer  der  Ständeversammlung  zur  Erledigung  gekommen  ist,  für  solche  die

erste  Magistratsperson  der  Stadt  Döbeln
bestimmt  haben.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruckung
Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  18.  Februar  1887.

Albert.

Hermann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="25" />
        —  9  —

Nr.  7.  Verordnung,

die  Anmeldung  zur  Anstellungsprüfung  für  den  niederen  Staatsforstdienst
betreffend;

vom  1.  März  1887.

Durch  die  Verordnung  vom  19.  August  1882,  einige  Abänderungen  der  über  die
Anstellungsprüfungen  für  den  niederen  Staatsforstdienst  erlassenen  Verordnung  vom
18.  August  1871  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  219),  ist  bestimmt  worden,  daß  die  genannten
  Prüfungen  nicht  mehr  im  März  oder  April,  sondern  in  der  zweiten  Hälfte  des
Monats  August  jeden  Jahres  abgehalten  werden.  Dementsprechend  haben  die  Anmeldungen
  zu  diesen  Prüfungen  nicht  mehr  —  wie  in  §  4  Absatz  1  der  Verordnung  vom
18.  August  1871  vorgeschrieben  —  bis  zum  1.  Februar,  sondern  in  der  Zeit  vom
1.  April  bis  längstens  zum  1.  Juni  desselben  Jahres  schriftlich  bei  dem  Finanz-Ministerium
  stattzufinden.
Dresden,  am  1.  März  1887.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Lommatzsch.

Nr.  8.  Bekanntmachung,

die  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  der  Krankenkassen  betreffend;
vom  3.  März  1887.

Da  Bundesrath  hat  beschlossen,  die  Erläuterungen  zu  den  durch  Bundesrathsbeschluß
festgestellten  Formularen  für  die  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  der  Krankenkassen
—  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  2  7.  October  1884.

(G.=  u.  V.-Bl.  S.  318)  —  durch  die  in  der  angeschlossenen  Anleitung  enthaltenen  Erläuterungen
  zu  ergänzen  und  zu  ändern.  —

Dresden,  den  3.  März  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Gersdorf.
3  *
        <pb n="26" />
        —  10  —

Anleitung

zur  Ausfüllung  der  Formulare,  betreffend  die  Statistik  der  Kranken—
versicherung  der  Arbeiter.

Außer  den  auf  den  Formularen  selbst  gedruckten  Erläuterungen  sind  die  folgenden
bei  der  Aufstellung  der  Nachweisungen  zu  beachten:

Zu  Formular  J.
Seite  1.

Als  statutenmäßige  Dauer  der  Krankenunterstützung  ist  nicht  nur  die—
jenige  anzugeben,  während  welcher  volle  Unterstützung  gewährt  wird,  sondern  auch  die—
jenige,  während  welcher  dieselbe  eine  geringere  ist.  Diese  Zeitabschnitte  sind  zu  trennen.
Hiernach  würde  beispielsweise  der  Eintrag  zu  lauten  haben:  „13  Wochen  volle  Unter—
stützung,  von  da  ab  während  13  Wochen  die  Hälfte“  u.  s.  w.

Als  Prozentverhältniß  der  Beiträge  zum  Lohn  am  Schluß  des
Jahres  ist  dasjenige  anzugeben,  in  welchem  der  Gesammtbeitrag  —  des  Arbeiters  und
Arbeitgebers  zusammen  —  zum  Lohn  steht.  Für  eingeschriebene  und  auf  landesrecht—
licher  Vorschrift  beruhende  (freie)  Hülfskassen  fällt  diese  Angabe  fort.

Erläuterungen  Ziffer  2.  Die  Art  der  Kasse  ist  stets  genau  anzugeben,  bei
den  freien  Hülfskassen  auch,  ob  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1876
„Eingeschrieben“  oder  auf  landesrechtlicher  Vorschrift  beruhend.

An  Stelle  der  Erläuterung  Ziffer  6  tritt  die  folgende:

„Als  Erkrankungsfälle  in  den  Spalten  9  und  10  und  Krankheitstage  in
den  Spalten  11  und  12  sind  nur  diejenigen  zu  zählen,  für  welche  die  Kasse
Aufwendungen  der  im  Formular  II  Spalte  4,  5,  8,  9  der  Ausgaben  bezeichneten
Art  gemacht  hat.  Fälle,  in  denen  keine  Erwerbsunfähigkeit  eintrat,  und  Tage,
welche  innerhalb  der  Karenzzeit  liegen,  bleiben  unberücksichtigt.  Für  die  Ausfüllung
  der  Spalte  12  gilt  das  in  Ziffer  5  Bemerkte.“

Seite  2.
Spalte  2  und  Ueberschrift  der  Spalten  6  bis  8.  Bei  Kassen,  die  erst
im  Laufe  des  Jahres  eröffnet  wurden,  sind  die  Worte  „bei  Beginn  des  Jahres“
zu  streichen  und  statt  dessen  ist  der  Termin  zu  setzen,  an  welchem  die  Kasse  ihre  Thätigkeit
  begann  (z.  B.  12./3.  86,  wenn  an  diesem  Termin  die  ersten  Mitglieder  eintraten).
Ebenso  ist  bei  Kassen,  die  im  Laufe  des  Jahres  geschlossen  wurden,  statt  der
        <pb n="27" />
        —  11  —

Worte  „am  Schlusse  des  Jahres“  über  die  Spalten  6  bis  8  das  Datum  des  Kassen—
schlusses  zu  setzen.

Spalten  4,  9,  11.  Die  Spalte  4  enthält  die  Ausgeschiedenen  einschließlich
der  Gestorbenen,  die  in  Spalte  5  dann  noch  besonders  nachgewiesen  werden.  Ebenso  ist
zu  beachten,  daß  die  in  Spalte  10  einzutragende  Zahl  schon  in  Spalte  9,  die  in  12
schon  in  11  mitenthalten  ist.

Spalten  6  bis  8.  Die  Summe  in  Spalte  6  setzt  sich  zusammen  aus:

1.  der  Zahl  der  Mitglieder,  welche  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  über  die  Krankenversicherung
  (vom  15.  Juni  1883,  auch  §  15  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung
der  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885,  sowie  auf  Grund  eines  Landesgesetzes
  nach  dem  Reichsgesetz  vom  5.  Mai  1886)  versicherungspflichtig  sind;

2.  der  Zahl  der  Mitglieder,  welche  durch  Orts-(Gemeinde-,  Bezirks-)  Statut  auf
Grund  des  §  2  des  Krankenversicherungs  gesetzes  versicherungspflichtig  geworden
sind.  Diese  und  nur  diese  werden  in  Spalte  7  noch  besonders  nachgewiesen;

3.  der  Zahl  der  Mitglieder,  für  welche  keine  durch  Gesetz  oder  Ortsstatut  begründete
Verpflichtung  besteht,  sich  irgend  einer  Krankenkasse  anzuschließen.  Diese  und
nur  diese  werden  in  Spalte  8  besonders  nachgewiesen.

Diese  Eintheilung  der  Mitglieder  ist  auch  für  die  freien  Hülfskassen  zu  beachten.
Die  Zahl  in  Spalte  6  ist  stets  gleich  der  Summe  der  Zahlen:  Spalten  2  +  3  abzüglich
  4.
Zu  Formular  II.

Zum  Rechnungsabschluß  überhaupt.

Es  wird  hierbei  vorausgesetzt,  daß  die  auf  jedes  Jahr  entfallenden  Einnahmen  (insbesondere
  Beiträge)  und  Ausgaben  (insbesondere  auch  für  Arzt=  und  Apothekerrechnungen)
demjenigen  Jahr  zu  gute  beziehungsweise  zur  Last  geschrieben  werden,  auf  welches  sie
sich  wirklich  beziehen,  und  daß  die  Bezahlung  der  Rechnungen  für  das  Rechnungsjahr
(Kalenderjahr)  bei  Aufstellung  dieser  Nachweisungen  soweit  als  thunlich  bereits  stattgefunden
  hat,  und  diese  Aufstellung  demgemäß  geschieht.

Seite  1.

II.  Vermögensausweis.  Stammvermögen  kann  nach  §  29  Absatz  2  des
Krankenversicherungsgesetzes  nicht  aus  Mitgliederbeiträgen  angesammelt  werden.  Als
Stammvermögen  ist  daher  nur  das  aus  anderen  Quellen  (Stiftungen,  Vermächtnissen
u.  s.  w.)  herrührende  Vermögen  aufzuführen,  dessen  Grundstock  bestimmungsgemäß  unangetastet
  bleiben  soll,  und  von  dem  nur  die  Erträgnisse  zu  Zwecken  der  Krankenkasse  ver-
        <pb n="28" />
        —  12  —

wendet  werden  dürfen.  Stammvermögen  wird  hiernach  bei  den  meisten  Kassen  nicht  vor—
handen  sein.

Alles  andere  Vermögen  gehört  entweder  zum  Kassenbestand  oder  zum  Reserve—
fonds,  und  zwar  zum  letzteren,  soweit  es  demselben  ausdrücklich  überwiesen  wird.  Der
Kassenbestand  beim  Rechnungsabschluß,  d.  i.  der  Ueberschuß  der  Einnahmen,  soweit  er
nicht  dem  Reservefonds  überwiesen  (auch  nicht  zur  Schuldentilgung  verwandt)  wird,  gehört

  nicht  in  den  Vermögensausweis,  sondern  in  die  Betriebsrechnung  des  nächsten
Jahres.

In  der  Rubrik  Schulden  handelt  es  sich  lediglich  um  Darlehen,  nicht  um  Vorschüsse
  der  Gemeinden  oder  Zuschüsse  der  Arbeitgeber.

Seite  2.
Einnahmen.

Spalte  3.  Hierher  gehören  Zinsen  vom  Stammvermögen,  vom  Reservefonds  und
von  vorübergehenden  Geldanlagen  (insbesondere  vom  Kassenbestand,  wenn  dieser  als  Guthaben
  bei  einer  Bank  angelegt  war).

Spalte  6.  Hierher  gehören  nur  Beiträge,  welche  von  Mitgliedern  unmittelbar,
ohne  Vermittelung  des  Arbeitgebers,  an  die  Kasse  eingezahlt  worden  sind.  Beiträge,
die  zwar  den  Mitgliedern  zur  Last  fallen,  aber  durch  Arbeitgeber  eingezahlt  sind,
gehören  in  Spalte  5.

Ausgaben.

Spalte  10.  Zurückgezahlte  Vorschüsse:  Hierher  gehören  nur  Rückzahlungen
  der  in  Spalten  7  und  8  der  Einnahmen  bezeichneten  Vorschüsse.

Spalte  11.  Verwaltungskosten:  Zu  den  persönlichen  Verwaltungskosten
  gehören  insbesondere  alle  Besoldungen,  Tantiemen,  Vergütungen  für  Krankenkontrole,
  Einnehmergebühren,  Reisekosten  und  Diäten  der  Revisoren,  der  Abgeordneten
der  Generalversammlung  und  dergleichen,  —  zu  den  sächlichen  insbesondere  Ausgaben
  für  Schreibmaterial,  Statutenbücher,  Porti,  Lokalmiethe  und  dergleichen.
        <pb n="29" />
        —  13  —

Nr.  9.  Landtagsabschied

für  die  außerordentliche  Ständeversammlung  des  Jahres  1887;
vom  5.  März  1887.

Wöon,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.  2c.  2c  r
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Bei  dem  gegenwärtigen  Schlusse  des  von  Uns  nach  Maßgabe  von  §  115  der  Verfassungsurkunde
  einberufenen  außerordentlichen  Landtags  eröffnen  Wir,  der  Zusicherung
in  §119  der  Verfassungsurkunde  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließung
und  Erklärung  in  Bezug  auf  die  bei  dem  gegenwärtigen  außerordentlichen  Landtage  stattgefundenen
  ständischen  Berathungen  in  Folgendem:

Die  getreuen  Stände  haben  dem  mittelst  Decrets  vom  1.  d.  M.,  den  Ankauf  der
Strecke  Dresden-Elsterwerda  der  Berlin-Dresdner  Eisenbahn  durch  den  Sächsischen  Staat
betreffend,  ihnen  vorgelegten  Vertrage  zwischen  Sachsen  und  Preußen  vom  24.Januar  1887
durch  die  ständische  Schrift  vom  5.  d.  M.  ihre  Zustimmung  ertheilt  und  Unsere  Regierung
ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Vertrags  die  Strecke  Dresden-Elsterwerda
  für  den  Sächsischen  Staat  anzukaufen.  Wir  werden  daher  diesem  Vertrage,
sobald  dessen  Annahme  auch  seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gesichert  ist,
Unsere  Ratification  ertheilen  und  Unsere  Regierung  ermächtigen,  das  zur  Ausführung
desselben  Erforderliche  allenthalben  vorzukehren  und  zu  veranlassen.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl  beigethan
  und  haben  zu  Urkund  dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt

aufzunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  5.  März  1887.

Albert.
Alfred  Graf  von  Fabrice.

Hermann  von  Nostitz-Wallwitz.
GUs  Carl  Friedrich  von  Gerber.

Ludwig  von  Abeken.
Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
        <pb n="30" />
        —  14  —

Nr.  10.  Verordnung,
die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  örtlichen  Abgaben  betreffend;
vom  8.  März  1887.

Nachdem  durch  das  Reichsgesetz  vom  28.  März  1886,  betreffend  die  Heranziehung  von
Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben  (R.-G.-Bl.  S.  65),  die  Verordnung  vom
22.  December  1868  (Bundes-G.-Bl.  S.  5710  insoweit,  als  dieselbe  der  Heranziehung
des  außerdienstlichen  Einkommens  der  im  Offiziersrange  stehenden  Militärpersonen,  sowie
der  Pension  der  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  zu  den  Gemeindeabgaben  entgegensteht,
außer  Kraft  gesetzt  und  in  dieser  Hinsicht  wegen  Betheiligung  der  genannten  Personen
an  der  Communalbesteuerung  entsprechende  eigene  Bestimmung  zu  treffen,  der  Landesgesetzgebung
  überlassen  worden  ist,  so  wird  hiermit  auf  Grund  der  von  den  Ständen  des
Landes  mittelst  Schrift  vom  27.  März  1886  der  Regierung  zu  provisorischem  Erlaß
einer  Verordnung  über  die  Heranziehung  der  Militärpersonen  zu  Gemeindeabgaben  ertheilten
  Ermächtigung,  vorbehältlich  der  Prüfung  und  der  definitiven  Genehmigung  durch
die  nächste  ordentliche  Ständeversammlung,  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs
Folgendes  verordnet  und  bestimmt:

1.  Militärpersonen  sind  in  Bezug  auf  Heranziehung  zu  den  Communallasten,
welche  auf  den  Grundbesitz  und  das  stehende  Gewerbe  oder  auf  das  aus  diesen  Quellen
fließende  Einkommen  gelegt  werden,  den  allgemein  geltenden  Vorschriften  unterworfen.

Dies  gilt  auch  von  dem  Einkommen  der  Militärärzte  aus  ihrer  Civilpraxis.

#6#2.  Rücksichtlich  der  persönlichen  Anlagen  für  Kirchen=  und  Schulzwecke  bewendet
es  bei  der  Bestimmung  in  §  8ie  des  Gesetzes,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  Kirchenund
  Schulzwecke  betreffend,  vom  12.  December  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  659),  nach
welcher  alle  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Hauptleute  und  der  in  gleichem  oder
höherem  Range  stehenden  Militärpersonen  in  ihren  Standquartieren,  so  lange  sie  im
aktiven  Dienste  sind,  Befreiung  von  diesen  Anlagen  genießen.

&amp;amp;#  3DDer  Heranziehung  zu  anderen,  als  den  in  §  2  erwähnten  örtlichen  Abgaben
unterliegt,  unbeschadet  der  das  Einkommen  aus  Grundbesitz  und  aus  stehendem  Gewerbe
betreffenden  Bestimmung  in  §  1,  nur  das  außerdienstliche  Einkommen  der  Militärpersonen
und  zwar  auch  dieses  nur  mit  nachstehenden  Beschränkungen:

a)  Bei  den  vor  dem  1.  April  1887  in  den  Ehestand  getretenen  Militärpersonen,
welche  bei  Nachsuchung  des  Heirathsconsenses  ein  bestimmtes  außerdienstliches  Einkommen
nachzuweisen  verpflichtet  sind,  bleibt  der  Betrag  des  letzteren  steuerfrei.
        <pb n="31" />
        —  15  —

b)  Die  Gesammtsumme  der  zu  erhebenden  Beiträge  einschließlich  der  Kirchen-  und
Schulanlagen  darf  den  Steuersatz  nicht  überschreiten,  welcher  von  einem  Einkommen
gleicher  Höhe  nach  den  Bestimmungen  in  8  12  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juli
1878  (G.-u.  V.-Bl.  S.  133)  an  ordentlicher  Staatseinkommensteuer  zu  entrichten  sein
würde.  Der  etwa  überschießende  Betrag  ist  zunächst  von  den  Abgaben  für  die  politische
Gemeinde  abzuschreiben.

F)  Bei  Versetzung  darf  die  Militärperson  an  dem  neuen  Wohnorte  zu  den  Abgaben
nur  von  Ablauf  des  Monats  an  herangezogen  werden,  in  welchem  die  Verlegung  des
Wohnsitzes  erfolgt  ist.  Die  über  diese  Zeit  hinaus  am  früheren  Wohnsitze  erhobenen
Abgaben  sind  nach  dem  Verhältnisse  der  Zeit  zurückzuerstatten.

d)  Während  der  Zugehörigkeit  zu  einem  in  der  Kriegsformation  befindlichen  Theile
des  Heeres  oder  der  Marine  ruht  die  Abgabepflicht  und  zwar  vom  Ersten  desjenigen
Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Zugehörigkeit  begonnen  hat,
bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  dieselbe  endet.  Die  auf  diese  Zeit  etwa  bereits
entrichteten  Steuerbeträge  sind  nach  Verhältniß  bei  dem  nächsten  Steuertermine  in  Abrechnung
  zu  bringen,  beziehentlich  bei  inmittelst  erfolgter  Versetzung  oder  eingetretenem
Todesfalle  zurückzuerstatten.

&amp;amp;  4.  Die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  werden,  so  lange  sie
nicht  zum  aktiven  Dienst  wieder  herangezogen  werden,  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur
Entrichtung  von  örtlichen  Abgaben  den  verabschiedeten  Offizieren  gleichgestellt;  die  vor
dem  1.  April  1886  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  jedoch  nur  dann,
wenn  ihre  Militärpension  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  2  1.  April  1886,  betreffend
die  Abänderung  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  (R.-G.-Bl.  S.  78)
eine  Erhöhung  erfahren  hat,  und  auch  solchenfalls  nur  insoweit,  als  durch  die  Erhöhung
der  Betrag  der  ihnen  zugewachsenen  Gemeindesteuern  gedeckt  wird.

5.  Diese  Verordnung  tritt  vom  1.  April  1887  ab  in  Wirksamkeit.

Dresden,  den  8.  März  1887.

Kriegs-Ministerium.

Graf  von  Fabrice.
Sturm.

Truck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söbne,  Dresden.

1887.  4
        <pb n="32" />
        <pb n="33" />
        —  17  —

und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

    

Inhalt:  Nr.  11.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Stadt  Hohenstein  betr.  S.  17.  —  Nr.  12.  Verordnung,
  eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  November  1886  wegen  Bekanntgabe  der  den  Militäranwärtern
  im  Sächsischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betr.  S.  18.

—..

Nr.  11.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadt  Hohenstein  betreffend;
vom  5.  März  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  vom  Stadtrathe  zu
Hohenstein  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten  daselbst  beschlossenen  Ausgabe  von
Schuldscheinen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  und  seiten  des  letzteren  unkündbar  sein
sollen,  und  zwar  von  40  Abschnitten  Lit.  A  zu  je  1500  Mark,  80  Abschnitten  Lit.  B
zu  je  1000  Mark  und  200  Abschnitten  Lil.  C  zu  je  300  Mark,  zum  Zwecke  der  Aufnahme
  einer,  mit  Drei  und  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  Anleihe  von

Zwei  Hundert  Tausend  Mark

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe=  und  beziehentlich  Tilgungsplans  die  nach  §  1040
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  den  5.  März  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.
Münckner.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  19.  März  1887.  5
        <pb n="34" />
        —  18  —

Nr.  12.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  November  1886  wegen  Bekannt—
gabe  der  den  Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste
vorbehaltenen  Stellen  betreffend;

vom  15.  März  1887.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Verordnung  vom  17.  November  1886,  betreffend  die  Bekanntgabe  der  den
Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  321)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom  1.  April  dieses  Jahres
ab  das  Königliche  Landwehr-Bezirks-Kommando  „1  Dresden“  an  Stelle
des  Königlich  Sächsischen  Kriegs-Ministeriums  als  Vermittelungsbehörde  im
Sinne  von  §  16,  Abs.  3  und  §  23  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
(G.=  u.  V.-Bl.  1882  S.  117)  fungiren  wird,  an  welches  von  genannter  Zeit  ab  von
den  Anstellungsbehörden  die  Nachweisungen  nach  Anlagen  6  und  II  der  Verordnung
vom  28.  April  1882  einzusenden  sind.

Dresden,  den  15.  März  1887.
Sämmtliche  Ministerien.

Graf  v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.  v.  Gerber.  v.  Abeken.
Frhr.  v.  Könneritz.

Meister.

(Oruck  und  Verlag  der  Königl.  Hosbuchdruckerei  von  G.  G.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden
        <pb n="35" />
        —  19  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
5.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

Inhalt:  Nr.  13.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Weißthaler  Actien-Spinnerei“  zu
Weißthal-Kockisch  betr.  S.  19.  —  Nr.  14.  Bekanntmachung,  die  Neuaufstellung  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  des  XII.  (Königlich  Sächsischen)  Armee-Korps  betr.  S.  20.

 

 

Nr.  13.  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Weißthaler  Actien-Spinnerei“
zu  Weißthal-Kockisch  betreffend;

vom  9.  März  1887.

Nachdem  der  Actiengesellschaft  „Weißthaler  Actien-Spinnerei“  zu  Weißthal-Kockisch
behufs  Aufnahme  einer  Anleihe  von
Fünf  Hundert  Tausend  Mark
(500  000  M)

zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  Vier  und  ein  halb  vom  Hundert  zu
verzinsenden  und  planmäßig  vom  Jahre  1890  ab  in  27  Jahren  auszuloosenden  Schuldscheinen
  in  Abschnitten  von  je  500  Mark  sammt  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  nach
Maßgabe  der  vorgelegten  Hauptschuldverschreibung  nebst  Tilgungsplan  die  nachgesuchte
Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  den  9.  März  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Fromm.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  30.  März  1887.  6
        <pb n="36" />
        —  20  —

Nr.  14.  Bekanntmachung,

die  Neuaufstellung  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  des  XII.  (Königlich
Sächsischen)  Armee-Korps  betreffend;

vom  28.  März  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  hat  unter  dem
1.  April  a.  c.  die  aus  der  Anlage  □O  ersichtliche  Neuaufstellung  der  Landwehr-Bezirks-—
  Eintheilung  des  XII.  (Königlich  Sächsischen)  Armee-Korps  in  Kraft  zu  treten.
Hierzu  wird  bemerkt:
1.  Die  Geschäfte  der  Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  1.  Infanterie-Brigade
  Nr.  45  gehen  auf  die  Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der
5.  Infanterie-Brigade  Nr.  63,  mit  dem  Sitze  in  Dresden,  über.
2.  Für  den  Bezirk  der  6.  Infanterie-Brigade  Nr.  64  wird  eine  Ober-Ersatz-Kommission
  mit  dem  Sitze  in  Dresden  gebildet.
3.  Die  Geschäfts-Eintheilung  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  „l1.  Leipzig“
und  „2.  Leipzig“  wird  wie  folgt  geregelt:

„1.  Leipzig“  kontrolirt  die  Beurlaubten  sämmtlicher  Waffengattungen
incl.  Jäger  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Infanterie,  sowohl  von
Leipzig-Stadt  als  Leipzig-Land.

„2.  Leipzig“  kontrolirt  die  Beurlaubten  der  Infanterie  einschließlich  der
übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  der  Infanterie,  sowohl
von  Leipzig-Stadt  als  Leipzig-Land.

„1.  Leipzig“  erledigt  die  Ersatz-Angelegenheiten  von  Leipzig-Stadt,
„2.  Leipzig“  erledigt  die  Ersatz-Angelegenheiten  von  Leipzig-Land.

Dresden,  am  28.  März  1887.

Kriegs-Ministerium.
Graf  v.  Fabrice.

Starke.
        <pb n="37" />
        □

Landwehr-Bezirks-Eintheilung

des

XII.  (Küniglich  Sächsischen)  Armee-Korps.

(Vom  1.  April  1887  ab.)

 

67
        <pb n="38" />
        Amtsgerichts- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie-  Landwehr-  Verwaliungs-,
  —  resp.  bezw.  Anmerkung.
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Stadt-Bezirk.  Aushebungs-Bezirk.
4
Anmtsgericht  Stolpen.
Nunustadt.
-  Sebnitz.  Amtshauptmannschaft
-  Königstein.  s  Pirna.
J.  O  Schandau.
(Pirna.)  -  Pirna.
-  Dippoldiswalde.
3.  Lauenstein.  Amtshauptmannschaft
Landwehr—  "  Altenberg.  Difppoldiswalde.
Regiment  —  Frauenstein.
Nr.  102.  Amtsgericht  Zittau  »  Amtshauptmannschaft  #
—  Großschönau.
·  Zittau.
2.  *  Ostritz.
2.  Herrnhut.  1
In  anterie-=  ;  b
D  (Zittau.)  Bernstadt.  Amtshauptmannschaft
Bri  -  Ebersbach.
rigade  Löbau.  T  Löbau.
Nr.  46.  —  Neusalza.
Amtsgericht  Bautzen.  Anmtshauptmannschaft
-  Schirgiswalde.  Z
»  Bautzen.
J.  —  Bischofswerda.  l
-  Kamenz.  s
Gautzen.)  Amtshauptmannschaft
4  *  Pulsnitz.
«  ».  i  Kamenz.
—  Königsbrück.  i
Landwehrr  —  —  —  —  —  «  »
Amtsgericht  Großenhain.  /Nen  gebildet.  —  Das
Regiment  Radeburg  Landwehr  Bataillon  Meißen
«  ·  2  —  ist  der  6.  Infanterie-Brigade
Nr.  103.  Ein  Theil  des  Amtsgerichts  Amtshauptmannschaft  re  zuertheilt  worden.
2  Riesa;  vergl.  Gesetz=  und  Ver-  Großenhain.  1
(2.  Dresden.)  ordnungsblatt  vom  Jahre  1883
Seite  45  und  folgende.  6
Amtsgericht  Dresden.  Anmtshauptmannschaft

 

 

 

 

Radeberg.

Dresden-Neustadt.
        <pb n="39" />
        —  23

–

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nfanterie-  Landwehr-  Amtdoerichn—  Verwallungs-  Anuerkung.
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Stadt-Bezirk.  Aushebungs-Bezirk.
Amtsgericht  Adorf.  Amtshauptmannschaft
O  Oelsnitz.  Oelsnitz.
—  Markneukirchen.
l  —  Reichenbach.
(Plauen.)  —  Pausa.  Amtshauptmannschaft
5.  —  Elsterberg.  Plauen.
—  Plauen.
Landwehr-Regiment
  Amtsgericht  Schwarzenberg.
Nr.  104.  Johanngeorgenstadt.  Amtshauptmannschaft
4  Schneeberg.  Schwarzenberg.
—  Eibenstock.
.  2.  -  Lößnitz.
(Schneeberg.)  —  Auerbach.
Unfanterier  u  Amtshauptmannschaft
Brigade  O%  Treuen.  Auerbach.
Nr.  47.  —  Klingenthal.
Amtsgericht  Crimmitschau.
-  Zwickau.
1.  Kirchberg.  Amtshauptmannschaft
(Zwickau.)  -  Wildenfels.  Zwickau.
b.  -  Hartenstein.
Landwehr-  -  Werdau.
Regiment  *
Nr.  105.  Amtsgericht  Lichtenstein.
2.  "  Meerane.  Amtshauptmannschaft
(Glauchau.)  4!  Waldenburg.  Glauchau.
"  Glauchau.  T
·Hohenstein-Ernstthal.  1
        <pb n="40" />
        Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie-  Landwehr-  Amtsgerichts-.
  resp.  bezw.  Anmerkung.
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Stadt-Bezirk.  Aushebungs-Bezirk.
Stadt  Leipzig.
1.  Stadt
7.  (1.  Leipzig),  Amtsgericht  Leipzig.  Leipzig.
Landwehrh
  —  -  Zwenkau.
Regiment
Nr.  106.  2.  -  Taucha.  Amtshauptmannschatt)  Neu  gebildet.
4.  E.  Leipzig.)  Leipzig.
—  Markranstädt.
Infanterie  —  —
Amtsgericht  Penig.
Brigade  Burgstädt.  Amtshauptmannschaft
-  Mittweida.  Rochlitz.
Nr.  48  1.  Docchlitz.
(Borna.)  "  Borna.
"  Frohburg.  Amtshauptmannschaft
8  -  Geithain.  Borna.
—  egau.
Landwehr-  Peg  1
Regiment  «  .
Amtsgericht  Coldit.  Amtshauptmannschaft
Nr.  107.  —  Grimma.  Gri
zrimma.
-  Wurzen.
2.*)  Oschatz.  *“)  Gehörte  bisher  zum  7
(Wurzen.)  -  Mügeln  Landwehr-Regiment  Nr.  106

 

 

 

 

 

Ein  Theil  des  Amtsgerichts
Riesa;  vergl.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1883
Seite  45  und  folgende.

 

Amtshauptmannschaft
Oschatz.
        <pb n="41" />
        Landwehr-  Amtsgerichts-  Verwaltungs- 



25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

afanterie-Brigade.
  reso.  bezw.  Anmerkung.
gade.  Regiment.  Bataillon.  Stadt-Bezirk.  Aushebungs-Bezirk.
Amtsgericht  Freiberg.
1.  ts  t
Brand.  Amtshauptmannschaft
(Freiberg.)  Freiberg.
9.
—  Sayda.
LandwehreriuüßzSuu  D77  »  —  ·
Regiment  Amtsgericht  Marienberg.
Nr.  133.  Wolkenstein.  Amtshauptmannschaft
—  Lengefeld.  Marienberg.
2.  —  Zöblitz.
(Annaberg.)  —  Annaberg.
B.*)  —  Oberwiesenthal.  Amtshauptmannschaft  *)  Nebenstehende  Land—
;  wehr-Bataillone  gehörten  der
infanterie—  Scheibenberg.  Annaberg.  1.  Infanterie-Brigade  Nr.  45
3  O  Ehrenfriedersdorf.  an,  derselben  werden  vor-.
  läufig  Landwehr-Regimenter
Brigade  —  —  —  —  —  und  Bataillone  nicht  unter—
Nr.  6s.  Stadt  Chemnitz.  Stadt  Chemnitz.  stellt.
1  Amtsgericht  Chemnitz.
(Chemnitz.)  Limbach.  Amtshauptmannschaft
10.  Chemnitz.
Landwehr—  —  Stollberg.
Regiment  Amtsgericht  Oederan.
Nr.  134.
2  —  Frankenberg.
«  Amtshauptmannschaft
(Frankenberg.)  Augustusburg.  Flöha.
—  Zschopau.
        <pb n="42" />
        —  26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie—  Landwehr-  Amtsgerichts-  Verwaltungs-Gaade.—
  resp.  bezw.  Anmerkung.
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Stadt  Bezirk.  Aushebungs-Bezirk.
Amtsgericht  Hainichen.
-  Roßwein.
1.5  Amtshauptmannschaft  *)  Gehörte  bisher  zur
-  Döbeln.  haup  shaf  4.  Infanterie-Brigade  Nr.  48.
(Döbeln.)  Döbeln.
-  Waldheim.
L  -  Leisnig.
Landwehr-  —
6  Amtsgericht  Meißen.
"  Regiment
Infanteriel  Nr.  139.  —  WMossen.  Amtshauptmannschaft
Brigade  —  Lommatzsch.  Meißen.
2.  *“)  Gehörte  bisher  zur
Nr.  64.  —  Wilsdruff.  2.  Infanterie-Brigade  Nr.  46.
(Meißen.)  ff
—  Dresden.
Amtshauptmannschaft
-  Döhlen.  haup  schaf
Dresden-Altstadt.
-  Tharandt.
R  Land  B  *““)  Gehörte  bisher  zur
eserve-  wehr-  '  I  rie-Bri  .  46.
serve-Landwehr-Bataillon  Stadt  Dresden.  Stadt  Dresden.  1.  Infanterie-Brigade  Nr
(1.  Dresden)
Nr.  108.

 

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="43" />
        —  27  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

Inhalt:  Nr.  15.  Gesetz,  die  theilweise  Abänderung  und  Ergänzung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  betr.  S.  27.

—  JNr.  16.  Ausführungsverordnung  dazu.  S.  33.  —  Nr.  17.  Bekanntmachung,  die  Commissare
  für  Staatseisenbahnbau  betr.  S.  56.

Nr.  15.  Gesetz,

die  theilweise  Abänderung  und  Ergänzung  des  Allgemeinen  Berggesetzes
betreffend;

vom  18.  März  1887.

Wan,  Albert,  voen  GOTTES  Gnaden  Körnig  von  Sachsen

ꝛc.  2c.  20.

verfügen  in  theilweiser  Abänderung  und  Ergänzung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt.

Artikel  I.

Die  Bestimmungen  in  8§  48,  49,  52,  169,  171  des  mittelst  Verordnung  vom
16.  Juni  1868  bekannt  gemachten  Allgemeinen  Berggesetzes  werden  durch  nachstehende
Bestimmungen  ersetzt:

8  48.
Die  Abtrennung  des  Rechts  zum  Abbau  von  Stein-  oder  Braunkohlen  vom

Grundeigenthum  erfolgt  durch  Abschreibung  vom  Grundbuchsfolium  des  Oberflächen—
grundstücks.

Die  Abtrennung  unterliegt  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  über  Grund—
stücksabtrennungen  und  kann  erfolgen,  wenn  das  Abbaurecht  ohne  Beschränkung  auf  eine

—

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  16.  April  1887.  7
        <pb n="44" />
        —  28  —

bestimmte  Zeit  oder  auf  eine  bestimmte  Person  veräußert  oder  bei  Veräußerung  des  Ober—
flächengrundstücks  vorbehalten  wird,  ingleichen  ohne  gleichzeitige  Veräußerung  an  einen
Anderen,  wenn  das  Recht  zu  einem  vom  Eigenthum  an  anderen  Grundstücken  abgetrenn—
ten  Kohlenabbaurecht  hinzugeschlagen  wird.

8  49.

Verliehene  Bergbaurechte  auf  metallische  Mineralien,  sowie  Kohlenabbaurechte,
welche  von  dem  Grundeigenthum  abgetrennt  sind  —  Kohlenbergbaurecht,  Bergbaurecht
auf  Kohlen  —,  unterliegen  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  über  unbeweg—
liche  Sachen,  soweit  nicht  Ausnahmen  im  Allgemeinen  Berggesetz  begründet  sind.

Jedes  Bergbaurecht  erhält  ein  besonderes  Folium  im  Grund-  und  Hypothekenbuch.

Die  behufs  der  Ausübung  eines  Bergbaurechts  vorhandenen  Gebäude,  Grundstücke,
bergmännische  Hilfsanlagen,  Wasserrechte  ꝛc.  gelten  als  Zubehörungen  des  Rechts.

8  52.

Sind  die  Erben  von  Bergbaurechten  oder  Gesellentheilen  nicht  binnen  4  Wochen
nach  dem  Tode  des  Erblassers  im  Grund-  und  Hypothekenbuche  eingetragen,  so  kann  für
das  Bergbaurecht  oder  den  Gesellentheil,  dafern  und  so  lange  nicht  ein  durch  das  Erb—
schaftsgericht  bestellter  Nachlaßvertreter  vorhanden  ist,  ein  Vertreter  mit  den  Befugnissen
eines  Nachlaßvertreters  von  dem  Bergamt  bestellt  werden.

Bei  verliehenen  Bergbaurechten  können,  wenn  die  nach  §  197  der  Verordnung,  das
Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  9.  Januar  1865  verhängte
Zwangsmaßregel  erfolglos  geblieben  ist,  die  Erben  vom  Bergamt  zur  Erledigung  der
an  sie  ergangenen  Strafauflagen  unter  der  Verwarnung  aufgefordert  werden,  daß  anderen
Falls  das  Bergbaurecht  für  aufgegeben  zu  betrachten  sei.

8  52a.

Sind  alle  zeitweiligen  Inhaber  eines  Kohlenbergbaurechts  unbekannt,  so  kann  nach
Ablauf  von  30  Jahren,  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes,  dafern  jedoch
noch  nach  diesem  Zeitpunkt  Eintragungen  im  Grund-  und  Hypothekenbuch  erfolgen,  die
sich  auf  die  Person  des  Inhabers  beziehen  oder  auf  einer  Verfügung  desselben  beruhen,
von  der  letzten  dieser  Eintragungen  an  gerechnet,  auf  Antrag  des  Eigenthümers  des
Oberflächengrundstücks  öffentliche  Vorladung  der  Inhaber  zur  Anmeldung  ihrer  Rechte
erfolgen.

Die  Nichtanmeldung  gilt  als  Aufgabe  des  Rechts.

Meldet  sich  von  mehreren  Berechtigten  nur  ein  Theil  derselben,  so  gehen  auf  diesen
die  Antheile  der  Anderen  über.
        <pb n="45" />
        —  29  —

169.

Das  Bergbaurecht  auf  Kohlen  unterliegt  der  Bestimmung  in  §  288  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs,  wenn  das  Kohlenfeld,  an  welchem  es  besteht,  vollständig  abgebaut  ist.

§  169.

Die  Entziehung  eines  verliehenen  Bergbaurechts  sowie  die  Feststellung  des  vollständigen
  Abbaues  des  einem  Bergbaurecht  unterliegenden  Kohlenfeldes  erfolgt  durch  Entscheidung
  des  Bergamts  in  der  §  175  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vorgeschriebenen  Besetzung
  nach  Gehör  der  Interessenten.

Die  Entscheidung  ist  von  Amtswegen  im  Grundbuch  zu  verlautbaren.

8  169b.

Die  gänzliche  oder  theilweise  Aufgabe  eines  Bergbaurechts  sowie  die  rechtskräftige
Entziehung  eines  verliehenen  Bergbaurechts  ist  im  Amtsblatt  der  Grund-  und  Hypotheken—
behörde  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen.  Den  ihrem  Wohnort  nach
bekannten  hypothekarischen  Gläubigern,  sowie  beim  Kohlenbergbaurecht  dem  Grundeigenthümer,
  ist  besondere  Nachricht  davon  zu  geben,  welche  im  Wege  der  Zustellung
durch  Aufgabe  zur  Post  erfolgen  kann.

Binnen  drei  Monaten,  von  Erlaß  der  Bekanntmachung  an,  können  die  Hypothekengläubiger,
  einschließlich  Derjenigen,  welche  bis  dahin  eine  Hypothek  an  dem  Bergbaurecht
erlangen,  die  Zwangsversteigerung  desselben  beantragen.  Im  Fall  der  Entziehung  kann
der  Antrag  auch  von  dem  Berechtigten,  bei  einer  Mehrzahl  von  Berechtigten  von  einem
Jeden  derselben  gestellt  werden.

Wird  innerhalb  der  gedachten  Frist  die  Zwangsversteigerung  nicht  beantragt  oder
bei  derselben  kein  Gebot  erlangt,  so  ist  das  Bergbaurecht  erloschen.

In  gleicher  Weise  erlischt  das  Bergbaurecht,  wenn  bei  einer  behufs  zwangsweiser
Einziehung  einer  hypothekarischen  Forderung  stattfindenden  Versteigerung  kein  Gebot
erfolgt  ist.

5§  169c.

Im  Falle  des  §  521  findet  das  in  §169b  geordnete  Verfahren  statt,  wenn  im
Aufgebotsverfahren  eine  Anmeldung  nicht  erfolgt  ist,  ingleichen,  wenn  das  im  Aufgebotsverfahren
  angemeldete  Recht  vom  Grundeigenthümer  bestritten  und  rechtskräftig  entschieden
  ist,  daß  es  nicht  begründet  sei.

§  1694d.

Sind  im  Falle  des  §  169  Zubehörungen  vorhanden,  so  kommen  die  Bestimmungen
in  §  169b  Absatz  1  und  2  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  die  Zwangsversteigerung
  auf  die  Zubehörungen  zu  beschränken  ist.

7  *
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        —  30  —

§  169e.

In  allen  Fällen  der  Zwangsversteigerung  eines  Bergbaurechts  sowie  im  Falle  des
§  169c  erfolgt  der  Zuschlag  auf  das  Höchstgebot  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Höhe.

Wird  für  das  Bergbaurecht  ein  Gebot  nicht  erlangt,  so  sind  die  etwa  vorhandenen
Zubehörungen,  soweit  sie  nicht  unter  die  Bestimmung  in  §  171  Absatz  2  fallen,  auf
Antrag  eines  Hypothekengläubigers  besonders  auszubieten.

§  171.

Das  Erlöschen  eines  Bergbaurechts  ist  auf  dem  für  dasselbe  eröffneten  Grundbuchsfolium,
  beim  Kohlenabbaurecht  auch  auf  dem  Grundbuchsfolium  des  Oberflächengrundstücks
  von  Amtswegen  zu  verlautbaren.

Von  dem  Berggebäude  dürfen  unter  oder  über  Tage  liegende  Vorrichtungen  nur
insoweit  weggenommen  werden,  als  dadurch  nicht  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts

Brüche  oder  sonstige  Gefahren  für  die  Oberfläche  und  deren  Bewohner  oder  für  andere
Berggebäude  entstehen  können.

Zuwiderhandlungen  verpflichten  zum  Ersatze  des  dadurch  verursachten  Schadens  und
zu  den  erforderlichen  Wiederherstellungen.

Alle  sonstigen  Zubehörungen  bleiben,  sofern  nicht  deren  Versteigerung  stattgefunden
hat,  Eigenthum  des  bisherigen  Berechtigten,  unbeschadet  der  daran  bestehenden  Rechte
Dritter.  Etwa  vorhandene  unbewegliche  Zubehörungen  erhalten  ein  neues  Folium  im
Grund=  und  Hypothekenbuch.  Die  am  erloschenen  Bergbaurecht  begründet  gewesenen
hypothekarischen  Forderungen  sind  von  Amtswegen  auf  dem  neuen  Folium  einzutragen,
jedoch  mit  Ausschluß  der  etwa  ungetilgten  Betriebsvorschüsse  der  in  §  53  gedachten  Art.

Artikel  II.
Besondere  Bestimmungen,  die  Grundbuchsfolien  für  Bergbaurechte  betreffend.

1.
Für  die  Bergbaurechte  an  den  im  Bezirk  eines  Amtsgerichts  gelegenen  Grundstücken
kann  ein  eigenes  Grund=  und  Hypothekenbuch  gehalten  werden.

82.
Die  Anlegung  eines  besonderen  Foliums  für  Zubehörungen  in  dem  in  §  111  der
Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  9.  Januar

1865  gedachten  Fall  findet  nur  dann  statt,  wenn  die  Zubehörung  in  einem  Grundstück
besteht.
        <pb n="47" />
        —  31  —

83.

Wegen  Bezeichnung  der  Lage  und  Größe  der  dem  Bergbaurecht  unterliegenden

Grubenfelder  im  Grundbuch  ist  im  Verordnungswege  Bestimmung  zu  treffen.
84.

Das  zu  einem  und  demselben  Betriebe  gehörige  oder  für  einen  einheitlichen  Betrieb
bestimmte  Grubenfeld  darf,  soweit  nicht  besondere  Rechtsverhältnisse  entgegenstehen  oder
das  Bergamt  eine  Ausnahme  bewilligt,  auch  dann  nur  Ein  Folium  im  Grundbuch
erhalten,  wenn  die  Oberflächengrundstücke  auf  mehreren  Folien  des  Grundbuchs  ein—
getragen  sind.

Artikel  III.
Uebergangsbestimmungen,  bestehende  Kohlenbergbaurechte  betreffend.

8SI.

In  Bezug  auf  jedes  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vom  Grundeigenthum  ab—
getrennte  Kohlenbergbaurecht,  für  welches  ein  besonderes  Folium  noch  nicht  besteht  und
dessen  Betrieb  nach  Auskunft  des  Bergamts  noch  nicht  in  Angriff  genommen  oder  wieder
eingestellt  ist,  hat  die  Grund-  und  Hypothekenbehörde  die  bei  derselben  der  Person  und
dem  Aufenthalt  nach  bekannten  Berechtigten  zur  Abgabe  der  Erklärung  aufzufordern,
ob  das  Recht  aufgegeben  oder  noch  ferner  aufrecht  erhalten  werde.

82.
Falls  innerhalb  der  zu  setzenden  Frist  keine  Erklärung  erfolgt,  ist  anzunehmen,  daß
das  Recht  aufrecht  erhalten  werde.
83.

Steht  das  Recht  Mehreren  zu  und  wird  dasselbe  nur  von  einem  Theil  der  Berechtigten
  aufgegeben,  so  fallen  deren  Antheile  den  anderen  Berechtigten  zu.

84.

Wird  das  Recht  von  allen  Berechtigten  aufgegeben,  so  ist,  ohne  daß  es  zuvor  der
Anlegung  eines  Grundbuchsfoliums  für  dasselbe  bedarf,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
in  §  169b  zu  verfahren.

Zum  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  sind  in  diesem  Falle  die  Gläubiger
berechtigt,  welche  bis  zum  Ablauf  der  in  §  169b  Absatz  1  geordneten  Frist  einen
Rechtsgrund  auf  Erlangung  einer  Hypothek  an  dem  Bergbaurecht  erworben  haben.

85.
Berechtigte,  welche  in  Deutschland  keinen  Wohnsitz  haben  oder  deren  Aufenthalt
        <pb n="48" />
        —  32  —

unbekannt  ist,  ingleichen  die  unbekannten  Erben  verstorbener  Berechtigter  sind  zur  Ab—
gabe  der  in  §  1  gedachten  Erklärung  öffentlich  aufzufordern.

Die  Aufforderung  ist  im  Amtsblatt  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  und  im
Reichsanzeiger,  nach  dem  Ermessen  dieser  Behörde  auch  in  der  Leipziger  Zeitung  zu  veröffentlichen.
  Die  zur  Abgabe  der  Erklärung  zu  setzende  Frist  muß  mindestens  drei
Monate  umfassen.

86.

Die  Unterlassung  der  Erklärung,  zu  deren  Abgabe  nach  85  öffentlich  aufgefordert
worden  ist,  hat  für  den  betreffenden  Interessenten  zur  Folge,  daß  derselbe  bei  Anlegung
des  Foliums  unberücksichtigt  bleibt  und,  vorbehältlich  seiner  Ansprüche  gegen  die  als
Berechtigte  eingetragenen  Interessenten,  die  von  denselben  über  das  Bergbaurecht  ge—
troffenen  Verfügungen  im  Verhältniß  zu  dem  Dritten  gegen  sich  gelten  lassen  muß.

Ist  von  den  persönlich  aufgeforderten  Berechtigten  das  Recht  aufgegeben  worden
und  auf  die  erlassene  öffentliche  Aufforderung  eine  Erklärung  nicht  erfolgt,  so  ist  die  An—
legung  des  Grundbuchsfoliums  für  das  Bergbaurecht  bis  auf  Antrag  eines  Berechtigten
zu  beanstanden.

Artikel  IV.

Die  Anlegung  der  Grundbuchsfolien  für  Bergbaurechte,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  verliehen  oder  vom  Grundeigenthum  abgetrennt  worden  sind,  erfolgt
gleich  dem  nach  Artikel  III,  §§  1,  4,  5  von  Amtswegen  stattfindenden  Verfahren  und
den  sonstigen  vorbereitenden  Arbeiten  der  Grund=  und  Hypothekenbehörden  und  des
Bergamts  kostenfrei.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  gegenwärtiges  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Verordnung
  bestimmt.

Gegeben  zu  Dresden,  am  18.  März  1887.

Albert.

--  Hermann  von  Nostitz-Wallwitz.
Ludwig  von  Abeken.
---  Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
        <pb n="49" />
        —  33  —

Nr.  16.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  theilweise  Abänderung  und  Ergänzung
des  Allgemeinen  Berggesetzes  betreffend;

vom  19.  März  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  theilweise  Ab—
änderung  und  Ergänzung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  betreffend,  vom  18.  März  1887,
mit  der  Bestimmung,  daß  dasselbe  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft  tritt,  verordnet  was
folgt.

Zu  Artikel  I.

&amp;amp;1.  Die  Abschreibung  des  Rechts  zum  Abbau  von  Kohlen  erfolgt  in  der  ersten
Rubrik  des  Grundbuchsfoliums  des  Oberflächengrundstücks.

Ist  das  Kohlenbergbaurecht  auf  einen  Theil  des  Oberflächengrundstücks  beschränkt,
so  sind  die  betreffenden  Flurbuchsparzellen  im  Abschreibungseintrage  zu  bezeichnen.

Die  Grenzen  und  der  Flächeninhalt  des  Grubenfelds  sind  im  Abschreibungseintrage

selbst  dann  nicht  anzugeben,  wenn  nur  Theile  von  Parzellen  mit  dem  Kohlenbergbaurechte
  belastet  sind.

Auf  die  Abschreibung  ist  in  der  Anmerkungsspalte  zu  dem  Eintrage  zu  verweisen,
in  welchem  die  betreffenden  Parzellen  aufgeführt  sind.

#6#2.  In  der  Anmerkungsspalte  zum  Abschreibungseintrage  ist  das  für  das  Kohlenbergbaurecht
  bestimmte  besondere  Folium  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  zu  bezeichnen.

Kann  die  Anlegung  des  besonderen  Foliums  nicht  gleichzeitig  mit  dem  Abschreibungseintrage

  erfolgen,  so  ist  die  Anmerkungsspalte  zu  letzterem  nachträglich  in  der  angegebenen
Weise  zu  vervollständigen.

g  3.  Ist  das  besondere  Folium  für  ein  abzuschreibendes  Kohlenbergbaurecht  in  dem
Grundbuche  einer  anderen  Grund=  und  Hypothekenbehörde  anzulegen,  als  derjenigen,  in
deren  Grundbuche  der  Abschreibungseintrag  zu  bewirken  ist,  so  hat  die  Letztere  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  Abschreibungseintrags  und,  dafern  sich  aus  demselben  die  Bezeichnung
  der  mit  dem  Kohlenbergbaurechte  belasteten  Flurbuchsparzellen  nicht  ergiebt,  auch
des  auf  die  Flurbuchsparzellen  sich  beziehenden  Eintrags  der  anderen  Grund=  und  Hypothekenbehörde,
  diese  dagegen  nach  Eröffnung  des  angelegten  besonderen  Foliums  eine
Abschrift  des  betreffenden  Eintrags  in  dessen  erster  Rubrik  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde,
  welche  den  Abschreibungseintrag  bewirkt  hat,  ohne  Verzug  mitzutheilen.

Zu  §  48.
        <pb n="50" />
        Zu  §  49.

—  34  —

6#.  Betrifft  das  abzutrennende  Kohlenbergbaurecht  Theile  von  Flurbuchsparzellen,
so  haben  die  Betheiligten  mit  dem  Antrage  auf  Abschreibung  eine  durch  einen  geprüften
Feldmesser,  einen  verpflichteten  Markscheider  oder  einen  diesen  Personen  gleichgestellten
anderen  Sachverständigen  angefertigte  Zeichnung  beizubringen,  in  welcher  die  Lage  und
die  Grenzen  des  Grubenfelds  angegeben  sind  und  welcher,  soweit  über  den  betreffenden
Flurtheil  Menselblätter  der  Steuervermessung  vorhanden  sind,  eine  Kopie  des  entsprechenden
  Menselblatts  zu  Grunde  zu  legen  ist.

5.  Beschränkt  sich  das  abzutrennende  Kohlenbergbaurecht  auf  einzelne  von
mehreren  Flötzen  oder  auf  Flötzabtheilungen,  so  ist  eine  deren  Lage  verdeutlichende,  von
einem  verpflichteten  Markscheider  angefertigte  Profilzeichnung  zugleich  mit  dem  Abschreibungsantrage
  zu  den  Akten  einzureichen.

Dieser  Zeichnung  bedarf  es  dann  nicht,  wenn  der  Gegenstand  des  Kohlenbergbaurechts
  durch  Bezifferung  einer  bestimmten  Teufe  gegen  einen  oder  mehrere  bestimmte
Punkte  der  Tagesoberfläche  so  genau  bezeichnet  ist,  daß  sich  Lage  und  Umfang  desselben
unzweifelhaft  daraus  ergeben.

66.  In  Bezug  auf  Kohlenbergbaurechte  an  Oberflächengrundstücken,  welche  zwar
im  Grundbuche  eingetragen,  jedoch  nicht  zu  Flurbuchsparzellen  vermessen  sind,  wie  z.  B.
Staatsforstreviere,  kommen  die  Bestimmungen  in  den  §§  1  bis  5  entsprechend,  und  zwar
die  in  §  4  enthaltenen  in  der  Weise  zur  Anwendung,  daß  die  dort  gedachte  Zeichnung
auf  das  ganze  dem  Bergbaurechte  unterliegende  unvermessene  Areal  sich  zu  erstrecken  hat.

&amp;amp;#  7.  Im  Falle  der  Zertrennung  bestehender  Kohlenbergbaurechte  kommen  die  Vorschriften
  in  den  §§  4,  5  und  6  entsprechend  zur  Anwendung.

&amp;amp;#  S.  Das  Bergamt  hat  den  zuständigen  Grund=  und  Hypothekenbehörden  die  auf
Entstehung  und  Umfang  der  verliehenen  Bergbaurechte,  für  welche  Folien  noch  nicht
bestehen,  sich  beziehenden  Urkunden  und  sonstigen  Schriftstücke  alsbald  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  mitzutheilen,  auch  von  jeder  künftigen  Verleihung  eines  Bergbaurechts,
  sowie  von  Veränderungen,  welche  in  Betreff  des  Umfangs  verliehener  Bergbaurechte
  eintreten,  jene  Behörden  unter  Uebermittelung  der  bezeichneten  Unterlagen  zu
benachrichtigen.

§#9.  In  der  ersten  Rubrik  der  Folien  für  verliehene  Bergbaurechte  sind,  außer  dem
Namen  und  der  nach  Grubenfeld  und  Erbstolln  zu  unterscheidenden  Gattung  des  Bergwerkseigenthums,
  die  Größe  des  verliehenen  Grubenfelds  in  Maßeinheiten  sowie  die
metallischen  Mineralien  zu  verlautbaren,  auf  welche  das  Feld  verliehen  ist.

In  dem  Eintrage  ist,  und  zwar  auch  dann,  wenn  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Foliums
bereits  Betrieb  stattfindet  oder  das  Grubenfeld  sonst  aufgeschlossen  ist,  zum  Ausdrucke  zu
bringen,  daß  das  Recht  auf  die  etwa  vorhandenen  Mineralien  sich  beziehe.
        <pb n="51" />
        —  35  —

Das  Folium  erhält  die,  unmittelbar  unter  die  Grundbuchsnummer  zu  setzende,  Ueber—
schrift:  „Verliehenes  Bergbaurecht.“

10.  In  der  ersten  Rubrik  der  Folien  für  Kohlenbergbaurechte  sind  die  Flurbuchsparzellen,
  welche  ganz  oder  theilweise  dem  eingetragenen  Bergbaurechte  unterliegen,  nach
ihren  Nummern  anzugeben.  Hat  deren  Bezeichnung  seit  dem  Abschreibungseintrage  eine
Aenderung  erfahren,  so  sind  lediglich  die  neuen  Parzellennummern  aufzuführen.

Bestehen  Kohlenbergbaurechte  an  Oberflächengrundstücken,  welche  zu  Flurbuchsparzellen
  nicht  vermessen  sind,  so  tritt  an  die  Stelle  der  Flurbuchsnummern  die  Bezeichnung
  dieser  Grundstücke  nach  ihrer  örtlichen  Lage,  Benennung  und  Kulturart  und,  soweit
Grundbuchsfolien  für  dieselben  vorhanden  sind,  die  Angabe  dieser  Folien.

Die  Vorschriften  in  §  1  Absatz  3  sowie  in  §  9  Absatz  2  dieser  Verordnung  finden
auf  den  in  Absatz  1  und  2  erwähnten  Eintrag  entsprechende  Anwendung.

Das  Folium  erhält  die,  unmittelbar  unter  die  Grundbuchsnummer  zu  setzende,  Ueberschrift:
  „Kohlenbergbaurecht."

&amp;amp;  11.  Ist  dem  Inhaber  eines  Kohlenbergbaurechts  zugleich  das  Bergbaurecht  auf
metallische  Mineralien  verliehen,  welche  in  dem  nämlichen  Grubenfelde  sich  vorfinden,
so  erhält  ein  jedes  dieser  Bergbaurechte  ein  besonderes  Folium.

12.  Jedes  Folium  für  ein  Kohlenbergbaurecht  ist,  sofern  thunlich,  im  unmittelbaren
  Anschlusse  an  die  Vornahme  des  Abschreibungseintrags,  in  den  Fällen  des  §  3
sofort  nach  Empfang  der  dort  gedachten  Abschrift  des  Abschreibungseintrags  anzulegen.

13.  Das  Recht  auf  Abbau  von  Kohlen  an  Oberflächengrundstücken,  welche  im
Grund=  und  Hypothekenbuche  nicht  eingetragen  sind  (z.  B.  öffentliche  Wege,  Plätze  u.  s.  w.),
erhält  ein  Grundbuchsfolium  nur,  wenn  zuvor  eine  durch  einen  geprüften  Feldmesser,
einen  verpflichteten  Markscheider  oder  einen  diesen  Personen  gleichgestellten  anderen
Sachverständigen  angefertigte  Zeichnung  beigebracht  worden  ist,  in  welcher  die  Lage  und
die  Grenzen  des  Grubenfelds  angegeben  sind.  Erstreckt  sich  das  Recht  noch  auf  andere
Oberflächengrundstücke,  so  hindert  der  Umstand,  daß  der  Berechtigte  dieser  Vorschrift
nicht  Genüge  geleistet  hat,  die  Anlegung  des  Grundbuchsfoliums  nicht  und  es  ist  solchenfalls

  das  Kohlenbergbaurecht  auf  demselben  in  dem  auf  diese  Grundstücke  beschränkten
Umfange  zu  verlautbaren.

14.  Auf  dem  Folium  für  ein  Kohlenbergbaurecht  ist  jede  Aenderung  zu  verlautbaren,
  welche  nach  Anlegung  des  Foliums  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  oder  den  Umfang
  der  belasteten  Flurbuchsparzellen  infolge  von  Zergliederungen,  Abtrennungen,  Verschmelzungen
  rc.  eintritt,  bei  einer  Aenderung  des  Umfangs  der  Parzellen  jedoch  nur,

wenn  und  insoweit  in  deren  Folge  die  bisherige  Bezeichnung  des  belasteten  Areals  auf
1887.  8
        <pb n="52" />
        —  36  —

dem  Folium  nicht  mehr  zutreffend  bleibt.  Ist  die  für  das  Oberflächengrundstück  zuständige
Grund=  und  Hypothekenbehörde  nicht  zugleich  diejenige,  welcher  die  Führung  des  Foliums
für  das  Kohlenbergbaurecht  obliegt,  so  ist  die  Letztere  durch  die  Erstere  von  der  eingetretenen
  Aenderung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  in  der  sonstigen  Bezeichnung
  des  Oberflächengrundstücks  (z.  B.  bei  Staatsforstrevieren)  eine  Aenderung  eintritt
  oder  wenn  die  Bezeichnung  bisher  zu  Flurbuchsparzellen  nicht  vermessenen  Areals
mit  Flurbuchsnummern  erfolgt.

&amp;amp;  15.  Wenn  sich  das  auf  einem  Folium  eingetragene  Kohlenbergbaurecht  auf  eine
größere  Anzahl  von  Parzellen  erstreckt  und  die  in  §  14  gedachten  Aenderungen  so  zahlreich
  sind,  daß  durch  deren  Verlautbarung  die  Uebersichtlichkeit  der  ersten  Rubrik  des
betreffenden  Foliums  beeinträchtigt  wird,  so  ist  den  Specialakten  für  das  Folium  des
Kohlenbergbaurechts,  und  zwar  vor  dem  ersten  Blatte,  eine  in  geeigneter  Form  anzulegende
  Zusammenstellung  aller  mit  dem  Kohlenbergbaurechte  belasteten  Parzellen  und
Parzellentheile  einzuverleiben,  in  welcher  die  Aenderungen  in  übersichtlicher  Form  nachzutragen
  sind.

Dem  Justiz-Ministerium  bleibt  vorbehalten,  von  Zeit  zu  Zeit  für  einzelne  Folien
anzuordnen,  daß  alle  bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkte  eingetragenen  Aenderungen  jener
Art  in  einem  besonderen  Eintrage  übersichtlich  zusammengefaßt  werden.

&amp;amp;  16.  Die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  haben  von  der  Anlegung  und
Schließung  von  Grundbuchsfolien  für  Bergbaurechte,  von  jedem  Wechsel  in  der  Person
der  eingetragenen  Bergbauberechtigten  und  von  der  Zusammenschlagung  oder  Zertrennung
eines  Bergbaurechts  das  Bergamt  und  die  Ortsverwaltungsbehörde,  Ersteres  auch  von
allen  sonstigen  in  der  ersten  und  zweiten  Rubrik  dieser  Folien  erfolgten  Einträgen  ungesäumt
  in  Kenntniß  zu  setzen.

17.  Erstreckt  sich  ein  Grubenfeld  oder  ein  Erbstolln  über  die  Bezirke  mehrerer
Grund=  und  Hypothekenbehörden,  so  ist  diejenige  zur  Anlegung  und  Fortführung  des
Grundbuchsfoliums  zuständig,  in  deren  Bezirke  der  größte  Theil  des  Grubenfelds  oder
des  Erbstollns  sich  befindet.  Bei  verliehenen  Bergbaurechten  bestimmt  sich  dieser  Theil
des  Grubenfelds  nach  dem  Inhalte  an  Maßeinheiten,  bei  den  Kohlenbergbaurechten  nach
dem  Flächengehalte  des  mit  denselben  belasteten  Areals.  Läßt  sich  die  Zuständigkeit
hiernach  mit  Sicherheit  nicht  ermitteln,  so  hat  das  Iustiz-Ministerium  die  zuständige
Grund=  und  Hypothekenbehörde  zu  bestimmen.

Durch  diese  Bestimmungen  wird  an  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  begründeten
Zuständigkeit  der  Grund=  und  Hypothekenbehörden  hinsichtlich  derjenigen  Folien,  welche
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  bereits  bestehen,  Etwas  nicht  geändert.  Die
        <pb n="53" />
        —  37  —

Befugniß  des  Justiz-Ministeriums,  auch  aus  anderen  als  den  in  Absatz  1  angegebenen
Gründen  Auftrag  zu  ertheilen,  bleibt  unberührt.

&amp;amp;  18.  Bringt  die  Dismembration  eines  Oberflächengrundstücks  die  Zergliederung
einer  Flurbuchsparzelle  mit  sich,  welche  nur  theilweise  mit  einem  Kohlenbergbaurechte
belastet  ist,  so  hat  der  Erwerber  des  Treunstücks  sich  darüber  zu  erklären,  ob  das  Trennstück
  oder  ein  Theil  desselben  von  dem  Kohlenbergbaurechte  ergriffen  sei.  Ist  eine  Erklärung
  hierüber  vom  Erwerber  nicht  zu  erlangen  oder  erklärt  derselbe,  daß  das  ganze
Trennstück  von  dem  Kohlenbergbaurechte  belastet  sei,  so  ist  dasselbe  ohne  Weiteres  auf
dem  Folium  des  Trennstücks  einzutragen.  Geht  die  Erklärung  dahin,  daß  das  Trennstück
  nicht  oder  nur  zu  einem  Theile  von  dem  Kohlenbergbaurechte  ergriffen  sei,  so  ist
der  Abbauberechtigte  zu  der  Anzeige  aufzufordern,  ob  er  dieser  Erklärung  beistimme.
Beansprucht  derselbe  ein  Kohlenbergbaurecht  auch  in  Bezug  auf  dasjenige  Areal,  welches
nach  der  Erklärung  des  Erwerbers  von  diesem  Rechte  frei  sein  soll,  oder  ist  eine  Erklärung
des  Berechtigten  nicht  zu  erlangen,  so  wird  hierdurch  die  Anlegung  eines  Foliums  für
das  Trennstück  nicht  gehindert,  es  ist  jedoch  solchenfalls  das  Kohlenbergbaurecht  auf
diesem  Folium  unter  dem  gleichzeitigen  Hinweise  auf  den  erhobenen  Widerspruch  des
Erwerbers  einzutragen.

Dafern  die  zu  zergliedernde  Parzelle  mit  mehreren  Kohlenbergbaurechten  belastet
ist,  haben  die  Abbauberechtigten  darüber  sich  zu  erklären,  von  welchem  dieser  Rechte  das
Trennstück  ergriffen  sei.  Erklären  sich  dieselben  über  die  Belastung  des  Trennstücks  einverstanden,
  so  ist  auf  dessen  Folium  ein  entsprechender  Eintrag  zu  bewirken.  Im  Falle
des  Streits  darüber  sowie,  wenn  die  Erklärung  der  Betheiligten  üicht  erlangt  wird,  ist
auf  dem  Folium  des  Trennstücks  die  Belastung  der  Parzelle,  von  welcher  das  letztere
abgekommen,  mit  einem  Kohlenbergbaurecht  unter  Bezeichnung  der  Berechtigten  zu  verlautbaren,
  welche  es  in  Bezug  auf  das  Trennstück  beansprucht  oder  sich  nicht  erklärt
haben.

Ist  eine  Einigung  der  Betheiligten  nicht  erzielt  worden,  so  sind  dieselben  auf  den
Rechtsweg  zu  verweisen.

19.  Wird  in  den  in  §  18  gedachten  Fällen  ein  Kohlenbergbaurecht  unter  gleichzeitigem
  Hinweise  auf  den  erhobenen  Widerspruch  eingetragen,  so  ist  dieses  Widerspruchs
auch  bei  der  nach  Maßgabe  von  §  14  stattfindenden  Verlautbarung  auf  dem  Folium  für
das  betreffende  Kohlenbergbaurecht  zu  gedenken.

6  20.  Erhält  eine  Nachlaßbehörde  davon  Kenntniß,  daß  zur  Erbschaft  ein  Bergbaurecht
  oder  ein  Gesellentheil  gehört,  so  hat  dieselbe  von  dem  Ableben  des  Erblassers
und,  dafern  ein  Nachlaßvertreter  bestellt  worden  ist,  auch  hiervon  das  Bergamt  ohne
Verzug  in  Kenntniß  zu  setzen.  In  dem  Falle  des  §  52  Absatz  2  des  Gesetzes  ist  das

8

Zu  §  52.
        <pb n="54" />
        Zu  8  169a.

Zu  8  169b.

—  38  —

Bergamt  sofort  nach  Ablauf  der  Frist  von  der  Erfolglosigkeit  der  Zwangsmaßregel  zu
benachrichtigen.

Bestellt  das  Bergamt  einen  Vertreter  für  das  Berggebäude  oder  den  Gesellentheil,
so  hat  dasselbe  hiervon  der  Nachlaß-  und  der  Ortsverwaltungsbehörde  Mittheilung  zu
machen.

6  21.  Als  Interessenten  sind  in  jedem  Falle  alle  Diejenigen  zu  hören,  für  welche
im  Grund=  und  Hypothekenbuche  ein  Recht  am  Bergbaurechte  eingetragen  ist,  insbesondere
die  Hypothekengläubiger.

§  22.  Das  Bergamt  hat  von  jeder  Entscheidung,  welche  auf  Entziehung  eines  verliehenen
  Bergbaurechts  lautet  oder  die  Feststellung  des  vollständigen  Abbaues  eines
Kohlenfelds  enthält,  sofort  nach  deren  Bekanntmachung  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde
  in  Kenntniß  zu  setzen,  auch  der  Letzteren  vom  Eintritte  der  Rechtskraft  der  Entscheidung
  und  von  der  Entscheidung  der  höheren  Instanz  Mittheilung  zu  machen.  Die
Eintragung  der  Entscheidung  des  Bergamts  im  Grundbuche  erfolgt  unerwartet  der
Rechtskraft  derselben  und  zwar  in  der  ersten  Rubrik  des  Foliums.  Wird  die  Entscheidung
  rechtskräftig  oder  in  höherer  Instanz  aufgehoben,  so  ist  dies  auf  dem  Folium
gleichfalls  zu  verlautbaren.

§23.  Wird  ein  Bergbaurecht  ganz  oder  theilweise  aufgegeben,  so  hat  das  Bergamt
  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

Diese  Mittheilung  ist  für  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde  rücksichtlich  der  ihr
zustehenden  Entschließungen  maßgebend.

Die  Grund=  und  Hypothekenbehörde  hat  noch  vor  dem  Erlaß  der  in  §  169b  Absatz  1
vorgeschriebenen  Bekanntmachung  die  erklärte  Aufgabe  in  der  ersten  Rubrik  des  für  das
Bergbaurecht  bestehenden  Grundbuchsfoliums  mittelst  besonderen  Eintrags  zu  verlautbaren.


6  24.  Die  in  §  169b  Absatz  1  vorgesehenen  Amtshandlungen  liegen  der  Grundund
  Hypothekenbehörde  ob.

In  der  Bekanntmachung  sowie  bei  der  besonderen  Benachrichtigung  der  Hypothekengläubiger
  und  des  Grundeigenthümers  ist  auf  die  Bestimmungen  in  §  169b  des  Gesetzes
und  auf  die  aus  denselben  folgende  Berechtigung  der  Gläubiger  ausdrücklich  hinzuweisen.

§  25.  Wird  ein  Bergbaurecht  nur  theilweise  aufgegeben  und  bei  der  Zwangsversteigerung
  ein  Gebot  für  den  aufgegebenen  Theil  erlangt,  so  ist  die  Abtrennung  des
letzteren  vom  Bergbaurechte  im  Grundbuche  zu  verlautbaren  und  für  denselben,  dafern
nicht  die  Hinzuschlagung  zu  einem  anderen  Bergbaurechte  stattfindet,  ein  besonderes
Grundbuchsfolium  anzulegen.
        <pb n="55" />
        —  39  —

&amp;amp;  26.  Das  Erlöschen  des  Bergbaurechts  ist  im  Falle  des  §  169b  Absatz  4  des
Gesetzes  ohne  Weiteres,  im  Falle  des  §  169  alsbald  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der
Entscheidung  des  Bergamts  oder  nach  Verwerfung  des  gegen  dieselbe  eingewendeten
Rechtsmittels  zu  verlautbaren.  In  dem  Falle  des  §  169e  verbunden  mit  §  5  2a  des
Gesetzes  sowie  bei  der  gänzlichen  oder  theilweisen  Aufgabe  eines  Bergbaurechts  und  der
rechtskräftigen  Entziehung  eines  verliehenen  Bergbaurechts  (§  169b  Satz  1  des  Gesetzes)
darf  dagegen  der  Löschungseintrag,  und  zwar  auch  dann,  wenn  das  Bergbaurecht  mit
Hypotheken  nicht  belastet  ist,  nicht  vor  Ablauf  der  in  §  169b  Absatz  2  gedachten  Frist
erfolgen.

Ist  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde,  welcher  die  Führung  des  Foliums  für  das
erloschene  Kohlenbergbaurecht  oblag,  nicht  zugleich  diejenige,  welche  für  das  Oberflächengrundstück
  zuständig  ist,  so  hat  die  Erstere  der  Letzteren  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Löschungseintrags  mitzutheilen.

&amp;amp;  27.  Besteht  für  unbewegliche  Zubehörungen  des  erloschenen  Bergbaurechts  ein
besonderes  Folium  im  Grundbuche  einer  anderen  Grund=  und  Hyvpothekenbehörde  als
derjenigen,  in  deren  Grundbuche  das  Bergbaurecht  selbst  sein  Folium  hatte,  so  ist  die
Erstere  von  der  Schließung  des  Foliums  für  das  Bergbaurecht  (§  215  der  Verordnung,
das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  9.  Januar  1865)  und  von
den  auf  diesem  Folium  etwa  eingetragen  gewesenen  hypothekarischen  Forderungen  in
Kenntniß  zu  setzen.  Auf  dem  Folium  der  Zubehörungen  ist  gleichzeitig  mit  der  nach
Maßgabe  des  Schlußsatzes  von  §  171  des  Gesetzes  erforderlichen  Eintragung  dieser
Hypotheken  der  Wegfall  des  Zubehörigkeitsverhältnisses  zu  verlautbaren.

Zu  Artikel  lI.

&amp;amp;  28.  Die  Anlegung  eines  eigenen  Grund=  und  Hypothekenbuchs  für  Bergbaurechte
bedarf  der  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums.  Ob  in  dieses  Grund=  und  Hypothekenbuch
  auch  die  für  Bergbaurechte  bereits  vorhandenen  Grundbuchsfolien  unter  Schließung
der  letzteren  zu  übertragen  seien,  unterliegt  gleichfalls  der  Entschließung  des  Justiz-Ministeriums.


§6#29.  Bestreitet  der  Berechtigte,  daß  das  Grubenfeld  zu  einem  und  demselben  Betriebe
  gehöre  oder  für  einen  einheitlichen  Betrieb  bestimmt  sei,  so  ist  vor  der  Anlegung
des  Foliums  die  Entscheidung  des  Bergamts  einzuholen.

Zu  Artifel  III.

*  30.  Die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  haben  alsbald  nach  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  ein  Verzeichniß  aller  von  Grundstücken  ihres  Bezirks  abgetrennten  Kohlen-Zu

  §  171.

Zu  8  1.

Zu  §  4.

8½  §  1.
        <pb n="56" />
        Zu  §§  5
und  6.

bergbaurechte,  für  welche  besondere  Folien  noch  nicht  bestehen,  unter  Bezeichnung  der  mit
diesen  Rechten  belasteten  Grundstücke  und  Angabe  der  Namen  der  Berechtigten  dem
Bergamte  zu  übermitteln  und  hierbei  das  Letztere  um  Auskunft  darüber  zu  ersuchen,  ob
die  Kohlenbergbaurechte  im  Betrieb  stehen.  In  Bezirken,  in  welchen  derartige  Kohlenbergbaurechte
  in  großer  Anzahl  bestehen,  kann  das  Ersuchen  nach  und  nach  in  Bezug  auf
die  in  einzelnen  Ortsfluren  bestehenden  Kohlenbergbaurechte  erfolgen.

&amp;amp;  31.  Die  Erklärung  der  Berechtigten  ist,  wenn  das  Recht  aufrecht  erhalten  wird,
an  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde,  dafern  dasselbe  aufgegeben  wird,  an  das  Bergamt
zu  richten.  Erklärungen  der  letzteren  Art,  welche  seiten  der  Betheiligten  an  die  Grundund
  Hypothekenbehörde  gerichtet  werden,  sind  an  das  Bergamt,  die  an  das  Bergamt
gerichteten  Erklärungen  der  ersteren  Art  an  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde  abzugeben.


*  32.  Vor  Anlegung  des  Foliums  für  ein  Kohlenbergbaurecht,  in  Bezug  auf
welches  nicht  alle  Berechtigten  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  angezeigt  haben,  daß
sie  ihr  Recht  aufrecht  erhalten,  hat  diese  Behörde  das  Bergamt  um  Mittheilung  darüber
zu  ersuchen,  ob  die  Aufgabe  des  Rechts  seiten  eines  Berechtigten  erfolgt  sei.

33.  Alle  nach  §  5  von  einer  Grund=  und  Hypothekenbehörde  zu  erlassenden
öffentlichen  Aufforderungen  sind,  soweit  thunlich,  in  Einer  Bekanntmachung  zusammenzufassen.
  In  derselben  ist  auf  die  in  Artikel  III  §  6  des  Gesetzes  vorgesehenen  Folgen  der
Unterlassung  einer  Erklärung  hinzuweisen.

34.  Des  öffentlichen  Aufrufs  nach  Maßgabe  von  §  230  der  Verordnung,  das
Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  9.  Januar  1865  verbunden
mit  §  234  des  Gesetzes,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen
betreffend,  vom  6.  November  1843  bedarf  es  nur  hinsichtlich  der  vor  dem  3.  Januar
1869  verliehenen  und  abgeschriebenen  Bergbaurechte.

Die  Einsendung  der  Folienentwürfe  zur  Prüfung  an  das  Oberlandesgericht  hat  bei
verliehenen  Bergbaurechten  ohne  Unterschied,  bei  Kohlenbergbaurechten  dagegen  nur  in
den  in  Absatz  1  gedachten  Fällen  stattzufinden.

35.  Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu  den  Artikeln  I  und  II
des  Gesetzes  finden  auch  auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  bereits  bestehenden
  Bergbaurechte  Anwendung.  Auf  den  für  Kohlenbergbaurechte  schon  vorhandenen
Grundbuchsfolien  sind  die  in  §  14  bezeichneten  Aenderungen,  soweit  dies  nicht  bereits
geschehen,  nachträglich  zu  verlautbaren.  In  Bezug  auf  die  bereits  abgeschriebenen
Kohlenbergbaurechte,  hinsichtlich  deren  die  in  den  §§  4,  5,  6  und  7  gedachten  besonderen
Verhältnisse  obwalten,  ist  von  den  Grund=  und  Hypothekenbehörden  darauf  hinzuwirken,
        <pb n="57" />
        —  41  —

daß  den  dort  erwähnten  Erfordernissen  nachträglich  Genüge  geleistet  werde.  Die  Anlegung
eines  Grundbuchsfoliums  darf  jedoch  in  diesen  Fällen  davon,  daß  Letzteres  geschehe,  nicht
abhängig  gemacht  werden.

636.  Die  Einträge  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  sind  den  unter  □Ö  beigefügten  —

Formularen  gemäß  einzurichten.

s  37.  Die  §8  45,  46,  47,  48,  49,  136,  137,  152  der  zur  Ausführung  des
Allgemeinen  Berggesetzes  unter  dem  2.  December  1868  erlassenen  Verordnung  (G.-u.
V.-Bl.  S.  1294  fg.)  werden  aufgehoben.

Dresden,  den  19.  März  1887.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

Herrmann.
        <pb n="58" />
        □

(§&amp;amp;  1.  2.  26  der  Verordnung.)

 

Nummer.  285  Anmerkungen.
1.  Feld  und  Wiese.  Kohlenbergbaurecht  abge-Nr.
  44.  75.  120.  122  des  Flurbuchs.  trennt  s.  Nr.  2.

Hiervon  sind  zu  entrichten:  Baurecht  s.  Nr.  3.

1  Thlr.  4  Ngr.  5  Pf.  jährliche  Ablösungsrente  an  die  Landrentenbank.

 

 

2.  16.  Juni  1887.  Abgetrennt  das  Recht  zum  Abbau  der  etwa  vorhandenen  Eingetragen  auf  Fol.  400
ad  Nr.  1.  Steinkohlen,  welches  der  Kaufmann  Karl  August  Richter  in  Schedewitz  beim  Ver=  dieses  Grund-  und  Hypo—
kaufe  des  Grundstücks  an  diesem  sich  vorbehalten  hat,  lt.  Kaufvertrags  vom  #c.  thekenbuchs.

Gelöscht  s.  Nr.  4.

 

3.  22.  November  1888.  Das  auf  der  Parzelle  Nr.  120,  an  welcher  dem  In—
ad  Nr.  1.  haber  des  auf  Fol.  400  dieses  Grund-  und  Hypothekenbuchs  eingetragenen  Bergbaurechts
  ein  Baurecht  zusteht,  errichtete  Schacht=  und  Maschinenhaus  Nr.  861

des  Brandkatasters  ist  Zubehörung  dieses  Bergbaurechts,  lt.  Protokolls  vom  2c.

 

 

4.  2.  Mai  1964.  Das  Kohlenbergbaurecht  ist  nach  Abbau  des  Kohlenfelds

ad  Nr.  2.erloschen,  lt.  Entscheidung  des  K.  Bergamts  vom  2c.
        <pb n="59" />
        43

–gt  .—

(E  1  Abs.  2  u.  3,  §  2,  §  5  der  Verordnung.)

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  104.  Anmerkungen.
1.  Bauergut.  Kohlenbergbaurecht  abge-Nr.
  96  des  Brandkatasters.  Hierzu  gehören  Wohn=  und  Wirthschafts-  trennt  s.  Nr.  2.  3.  4.
gebäude  Nr.  54  und  die  Flurstücke  Nr.  32.  35.  48.  49.  50.  106.  120.  121.  122.
134  des  Flurbuchs.
Hiervon  sind  zu  entrichten:
1  Thlr.  15  Ngr.  8  Pf.  jährliche  Ablösungsrente  an  die  Landrentenbank.
2c.
2.  22.  Juli  1887.  Abgetrennt  das  Recht  zum  Abbau  der  etwa  vorhandenen  Eingetragen  auf  Fol.  1075
ad  Nr.  1.6teinkohlen  an  den  Parzellen  Nr.  49.  50  und  an  Theilen  der  Parzellen  Nr.  122  des  Grund-  und  Hypo—
und  134,  welches  an  den  Markscheider  Johann  Gottlieb  Bachmann  in  Zwickau  thekenbuchs  für  Bockwa.
verkauft  worden  ist,  lt.  Kaufvertrags  vom  2c.
3.  18.  September  1888.  Abgetrennt  das  Recht  zum  Abbau  der  etwa  vor-  Eingetragen  auf  Fol.  1245
ad  Nr.  I.  handenen  Steinkohlen  an  den  Parzellen  Nr.  32.  35.  106.  120.  121  und  an  den  des  Grund=  und  Hypomit
  dem  unter  2  eingetragenen  Abbaurechte  nicht  belasteten  Theilen  der  Parzellen  thekenbuchs  für  die  Stadt
Nr.  122  und  134,  welches  an  den  Stadtgutsbesitzer  Albert  Donath  in  Zwickaus  Zwickau.
verkauft  worden  ist,  lt.  Kaufvertrags  vom  2c.
4.  22.  Oktober  1889.  Abgetrennt  das  Recht  zum  Abbau  der  im  Zachkohlen-  JEingetragen  auf  Fol.  1500
ad  Nr.  1.lötze  und  im  tiefen  Planitzer  Flötze  im  Bereiche  der  Parzellen  Nr.  48  und  54  des  Grund=  und  Hypoetwa
  vorhandenen  Steinkohlen,  welches  an  die  unter  der  Firma  Bürgergewerkschaftthekenbuchs  für  die  Stadt
zu  Zwickau  bestehende  Aktiengesellschaft  verkauft  worden  ist,  lt.  Kaufvertrags  Zwickau.
vom  2c.
1887.  9
        <pb n="60" />
        —  44  —

(S  6  der  Verordnung.)

 

 

 

sowie  an  Theilen  der  Abtheilungen  11.  12.  und  13  der  Sechsruthen,  welches  an
den  Kohlenwerksbesitzer  Friedrich  Wilhelm  Schulze  in  Gablenz  verkauft  worden  ist,
lt.  Kaufvertrags  vom  ꝛc.

 

 

Nummer.  1026.  Anmerkungen.
1.  Waldgrundstück.  Kohlenbergbaurecht  abge-Das
  Chemnitzer  Staatsforstrevier.  trennt  s.  Nr.  2.
Hierzu  gehören:
A.  der  Küchwald  mit  folgenden  Abtheilungen:
1.  2.  3.  4.  die  Schloßseite,
5.  G.  7.  am  Irrgraben,
8.  9.  der  Krimmscher,
B.  10.  11.  12.  13.  die  Sechsruthen.
2c.
2.  12.  November  1889.  Abgetrennt  das  Recht  zum  Abbau  der  etwa  vor-  Eingetragen  auf  Fol.  2900
ad  Nr.  1.  bandenen  Braunkohlen  an  den  Abtheilungen  3.  und  4.  Schloßseite  des  Küchwalds,  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs

  für  Gablenz.
        <pb n="61" />
        —  45  —
(6  9.  23.  25  der  Verordnung.)

1518.

 

 

 

 

Hypothekenbuchs)  und  die  auf  derselben  errichteten  Wohngebäude  Nr.  560.  561
des  Brandkatasters  für  diesen  Ort,  lt.  2c.

Nummer.  Anmerkungen.
Verliehenes  Bergbaurecht.
1.  Unverhofft  Glück,  Fundgrube  und  Erbstolln  Bergbaurecht  theilweise  auf—
in  Freiberg,  Tuttendorf  und  Conradsdorf.  gegeben  s.  Nr.  2.
Das  Grubenfeld  enthält  200  Maßeinheiten.  Das  Bergbaurecht  erstreckt  sich  Abgetrennt  s.  Nr.  3.
auf  alle  etwa  im  Grubenfeld  liegenden  metallischen  Mineralien  mit  Ausnahme  Neue  Zubehörungen  .  Nr.  4.
von  Gold.
Hierzu  gehören:
a)  das  Flurstück  Nr.  95  des  Flurbuchs  für  Freiberg  und  das  auf  dieser
Parzelle  errichtete  Betriebsgebäude  Nr.  208  des  Brandkatasters
für  diesen  Ort,
b)  die  Flurstücke  Nr.  101.  118.  126  des  Flurbuchs  für  Tuttendorf.
2.  20.  December  1888.  In  Bezug  auf  20  Maßeinheiten  ist  das  Bergbaurecht
ad  Nr.  1.  hufgegeben  worden,  lt.  Mittheilung  des  Kgl.  Bergamts  vom  2c.
3.  2.  Mai  1889.  Abgetrennt  das  Bergbaurecht  in  Betreff  der  unter  Nr.  2  Eingetragen  auf  Fol.  1806
ad  Nr.  1./  edachten  20  Maßeinheiten,  welches  von  dem  Obersteiger  Christlieb  Masius  in!  dieses  Grund=  und  Hypou.
  2.  Freiberg  im  Zwangsversteigerungsverfahren  erstanden  worden  ist,  lt.  Protokolls  thekenbuchs.
vom  2c.
4.  14.  August  1890.  Zu  dem  Berggebäude  gehören  ferner  das  Baurecht  an
ad  Nr.  1.,  der  Parzelle  Nr.  314  des  Flurbuchs  für  Freiberg  (Fol.  890  dieses  Grund=  und

 

 

 

9
        <pb n="62" />
        —  46  —
(s8  9.  22.  26  der  Verordnung.)
1670.

 

 

 

 

Folium  wird  geschlossen,  nachdem  die  im  Eintrage  Nr.  1  unter  a.  u.  b.  bezeichneten
Zubehörungen  auf  dem  neu  angelegten  Folium  1864  dieses  Grund=  und  Hypothekenbuchs
  eingetragen  worden  sind,  lt.  Beschlusses  vom  2c.

Nummer.  #  Anmerkungen.
Verliehenes  Bergbaurecht.
1.  König  David,  Fundgrube  in  Freiberg.  Bergbaurecht  entzogen  s.
Das  Grubenfeld  enthält  368  Maßeinheiten.  Das  Bergbaurecht  erftreckt  sich  Nr.  2.  3.
auf  alle  etwa  im  Grubenfeld  liegenden  metallischen  Mineralien.
Hierzu  gehören:
a)  das  Flurstück  Nr.  68  des  Flurbuchs  für  Freiberg  und  das  auf  dieser
Parzelle  errichtete  Betriebsgebäude  Nr.  405  des  Brandkatasters
für  diesen  Ort,
b)  die  Flurstücke  Nr.  84.  98.  202  des  Flurbuchs  für  Freiberg.
2.  1.  April  1890.  Das  Bergbaurecht  ist  der  Inhaberin  desselben  entzogen  Rekurs  verworfen  s.  Nr.  3.
ad  Nr.  1.]worden,  lt.  Entscheidung  des  Kgl.  Bergamts  vom  2c.
3.  6.  Juni  1890.  Der  Rekurs  gegen  die  unter  Nr.  2  gedachte  Entscheidung
ad  Nr.  2.  J  des  Kgl.  Bergamts  ist  verworfen  worden,  lt.  Entscheidung  des  Kgl.  Finanzministeriums
  vom  2c.
4.  15.  December  1890.  Das  Bergbaurecht  ist  erloschen,  da  dessen  Versteigerung
ad  Nr.  11|  .uuerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Frist  nicht  beantragt  worden  ist.  Das
        <pb n="63" />
        Nummer.

Besitzer.

Anmerkungen.

 

2.  December  1843,  5.  September,  1.  und  15.  December  1856.  Die  Gewerkschaft
  König  David  in  Freiberg  erhielt  einen  Theil  des  Grubenfelds  infolge
eingelegter  Muthung  verliehen  und  erkaufte  die  übrigen  Theile  desselben  von  dem
Obersteiger  Christlieb  Masius  in  Freiberg,  von  dem  Freiberger  Erzbergbauverein
und  von  der  Gewerkschaft  Schlößchen  Erbstolln  daselbst  für  zusammen  10  000  Thlr.
—  -,  die  Parzellen  Nr.  68.  84.  98.  202.  des  Flurbuchs  für  Freiberg
von  Johann  Gottlieb  Eckert  in  Freiberg,  von  Susannen  verehel.  Bienert  daselbst
und  von  der  Stadtgemeinde  Freiberg  für  zusammen  500  Thlr.  —.  —-,  lt.  Verleihungsurkunde
  vom  2c.
        <pb n="64" />
        —  48  —

 

 

 

Nummer.  Schulden.  Anmerkungen.
Mark.  Pf.
1.  16.  December  1880.  Eintausend  Mark  —-  mit  Zinsen  1000  —  Hebertragen  s.  Nr.  2.
1  zu  Vier  vom  Hundert  und  den  Kosten,  Darlehn  des  Guts-  6
besitzers  Friedrich  August  Emmerich  in  Freibergsdorf,  lt.  Urkunde
  vom  2c.  1
2.  15.  December  1890.  Die  Forderung  unter  Nr.  1  ist
ad  Xr.  1.  nach  Schließung  des  gegenwärtigen  Foliums  auf  dem  neu  an—

gelegten  Folium  1864  dieses  Grund-  und  Hypothekenbuchs  ein—
getragen  worden,  lt.  Beschlusses  vom  2c.
        <pb n="65" />
        Nummer.

—  49  —
(S8  10.  14  der  Verordnung.)

2065.
Kohlenbergbaurecht.

Anmerkungen.

 

Das  Recht  zum  Abbau  der  etwa  vorhandenen  Steinkohlen  an  den  Parzellen
Nr.  60.  87.  93.  404  des  Flurbuchs  für  Zwickau  und  an  einem  Theile  des  von
Zwickau  nach  Reinsdorf  führenden  Communicationswegs.

Zubehörungen  s.  Nr.  2.

Abgetrennt  s.  Nr.  3.

Veränderte  Parzellenbezeichnung
  s.  Nr.  4.

Sonstige  Veränderungen  f.
Nr.  5.  6.

 

2.

ad  Nr.  1.

16.  December  1887.  Zu  dem  Kohlenbergbaurechte  gehören  das  Baurecht
an  der  Parzelle  Nr.  60  des  Flurbuchs  für  Zwickau  und  die  auf  derselben  errichteten
  Schacht=  und  Maschinengebäude  Nr.  405  und  406  des  Brandkatasters  für
diesen  Ort,  lt.  Protokolls  vom  rc.

 

ad  Nr.  1.

2.  Januar  1888.  Abgetrennt  das  Recht  zum  Abbau  der  im  Bereiche  der
Parzelle  Nr.  93  bis  zu  einer  Teufe  von  200  m  etwa  vorhandenen  Steinkohlen,
welches  an  den  Kohlenwerksbesitzer  Friedrich  Brunner  in  Zwickau  verkauft  worden
ist,  lt.  Kaufvertrags  vom  2c.

Eingetragen  auf  Fol.  2200
dieses  Grund=  und  Hypothekenbuchs.


 

d  Nr.  1.

20.  März  1888.  Die  Parzelle  Nr.  93  ist  in  die  Parzellen  Nr.  93  und
93b  zergliedert  worden,  lt.  Dismembrationsanbringens  vom  2c.

 

àd  Nr.  1.

10.  Juli  1890.  Ein  abgetrennter  Theil  der  Parzelle  Nr.  60  ist  mit  der
Parzelle  Nr.  564,  ein  Trennstück  der  Parzelle  Nr.  698  mit  der  Parzelle  Nr.  404
verschmolzen  und  ein  Theil  der  Parzelle  Nr.  87  im  Wege  der  Expropriation  zu
der  von  Zwickau  nach  Wildenfels  führenden  fiskalischen  Straße  geschlagen  worden,
lt.  Dismembrationsanbringens  vom  2c.

 

ad  Nr.  1.

22.  Oktober  1910.  Der  im  Eintrage  Nr.  1  gedachte  Communicationsweg
ist  eingezogen  und  der  mit  dem  Bergbaurechte  belastete  Theil  desselben  zur  Parzelle
Nr.  508  des  Flurbuchs  für  Reinsdorf  vermessen  worden,  lt.  Mittheilung  2c.
        <pb n="66" />
        Nummer.

—  50  —
(8§  10.  22.  26.  27  der  Verordnung.)

978.
Kohlenbergbaurecht.

Anmerkungen.

 

Das  Recht  zum  Abbau  der  etwa  vorhandenen  Steinkohlen  an  den  Parzellen
Nr.  600.  604.  725.  des  Flurbuchs  für  Oelsnitz,  an  Theilen  der  Parzellen  Nr.  50.
78.  94.  des  Flurbuchs  für  Lugau,  an  einem  Theile  der  von  Stollberg  nach
Lichtenstein  führenden  fiskalischen  Straße  und  an  einem  Theile  des  auf  Fol.  1095
dieses  Grund=  und  Hypothekenbuchs  eingetragenen  Stollberger  Staatsforstreviers.

 

Hierzu  gehören:

a)  das  Flurstück  Nr.  505  des  Flurbuchs  für  Oelsnitz  und  das  auf
dieser  Parzelle  errichtete  Schacht=  und  Maschinengebäude  Nr.  304
des  Brandkatasters  für  diesen  Ort,

b)  die  auf  Fol.  607  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  für  Neudörfel
(im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wildenfels)  eingetragenen  Flurstücke
Nr.  318.  319.  326.  544.  des  Flurbuchs  für  Neudörfel.

Abbau  des  Kohlenfelds  festgestellt
  s.  Nr.  2.

Bergbaurecht  erloschen  fs.
Nr.  3.

 

ad  Nr.  1.

25.  Januar  1891.  Der  vollständige  Abbau  des  Kohlerfelds  ist  festgestellt
worden,  lt.  Entscheidung  des  Kgl.  Bergamts  vom  2c.

Rechtskraft  der  Entscheidung
s.  Nr.  3.

 

 

ad  Nr.  2.

20.  Februar  1891.  Nachdem  die  unter  Nr.  2  gedachte  Entscheidung  des
Kgl.  Bergamts  in  Rechtskraft  übergegangen  ist,  wird  das  Kohlenbergbaurecht  gelöscht,
  lt.  Mittheilung  des  Königl.  Bergamts  vom  2c.

 

ad  Nr.  1.

3.  August  1891.  Die  im  Eintrage  Nr.  1  unter  a.  bezeichneten  Zubehörungen

sind  auf  dem  neu  angelegten  Folium  1546  dieses  Grund=  und  Hypothekenbuchs

eingetragen  worden,  die  ebendaselbst  unter  b.  gedachten  Zubehörungen  kommen  als
solche  auf  dem  gegenwärtigen  Folium  in  Wegfall,  Letzteres  wird  geschlossen,  lt.  Beschlusses
  vom  2c.
        <pb n="67" />
        Nummer.

Besitzer.

Anmerkungen.

 

25.  Januar  1887.  Die  unter  der  Firma  Steinkohlenbauverein  Saxonia  zu
Lugau  bestehende  Aktiengesellschaft  kaufte  das  Kohlenbergbaurecht  von  den  Eigen—
thümern  der  Oberflächengrundstücke  für  zusammen  80  948  Mark  —-,  die  Parzelle
  Nr.  505  des  Flurbuchs  für  Oelsnitz  von  dem  Gutsbesitzer  Traugott  Wolf
daselbst  und  die  Parzellen  Nr.  318.  319.  326.  544.  des  Flurbuchs  für  Neudörfel
von  dem  Gärtner  Karl  Michael  Rose  in  Stollberg  für  zusammen  12  400  Mark

,  lt.  Kaufverträge  vom  c2c.

 

1887.

 

 

 

10
        <pb n="68" />
        —  52

—

 

 

 

 

 

Nummer.  Schulden.  Anmerkungen.
Mark.  P  psf.
1  25.  Januar  1887.  Viertausend  Mark  —=  mit  Zinsen  4000  —  ebertragen  s.  Nr.  3.
J.  zu  Vier  vom  Hundert  und  den  Kosten,  Darlehn  des  Gast—
hofsbesitzers  Albert  Brückner  in  Lugau,  lt.  Urkunde  vom  2c.
2.  2.  Mai  1887.  Ein  Tausend  Mark  —-  mit  Zinsen  1000  —  luUebertragen  s.  Nr.  3.
11.  zu  Fünf  vom  Hundert  und  den  Kosten,  Darlehn  des  Pferde—
händlers  Friedrich  Wilhelm  Pflug  in  Stollberg,  lt.  Urkunde
vom  2c.
3.  3.  August  1891.  Die  Forderungen  unter  Nr.  1  und  —  —
ad  Nr.  1.Nr.  2  sind  nach  Schließung  des  gegenwärtigen  Foliums  auf
und  2.  dem  neu  angelegten  Folium  1546  dieses  Grund-  und  Hypo—

thekenbuchs,  sowie  auf  Folium  607  des  Grund-  und  Hypo—
thekenbuchs  für  Neudörfel  (Amtsgericht  Wildenfels)  eingetragen
worden,  lt.  Beschlusses  vom  2c.
        <pb n="69" />
        —  53  —
(§  27  der  Verordnung.)

 

 

Stollberg  vom  2c.

Nummer.  607  Anmerkungen.
1.  Feld  und  Wiese.  Wegfall  des  Zubehörigkeits—
Nr.  318.  319.  326.  544.  des  Flurbuchs.  verhältnisses  s.  Nr.  2.
Das  Grundstück  ist  Zubehörung  des  auf  Fol.  978  des  Grund-  und  Hypo—
thekenbuchs  für  Stollberg  (Amtsgericht  Stollberg)  eingetragenen  Kohlenbergbau—
rechts.
2.  10.  August  1891.  Das  Grundstück  ist  nicht  mehr  Zubehörung  des  unter
ad  Nr.  1.Nr.  1  bezeichneten  Steinkohlenbergbaurechts,  lt.  Mittheilung  des  Amtsgerichts

 

 

 

10*
        <pb n="70" />
        —  54  —

Nummer.  Besitzer.  Anmerkungen.

 

J.  3.  Januar  1887.  Die  unter  der  Firma  Steinkohlenbauverein  Saxonia  zu
Lugau  bestehende  Aktiengesellschaft  kaufte  das  Grundstück  von  dem  Gärtner  Karl
Michael  Rose  in  Stollberg  für  10  000  Mark  —-,  lt.  Kaufvertrags  vom  2c.
        <pb n="71" />
        —  55  —

 

 

Nummer.  Schulden.  Anmerkungen.
Mark.  Pf.
1.  10.  August  1891.  Vier  Tausend  Mark  —=  mit  Zinsen  4000  —  Mitverpfändet  ist  Fol.  1546
J.  zu  Vier  vom  Hundert  und  den  Kosten,  Darlehn  des  Gasthofs—  des  Grund=  und  Hypobesitzers
  Albert  Brückner  in  Lugau,  lt.  Urkunde  vom  2c.  thekenbuchs  für  Stollberg.
2.  10.  August  1891.  Ein  Tausend  Mark  —=  mit  Zinsen  1000  —  Mitverpfändetist  Fol.  1546
II.  zu  Fünf  vom  Hundert  und  den  Kosten,  Darlehn  des  Pferde-  des  Grund=  und  Hypohändlers
  Friedrich  Wilhelm  Pflug  in  Stollberg,  lt.  Urkunde  thekenbuchs  für  Stollberg.

vom  2c.
        <pb n="72" />
        —  56  —

Nr.  17.  Bekanntmachung,
die  Commissare  für  Staatseisenbahnbau  betreffend;

vom  1.  April  1887.

Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,
den  Oberfinanzrath  Theodor  Albrecht  Schreiner  in  Dresden

von  den  ihm  übertragenen  Geschäften  eines  Commissars  für  den  Bau  der  Staatseisenbahnlinien


St.  Egidien-Stollberg,
Wilkau-Kirchberg-Saupersdorf,
Schwarzenberg-Johanngeorgenstadt,
Hainsberg-Kipsdorf,
Radebeul-Radeburg,

.  Klotzsche-Königsbrück,
Zittau-Reichenau-Markersdorf,
Stollberg-Zwönitz  und

.  Mügeln-Nerchau-Trebsen

vom  1.  April  dieses  Jahres  an  zu  entbinden  und  vom  gleichen  Zeitpunkte  an  diese
Geschäfte  in  Betreff  der  unter  Nr.  1  bis  mit  7  genannten  Linien  dem  Mitgliede  der
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen

Finanzrath  Dr.  jur.  Walther  Friedrich  Ernst  Schelcher  in  Dresden,
—  und  zwar  außer  den  Diesem  bereits  übertragenen  Commissariatsgeschäften  für  den
Bau  der  Staatseisenbahnlinien
Mosel-Ortmannsdorf,
Wilischthal-Ehrenfriedersdorf  mit  Zweigbahn  Herold-Thum,
Potschappel-Wilsdruff,
Annaberg-Schwarzenberg,
Schönfeld-Geyer  und
Grünstädtel-Rittersgrün  —,

dagegen  in  Betreff  der  unter  Nr.  8  und  9  genannten  Linien

Stollberg-Zwönitz  und
Mügeln-Nerchau-Trebsen

dem  Hilfsarbeiter  bei  der  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen

—  „  F
        <pb n="73" />
        —  57  —

Finanzassessor  Dr.  jur.  Carl  Arthur  Kürsten  in  Dresden
zu  übertragen.

Den  für  die  zuvor  bezeichneten  Linien  bestellten  beiden  Commissaren  und  dem  Ober—
finanzrath  Schreiner,  welchem  die  Geschäfte  eines  Commissars  für  den  Bau  der  Staatseisenbahnlinien


Mehltheuer-Weida,

Döbeln-Oschatz  und

Geithain-Leipzig
bis  auf  Weiteres  noch  überlassen  bleiben,  ist  die  Befugniß  ertheilt  worden,  sich  in  Behinderungsfällen
  gegenseitig  zu  vertreten.

Dresden,  am  1.  April  1887.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Müller.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  &amp;amp;.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        —  59  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
7.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  18.  Verordnung,  die  Verpackung  der  Nickelmünzen  zu  zwanzig  Pfennig  betr.  S.  59.  —  Nr.  19.
Bekanntmachung,  die  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Uebergangs  der  Berlin-Dresdener  und  Halle-Soran-Gubener
  Eisenbahn  auf  den  Preußischen  Staat  abgeschlossenen  Verträge  betr.  S.  60.  —  Nr.  20.
Bekanntmachung,  die  Gemeindeverfassung  der  Stadt  Kirchberg  betr.  S.  69.  —  Nr.  21.  Bekanntmachung,
  die  Betriebseröffnung  der  Geithain-Leipziger  Eisenbahn  betr.  S.  70.

Nr.  18.  Verordnung,

die  Verpackung  der  Nickelmünzen  zu  zwanzig  Pfennig  bei  den  Staatsund
  anderen  öffentlichen  Kassen  betreffend;

vom  5.  April  1887.

Nachdem  bestimmt  wörden  ist,  daß  die  Verpackung  der  Nickelmünzen  zu  zwanzig
Pfennig,  mit  deren  Ausprägung  demnächst  begonnen  werden  wird,

in  Beutel  zu  200  sA  und
in  Rollen  zu  20  A  und  zu  10  M

zu  erfolgen  hat,  werden  sämmtliche  Staats-  und  andere  öffentliche  Kassen  im  Anschlusse
an  die  Verordnung  vom  31.  Juli  1875,  die  Verpackung  von  Reichsmünzen  2c.  betr.
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  295),  zur  Nachachtung  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt.

Dresden,  den  5.  April  1887.

Sämmtliche  Ministerien.
Graf  v.  Fabrice.  v.  Gerber.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

Für  den  Minister  des  Innern:

v.  Charpentier.
Dietzel.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  9.  Mai  1887.  11
        <pb n="76" />
        —  60  —

Nr.  19.  Bekanntmachung,

die  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  anläßlich  des  Ueberganges  des  Berlin-Dresdener  und
des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen
Staat  unter  dem  24.  Januar  dieses  Jahres  abgeschlossenen  Verträge
betreffend;
vom  14.  April  1887.
Nechdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
  ein  Vertrag,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verhältnisse  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahn,  sowie  ein  Staatsvertrag,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der
Verhältnisse  mehrerer  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen  und  zwar
beide  Verträge  unter  dem  24.  Januar  dieses  Jahres  abgeschlossen  worden  sind,  so  werden

dieselben  nach  erfolgter  beiderseitiger  Allerhöchster  Ratifikation  in  der  Anlage  unter  □
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  14.  April  1887.
Die  Ministerien
der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Frhr.  v.  Könneritz.  Graf  v.  Fabrice.
Müller.

□

Vertrag

zwischen  Sachsen  und  Preußen,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der
Verhältnisse  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  unter  dem  15./16.  December  1886  ein  Vertrag  wegen  des  Ueberganges
  des  Berlin-Dresdener  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  ver-
        <pb n="77" />
        —  61  —

einbart  ist,  haben  zum  Zwecke  der  im  Fall  der  Perfektion  dieses  Vertrages  erforderlich
werdenden  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  dieses  Eisenbahnunternehmens  zu  Be—
vollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Alexander  Hoffmann,

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Gustav  Schmidt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag
abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  wird  in  der  Zeit  vom  Erwerbe  dieses  Unter—
nehmens  durch  den  Preußischen  Staat  an  bis  zum  1.  April  1888  in  der  bisherigen
Weise  von  Preußen  verwaltet;  insbesondere  werden  die  Reserve=  und  Erneuerungs-Fonds
  in  gewohnter  Weise  dotirt  und  belastet,  die  zur  Verzinsung  und  Amortisation  der
Anleihe  der  Gesellschaft  erforderlichen  Beträge  aus  den  Erträgnissen  des  Unternehmens
bestritten  und  je  nach  dem  Ergebniß  des  Abschlusses  für  das  Jahr  1887/88  die  aus  der
Zinsgarantie  des  Preußischen  Staates  sich  ergebenden  Zu=  und  Abschreibungen  vorgenommen.


Artikel  2.

Am  1.  April  1888  tritt  demnächst  der  Preußische  Staat  die  zu  dem  Unternehmen
gehörige  Strecke  Dresden-Elsterwerda  (ausschließlich  des  Bahnhofs  Elsterwerda,  dessen
Eigenthumsverhältnisse  unberührt  bleiben),  nebst  Zubehör,  Dienstgebäuden  und  Dispositionsgrundstücken,
  sowie  sämmtlichen  mit  dem  Besitze  der  Strecke  verbundenen  gegenwärtigen
  und  zukünftigen  Rechten  und  Verpflichtungen  an  den  Sächsischen  Staat  ab.

Als  Gegenleistung  dieser  Abtretung  erstattet  der  letztere  an  den  Preußischen  Staat
denjenigen  Theil  der  von  diesem  für  den  Erwerb  des  Unternehmens  geleisteten  Entschädigung,
  welcher  sich  aus  dem  Verhältnisse  des  von  der  Berlin  Dresdener-Eisenbahngesellschaft

  auf  die  obengenannte  Strecke  verwendeten  Anlagekapitals  zu  dem  gesammten
Anlagekapitale  des  Unternehmens  ergiebt.

Artikel  3.

Behufs  der  in  Gemäßheit  des  Artikel  2  zu  bewirkenden  Auseinandersetzung  soll  sofort
  nach  Perfektion  dieses  Vertrages  der  Baufonds  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  abgeschlossen
  und  auf  Grund  der  Baurechnungen  der  Betrag  derjenigen  Bauausgaben  ermittelt
  werden,  welche  auf  den  Preußischen  und  welche  auf  den  Sächsischen  Theil  der

117
        <pb n="78" />
        —  62  —

Bahn  entfallen.  Solche  Bauausgaben,  welche  sich  nicht  auf  einzelne  Theile  des  Unter—
nehmens  vertheilen  lassen,  wie  z.  B.  die  Verwaltungskosten  und  die  Bauzinsen,  werden
nach  Maßgabe  der  Bahnlänge  vertheilt.  Die  für  Beschaffung  der  Betriebsmittel  aus
Baufonds  verwendeten  Kosten  bleiben  bei  Ermittelung  der  Antheile  am  Anlagekapitale

außer  Betracht.
Der  hiernach  sich  ergebende  Sächsische  Antheil  am  Anlagekapital  bildet  den  Maßstab
für  die  Betheiligung  Sachsens  an  den  Kosten  der  Erwerbung  des  Berlin-Dresdener  Eisen—

bahnunternehmens.
Artikel  4.

In  Betreff  des  in  Gemäßheit  der  Artikel  2  und  3  zu  ermittelnden  Sächsischen  Antheils
  an  den  Erwerbskosten  des  Unternehmens  wird  im  Einzelnen  Folgendes  bestimmt:

a)  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  hat  am  1.  April  1888  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  den  Sächsischen  Antheil  an  der  den  Aktionären  in  Schuldverschreibungen
  der  Preußischen  konsolidirten  3  ½  prozentigen  Staatsanleihe  zustehenden
  Entschädigung  in  solchen  oder  —  nach  vorheriger  Verständigung  mit  der
Königlich  Preußischen  Finanz-Verwaltung  —  in  baarem  Gelde,  in  beiden  Fällen
nebst  3  ½  Prozent  Zinsen  von  dem  in  Staatsschuldverschreibungen  ermittelten
Betrage  vom  1.  April  1887  ab,  sowie  ferner  3  ½  Prozent  Zinsen  von  der  Hälfte
des  vorgedachten  Zinsbetrages  auf  ein  halbes  Jahr,  zu  überweisen.

Sofern  die  überwiesenen  Staatsschuldverschreibungen  nicht  zum  Umtausche
gegen  Aktien  verwendet,  sondern  behufs  Beschaffung  der  den  Aktionären  zustehenden
  Baarentschädigungen  (des  Liquidationspreises  2c.)  veräußert  oder  überhaupt
nicht  verwendet  werden  sollten,  erfolgt  nach  Beendigung  der  Liquidation  des
Berlin-Dresdener  Eisenbahnunternehmens  Ausgleichung  zwischen  den  hohen  kontrahirenden
  Regierungen.

b)  Der  Sächsische  Staat  hat  ferner  den  nach  dem  Rechnungsabschlusse  des  Betriebsjahres
  1887/88  sich  ergebenden  Betrag  der  Schuld  der  Gesellschaft  an  den  Preuhischen
  Staat  aus  der  Zinsgarantie  des  letzteren  für  die  Gesellschafts  -Anleihe,
einschließlich  der  von  dieser  Schuld  bis  zum  1.  April  1888  aufgelaufenen  vertragsmäßigen
  Zinsen  antheilig  zu  übernehmen.  Dieser  Antheil  ist  nebst  3  1½  Prozent
Zinsen  vom  1.  April  1888  ab  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  an
die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

c)  Der  Sächsische  Staat  partizipirt  an  den  für  die  Verzinsung  und  Amortisation  der
Gesellschafts  -Anleihe  erforderlichen  Beträgen  vom  1.  April  1888  ab  antheilig.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  demgemäß  die  Sächsischen  Antheile  rechtzeitig
  vor  dem  Fälligkeitstermine  der  Königlich  Preußischen  Regierung  überweisen.
        <pb n="79" />
        —  63  —

Die  letztere  behält  sich  jedoch  vor,  zu  einem  ihr  geeignet  erscheinenden  Zeit—
punkte,  vor  oder  nach  dem  1.  April  1888,  nach  vorheriger  Mittheilung  des  dies—
bezüglichen  Vorhabens  an  die  Königlich  Sächsische  Regierung  die  Herabsetzung
der  Zinsen  der  vorgedachten  Anleihe  herbeizuführen,  ferner  diese  Anleihe  zur
Rückzahlung  zu  kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
derselben  die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder  den  Umtausch  gegen  Staatsschuldverschreibungen
  anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  hat  der  Königlich  Preußischen  Regierung
ihren  Antheil  an  den  zur  Durchführung  der  fraglichen  Finanzoperationen  in
Preußischen  Staatsschuldverschreibungen,  bezw.  in  baarem  Gelde  erforderlichen
Mitteln  rechtzeitig  zu  überweisen.

Sofern  die  Höhe  der  in  diesem  Artikel  gedachten,  von  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  zu  überweisenden  Entschädigungsbeträge  sich  zur  Zeit  der  Fälligkeit
noch  nicht  genau  ermitteln  lassen  sollte,  hat  die  Königlich  Sächsische  Regierung  —
vorbehaltlich  der  späteren  endgiltigen  Regelung  —  den  von  Preußen  vorläufig
liquidirten  Betrag  zur  Verfügung  zu  stellen.

Artikel  5.

Die  beim  Abschluß  des  Geschäftsjahres  1887/88  sich  ergebenden  Bestände  der
Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  sowie  ein  etwaiger  Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die
Ausgaben  beim  Baufonds  nebst  den  noch  aufkommenden  Erträgnissen  dieser  Fonds,  ferner
die  am  1.  April  1888  vorhandenen  Betriebsmittel  und  Materialienbestände  werden,
letztere  unter  Anrechnung  des  Buchwerthes,  nach  Verhältniß  der  Antheile  am  Kaufpreise
vertheilt.  Sollte  eine  anderweite  Vertheilung  der  Betriebsmittel  vereinbart  werden  oder
die  Verwendung  von  Stahlschienen  auf  den  beiderseitigen  Bahnstrecken  auch  nicht  annähernd
  deren  Längenverhältnissen  entsprechend  stattgefunden  haben,  so  erfolgt  eine  Ausgleichung
  bei  Berechnung  der  Antheile  am  Erneuerungsfonds.

Sofern  der  Baufonds  mit  einem  Defizit  abschließen  sollte,  wird  dasselbe  von  beiden
Theilen  nach  dem  Verhältnisse  der  Antheile  am  Kaufpreise  gedeckt.

Die  unbegebenen  Prioritäts-Obligationen  der  Gesellschaft  werden  vernichtet.

Artikel  6.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach  dem  Erwerbe  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahn  etwa  bewirkten  Meliorationen  der  Strecke  Dresden-Elsterwerda
kommen  bei  Bemessung  der  Entschädigung  in  Zuschlag,  wogegen  etwaige  Deteriorationen
in  Abzug  gebracht  werden.
        <pb n="80" />
        —  64  —

Artikel  7.

Die  auf  dem  Betriebsunternehmen  bereits  lastenden  Haftpflicht-  und  Unfallentschädigungen
  werden,  je  nachdem  die  Beschädigungen  auf  der  einen  oder  anderen  Strecke  entstanden
  sind,  von  dem  einen  oder  anderen  Staate  übernommen.

Artikel  8.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  übernimmt  das  am  1.  April  1888  auf  der
Strecke  Dresden-Elsterwerda  beschäftigte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahn  (abgesehen  von  den  bei  der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
verbleibenden  höheren  Beamten  und  denjenigen  der  Centralverwaltung)  und  erfüllt  alle
Ansprüche,  welche  denselben  aus  ihrer  Anstellung  bezw.  aus  ihren  Dienstverträgen,  sowie
aus  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Beamten-Pensions=  und  Unterstützungskasse  zustehen.

Die  in  die  Königlich  Sächsische  Verwaltung  übergehenden  Beamten  scheiden  mit  dem
1.  April  1888  aus  der  Kasse  aus.  Sofern  der  zu  dieser  Zeit  vorhandene  Bestand  der
Kasse  zur  Erfüllung  der  auf  derselben  lastenden  Verpflichtungen  gegenüber  den  aus  dem
aktiven  Dienste  ausgeschiedenen  Beamten  und  deren  künftigen  Hinterbliebenen,  sowie  den
Hinterbliebenen  der  bereits  verstorbenen  Beamten  nicht  ausreichen  sollte,  werden  die
etwa  erforderlichen  Zuschüsse  Seitens  der  beiden  vertragschließenden  Regierungen  nach
Verhältniß  der  Anzahl  der  am  1.  April  1888  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zu  übernehmenden  Kassenmitglieder  zu  der  Anzahl  der  zu  jener  Zeit  bei  der  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  verbleibenden  Kassenmitglieder  geleistet.  Sollte  dagegen  noch
ein  Ueberschuß  vorhanden  sein,  so  wird  derselbe  nach  dem  gleichen  Verhältnisse  beiden
betheiligten  Regierungen  zur  reglementsmäßigen  Verwendung  überwiesen.  Die  Feststellung
  darüber,  ob  das  Eine  oder  Andere  zutrifft,  wird  durch  Preußischer  Seits  anzustellende
  versicherungstechnische  Berechnungen  bewirkt.

Artikel  9.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden  nach  näherer  Verständigung  untereinander
  dafür  Sorge  tragen,  daß  nach  dem  Uebergange  der  Strecke  Dresden-Elsterwerda
auf  den  Sächsischen  Staat  auf  der  ganzen  Strecke  von  Berlin  nach  Dresden  eine  zusammenhängende
  Beförderung  Statt  findet.  Auch  wollen  dieselben  veranlassen,  daß  die
Beförderung  sowohl  der  Personen  als  der  Güter  zwischen  den  zuletzt  gedachten  beiden
Orten  ohne  Wechsel  der  Transportfahrzeuge  erfolge.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1887.

Hoffmann.  Schmidt.  Kirchhoff.
        <pb n="81" />
        —  65  —

Staats-Vertrag

zwischen  Sachsen  und  Preußen,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der
Verhältnisse  mehrerer  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen.

Nachdem  das  Halle-Sorau--Gubener  Eisenbahn-Unternehmen  auf  den  Preußischen
Staat  nach  Maßgabe  des  Vertrages  vom  25./30.  Juni  1884  (Preußische  Gesetz—
Sammlung  für  1885,  Seite  47)  übergegangen  ist,  haben  zum  Zwecke  der  hierdurch
erforderlich  gewordenen  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  derjenigen  zu  dem  ge—
nannten  Unternehmen  gehörigen  Strecke,  welche  die  Sächsisch-Preußische  Landesgrenze
berührt,  sowie  zur  Regelung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Berlin-Dresdener
Eisenbahn-Unternehmens  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Alexander  Hoffmann,

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Gustav  Schmidt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben:
Art.  I.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  erklärt  Sich  damit  einverstanden,  daß  der
Preußische  Staat  nach  Maßgabe  des  mit  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn-Gesellschaft
  abgeschlossenen  Vertrages  vom  25./30.  Juni  1884  (Preußische  Gesetzsammlung
für  1885,  Seite  47)  den  Betrieb  des  gedachten  Unternehmens,  soweit  dasselbe  auf
Königlich  Sächsischem  Gebiete  liegt,  übernommen  und  das  Eigenthum  desselben  erworben
  hat.

Art.  II.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  verzichtet  auf  das  der  vormaligen  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahn-Gesellschaft  gegenüber  in  dem  Staatsvertrage  vom  30.  Oktober  1872
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  Taucha  nach  Leipzig  vorbehaltene
Recht  auf  den  Erwerb  des  innerhalb  des  Königlich  Sächsischen  Gebietes  gelegenen
Theiles  der  genannten  Eisenbahn,  so  lange  derselbe  sich  im  Besitze  oder  Betriebe  der
Königlich  Preußischen  Regierung  befindet.  Dagegen  bedarf  der  Verkauf  der  gedachten
Bahn,  soweit  sie  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  gelegen  ist,  ebenso  die  Uebertragung
des  Betriebes  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer  der  Zustimmung  der  Königlich
Sächsischen  Regierung.
        <pb n="82" />
        —  66  —

Andererseits  nimmt  die  Königlich  Preußische  Regierung  ein  Recht  des  Erwerbes
der  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Elsterwerda-Dresden,
so  lange  dieselbe  sich  im  Besitze  oder  Betriebe  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  be—
findet,  nicht  in  Anspruch,  wogegen  Sie  Sich  die  Zustimmung  zu  einem  Verkaufe  dieser
Strecke  bezw.  zu  der  Uebertragung  des  Betriebes  auf  derselben  an  einen  anderen  Be—
triebs  =  Unternehmer  vorbehält.

Art.  III.

Jeder  der  kontrahirenden  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der  in
Ihrem  Gebiete  belegenen  Theile  der  im  Artikel  II  genannten  Bahnen  und  es  sollen  die
auf  denselben  anzubringenden  Hoheitszeichen  diejenigen  der  betreffenden  Territorialregierung
  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage  oder  deren
Betrieb  werden  von  den  Behörden  des  Staates,  auf  dessen  Gebiete  sie  ausgeübt  sind,
untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt.

Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizei-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  bezw.  der  jeweilig  gültigen  Bahnordnung  für  Deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  von  den  Organen  der  Eisenbahn-Verwaltung
ausgeübt.

Die  vertragenden  Regierungen  sichern  Sich  die  Vollstreckung  vollstreckbarer  Strafverfügungen
  zu,  welche  von  Polizeibehörden  des  ersuchenden  Staates  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  polizeiliche,  auf  die  Bahnanlage  und  den  Bahnbetrieb  Bezug  habende
Vorschriften  erlassen  werden.

Jede  der  betheiligten  Regierungen  wird  für  die  einzelnen  auf  dem  Gebiete  der  anderen
Regierung  gelegenen  Eisenbahnstrecken  einen  auf  diesem  Gebiete  wohnenden  Beamten  oder
eine  auf  demselben  besindliche  Eisenbahn-Verwaltungsstelle  bezeichnen,  welchen  die  für  die
betreffende  Eisenbahn-Verwaltung  bestimmten  amtlichen  Verfügungen  und  Erlasse  mit
rechtlicher  Wirkung  zu  behändigen  sind.

Art.  IV.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  beim  Betriebe  oder  Baue  im  Gebiete  des
andern  Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
ihres  Heimathlandes.

Die  Bediensteten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich  der  Disciplin
  der  kompetenten  Eisenbahnaufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und
Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Die  Verpflichtung  der  Bediensteten  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  die  betreffende
Staatsbahn-Verwaltung  jeweilig  bestehenden  Vorschriften  bei  der  dazu  kompetenten  Eisen-
        <pb n="83" />
        —  67  —

bahnbehörde;  insoweit  dieselben  aber  in  dem  andern  Staatsgebiete  stationirt  sind,  haben
sie  einen  Revers  zu  unterzeichnen,  in  welchem  sie  in  gleicher  Kraft  mit  einer  förmlichen
Eidesleistung  sich  verpflichten,  den  Gesetzen  des  betreffenden  Staatsgebiets  und  den  all—
gemeinen  Verordnungen  der  betreffenden  kompetenten  Landesbehörden  genau  und  pünkt—
lich  nachzukommen.  Diese  Reverse  werden  der  betreffenden  Regierung  überreicht.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  soll  bei  sonst  gleicher  Qualification  auf
Angehörige  des  betreffenden  Staatsgebietes  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Art.  V.

Beide  kontrahirende  Regierungen  werden  auf  denjenigen  Stationen  oder  Haltestellen,
wo  es  Seitens  der  betreffenden  Territorialregierung  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine
geeignete  Lokalität  zum  Polizeibureau  einrichten,  möbliren,  in  gutem  Stande  erhalten
und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung  und  Reinigung  sorgen,  nicht  minder  die  zum  Dienste
auf  der  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  bestimmten  Polizeibeamten,  ingleichen  alle  Mitglieder
  der  Gendarmerie,  welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder  sonst  als  solche  ausweisen,
bei  Dienstreisen  innerhalb  des  Staatsgebietes,  welchem  dieselben  angehören,  frei  befördern.

Art.  VI.

Hinsichtlich  der  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltestellen  an  den  im  Gebiete  des
andern  Staates  gelegenen  Bahnstrecken  wird  den  etwaigen  Wünschen  der  Regierung  des
letzteren  thunlichst  entsprochen  werden.

Die  Projecte  für  neue  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  sowie  für  umfassendere  Veränderungen
  bestehender  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  ferner  für  Verlegungen  freier  Strecken
werden  der  betreffenden  Territorialregierung  zur  Prüfung  vom  Standpunkte  der  landespolizeilichen
  Interessen  vorgelegt  werden.

Die  Aufhebung  bestehender  Verkehrsplätze  oder  die  Einziehung  einzelner  ganzer
Bahnstrecken  wird  nicht  ohne  Zustimmung  der  betreffenden  Territorialregierung  beschlossen
werden.

Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  den  betriebsfähigen  Zustand  der  Bahnen
steht  derjenigen  Regierung  zu,  welche  den  Betrieb  derselben  leitet.

Art.  VII.
Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  Tarife  steht  jeder  der  beiden  Regierungen  hinsichtlich
  der  in  Ihrem  Eigenthum  befindlichen  Bahnlinien  zu.
Die  Fahrpläne  der  in  dem  einen  Staatsgebiete  gelegenen  Eisenbahnstrecken  werden,
soweit  dies  durch  den  einheitlichen  Betrieb  auf  der  Strecke  Berlin-Dresden  sich  nicht  schon
von  selbst  ergiebt,  jedenfalls  in  thunlichste  Uebereinstimmung  mit  den  Fahrplänen  der  an-1887.

  12
        <pb n="84" />
        —  68  —

schließenden  Eisenbahnstrecken  im  andern  Staatsgebiete  gebracht  werden.  Zu  diesem  Be—
hufe  werden  die  beiderseitigen  Staatsbahn-Verwaltungen  angewiesen  werden,  sich  die
Projecte  für  die  Fahrpläne  rechtzeitig  mitzutheilen,  um  denselben  Gelegenheit  zur
Geltendmachung  etwaiger  Wünsche,  denen  soweit  möglich  entsprochen  werden  soll,  zu
bieten.  Für  den  Personenverkehr  bestehende  directe  Zugsverbindungen  der  in  dem  einen
Staate  gelegenen  Eisenbahnstrecken  mit  anschließenden  Eisenbahnstrecken  des  andern
Staates  werden  nur  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der  andern  betheiligten  Staats—
bahn-Verwaltung  aufgehoben  werden.

Die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  werden  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen
  Interessen  des  Gebietes,  in  welchem  die  von  Ihnen  betriebenen  Eisenbahnlinien
gelegen  sind,  in  gleicher  Weise  berücksichtigen,  wie  diejenigen  der  eigenen  Gebietstheile,
und  weder  im  Personen=  noch  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen
hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied
  machen.

Art.  VIII.

An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheils,  welcher  nach  dem  obenerwähnten  Staatsvertrage
  vom  30.  Oktober  1872  von  dem  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn-Unternehmen
  dem  Sachsischen  Staate  zukommt,  erhält  letzterer  vom  1.  Januar  1885  ab
eine  jährliche  feste  Rente  von  2000  M.  Fällig  ist  dieselbe  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
1885  bis  31.  März  1886  sofort  für  die  folgenden  Preußischen  Etatsjahre  jedes  Mal
in  dem  dem  Jahresschlusse  folgenden  Monate  Juli.

Neue  Staatsabgaben  irgend  welcher  Art  werden  der  vorgenannten  Bahn  Sachsischer
Seits  nicht  auferlegt  werden.

Die  Besteuerung  der  auf  Preußischem  Staatsgebiete  belegenen  Strecke  der  Linie
Elsterwerda-Dresden  erfolgt,  wie  bisher,  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes
  vom  16.  März  1867  (Gesetzsammlung  für  1867,  Seite  465).  Weitere  Staatsabgaben
  werden  von  dieser  Strecke  nicht  zur  Erhebung  gelangen.

Art.  IX.

Der  zwischen  Sachsen  und  Preußen  abgeschlossene  Staatsvertrag  vom  30.  Oktober
1872  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  über  Taucha  nach  Leipzig
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen  von  1873,  Seite  155  flg.#,
Preußische  Gesetz-Sammlung  für  1873,  Seite  35  flg.),  sowie  der  wegen  Herstellung
einer  direkten  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden  abgeschlossene  Staatsvertrag  vom
6.  Juli  1872  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen  von  1872,
Seite  419  flg.,  Preußische  Gesetz-Sammlung  für  1872,  Seite  627  flg.)  werden  nebst
den  zugehörigen  Schlußprotokollen  aufgehoben.  Desgleichen  treten  die  der  Halle-Sorau--
        <pb n="85" />
        —  69  —

Gubener=  bezw.  Berlin-Dresdener  Eisenbahn-Gesellschaft  für  den  Bau  und  Betrieb  der
genannten  Eisenbahnen  ertheilten  landesherrlichen  Concessionen  mit  der  Perfektion  dieses
Vertrages  außer  Kraft.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1887.
Hoffmann.  Schmidt.  #  Kirchhoff.

Nr.  20.  Bekanntmachung,
die  Gemeindeverfassung  der  Stadt  Kirchberg  betreffend;

vom  22.  April  1887.

 

Uhter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  September  1874,  die  Verfassungsverhältnisse
  der  Städte  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  325  flg.)  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß

die  Stadt  Kirchberg

nach  dem  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  gefaßten  Beschlusse  des
Stadtgemeinderaths  daselbst  aus  der  Klasse  derjenigen  Städte,  welche  die  Städteordnung
für  mittlere  und  kleine  Städte  angenommen  haben,  ausgeschieden  ist  und  daß  ihre  Verfassung
  nach  den  Bestimmungen  der  Revidirten  Städteordnung  vom  24.  April  1873
geordnet  werden  wird.

Dresden,  am  22.  April  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Münckner.
        <pb n="86" />
        —  70  —

Nr.  21.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebes  der  Geithain-Leipziger  Staatseisenbahn
betreffend;

vom  27.  April  1887.

Da-  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  die  von  Geithain  über  Lausigk  nach  Leipzig
erbaute  Staatseisenbahn
am  2.  Mai  laufenden  Jahres

dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.

Die  Leitung  des  Betriebes  auf  der  gedachten  Staatseisenbahnlinie  erfolgt  durch  die
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  welche  auch  die  Tarife  und  Fahrpläne  veröffentlichen
  wird;  dagegen  verbleibt  die  Erledigung  der  auf  Bauangelegenheiten  und  die
Regelung  der  auf  Besitzverhältnisse  sich  beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  genannten
Staatseisenbahnlinie  bis  auf  Weiteres  noch  dem  Commissar  für  Staatseisenbahnbau,
Oberfinanzrath  Schreiner.

Dresden,  am  27.  April  1887.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
v.  Thümmel.

Müller.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="87" />
        —  71  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
8.  Stück  vom  Jahre  1887.

    

Inhalt:  Nr.  22.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Ehrenfriedersdorf  betr.  S.  71.  —
Nr.  23.  Verordnung,  die  Anwendung  der  §§  3  und  21  des  Gesetzes  vom  8.  März  1838  betr.  S.  72.
—  Nr.  24.  Verordnung,  die  Beschränkung  des  Verkaufs  von  Fleisch  kranker  Thiere  betr.  S.  73.  —
Nr.  25.  Bekanntmachung,  die  Verlegung  der  Münze  betr.  S.  76.  —  Nr.  26.  Verordnung,  die
Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Stollberg  nach  Zwönitz  betr.  S.  76.

Nr.  22.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Ehrenfriedersdorf  betreffend;
vom  5.  Mai  1887.

De-  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu
Ehrenfriedersdorf  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten  daselbst  beschlossenen  Ausgabe
von  auf  den  Inhaber  lautenden,  seiten  des  letzteren  unkündbaren  Schuldscheinen  in  Abschnitten
  von  je  300  Mark  zum  Zwecke  der  Aufnahme  einer  mit  3½  vom  Hundert
jährlich  zu  verzinsenden  städtischen  Anleihe  von

Ein  Hundert  Fünfzig  Tausend  Mark

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe=  und  beziehentlich  Tilgungsplans  die  nach  §  1040
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  5.  Mai  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Münckner.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  15.  Juni  1887.  13
        <pb n="88" />
        —  72  —

Nr.  23.  Verordnung,

die  Anwendung  der  88  3  und  21  des  Gesetzes  vom  8.  März  1838
betreffend;

vom  7.  Mai  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  ständischer  Ermächtigung  und  nachdem  auch  hin—
sichtlich  der  Anlagen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  das  evangelisch-lutherische
Kirchenregiment  und  die  Landessynode  ihre  Zustimmung  ertheilt  haben,  wird  bestimmt,
daß  die  §§  3  und  21  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  der
Kirchen=  und  Schulgemeinden  zu  Aufbringung  des  für  ihre  Kirchen  und  Schulen  erforderlichen
  Aufwandes  betreffend,  vom  8.  März  1838  in  Zukunft  dahin  anzuwenden  sind,
daß  —  soweit  nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  und  insbesondere
unbeschadet  der  gesetzlichen  Vorschriften,  wonach  zu  den  Kirchenanlagen  einer  Kirchengemeinde
  Bekenner  eines  dieser  Kirchengemeinde  fremden  Glaubens  und  zu  den  Schulanlagen
  der  Schulgemeinde  der  Mehrheit  eines  Ortes  Mitglieder  der  Schulgemeinde
einer  confessionellen  Minderheit  dieses  Ortes  nur  nach  ihrem  innerhalb  des  Kirchen=  oder
Schulbezirks  gelegenen  Grundbesitze  zuzuziehen  sind  —

a)  in  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  in  §  27  der  Revidirten  Städteordnung
  und  in  §  18  der  Revidirten  Landgemeindeordnung  die  Mitleidenheit
an  den  Kirchen=  und  Schullasten  wegen  Gewerbebetriebs  in  der  Regel  nur
dort,  wo  die  gewerbliche  Niederlassung  besteht,  in  Anspruch  genommen  und,  wenn
ein  Gewerbebetrieb  ständig  in  mehreren  Kirchen=  oder  Schulbezirken  stattfindet,
in  jedem  dieser  Bezirke  ein  verhältnißmäßiger  Beitrag  zu  den  Kirchen=  und  Schullasten
  gefordert  werden  kann,  und

b)  auch  juristische  Personen  unter  den  in  den  obengedachten  Gemeindeordnungen
über  die  Zuziehung  solcher  Personen  zu  den  Gemeindeanlagen  enthaltenen  Voraussetzungen
  der  Verpflichtung  unterliegen,  zu  den  Kirchen=  und  Schullasten
beizutragen.

Nach  erlangter  Zustimmung  der  Oberlausitzer  Provinzialstände  findet  diese  Verordnung
  auch  für  die  Oberlausitz  Anwendung.

Dresden,  den  7.  Mai  1887.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Götz.
        <pb n="89" />
        —  73  —

Nr.  24.  Verordnung,
die  Beschränkung  des  Verkaufs  von  Fleisch  kranker  Thiere  betreffend;
vom  21.  Mai  1887.

E-  ist  das  Bedürfniß  hervorgetreten,  behufs  Abwendung  von  Gefährdungen  durch  den
Verkauf  gesundheitsschädlichen  Fleisches  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.  Das  Mini—
sterium  des  Innern  hat  deshalb  nach  Gehör  des  Landes-Medicinal-Collegiums  und  der
Commission  für  das  Veterinärwesen  beschlossen  und  verordnet,  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Ess  ist  verboten,  Fleisch  von  Thieren  feil  zu  halten  und  zu  verkaufen,  welche
mit  einer  der  nachstehend  benannten  Krankheiten  behaftet  waren,  als:  Milzbrand,  Wuthkrankheit,
  Rotz  und  Wurmkrankheit,  Aaspocken,  ausgebreiteter  und  allgemeiner  Tuberculose
  (Perlsucht),  Trichinen,  Finnen  in  großer  Zahl,  eitriger  oder  jauchiger  Blutvergiftung,
  hochgradigem  Rothlauf,  hochgradiger  Gelbsucht;  ferner  von  Thieren,  welche  in  Folge
von  Vergiftungen  erkrankt  waren,  sofern  nicht  die  Genießbarkeit  durch  thierärztlichen
Ausspruch  festgestellt  ist,  sowie  von  umgestandenen  oder  ungeborenen  Thieren.

Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  einschlagen,  ist  derartiges  Fleisch  zu  vergraben
oder  nur  zu  technischen  Zwecken  zu  verwenden.

#&amp;amp;#2.  Gleichfalls  verboten  ist  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  des  Fleisches

a)  von  kranken  Thieren,  welche  zwar  an  keiner  der  in  §  1  angeführten  Krankheiten
gelitten  haben,  bei  denen  aber  anhaltendes  hochgradiges  Fieber  oder  ausgedehnte
Entzündung  und  Eiterung  vorhanden  gewesen,

b)  von  Thieren,  welche  wegen  erheblicher  Verletzungen  geschlachtet  worden  sind,  wenn
die  Schlachtung  später  als  12  Stunden  nach  der  Verletzung  erfolgt  ist  und  die

Genießbarkeit  des  Fleisches  nicht  ausdrücklich  durch  den  Ausspruch  eines  Thierarztes
  bestätigt  wird.

6n  3  .  Finniges  Fleisch  darf,  soweit  der  Verkauf  desselben  nicht  nach  §  1  verboten
ist,  nur  in  vollständig  gar  gekochtem  Zustande  unter  Angabe  des  Fehlers  verkauft  werden.

#+#4.Von  sonstigen  kranken  Thieren,  deren  Fleisch  nicht  unter  die  vorstehenden
Verbote  fällt,  sind  die  krankhaft  entarteten,  d.  h.  mit  Blut  durchtränkten,  entzündlich  veränderten
  oder  mit  Eiterherden,  Kalkablagerungen  oder  Neubildungen,  mit  Einschluß  der
Tuberkeln  oder  thierischen  und  pflanzlichen  Schmarotzern,  durchsetzten  Fleischtheile  oder
Organe  vom  Verkaufe  auszuschließen  und  zu  vernichten.

65.  Bei  Handhabung  gegenwärtiger  Verordnung  sind  die  näheren  Bestimmungen
der  beigefügten  Anweisung  zur  Richtschnur  zu  nehmen.  In  allen  zweifelhaften  Fällen
13“
        <pb n="90" />
        —  74  —

haben  die  Ortspolizeibehörden  den  Ausspruch  eines  Thierarztes  einzuholen  und  ihren
Entscheidungen  zu  Grunde  zu  legen.

§  6.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Anordnungen  werden,  soweit  nicht
anderweite  Strafvorschriften  einschlagen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

Dresden,  am  21.  Mai  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

Anweisung

für  die  Ausführung  der  Verordnung  vom  21.  Mai  1887,  die  Beschränkung
des  Verkaufs  von  Fleisch  kranker  Thiere  betreffend.

Für  die  Beurtheilung  der  Genießbarkeit  des  Fleisches  von  kranken  Thieren  sind  folgende
Grundsätze  maßgebend:

#  1.  In  jedem  Falle  als  ungenießbar  ist  das  Fleisch  zu  erachten  von  Thieren,
welche  an

a)  Milzbrand,
b)  Wuthkrankheit,
c)  Rotz=  und  Wurmkrankheit,
d)  Aaspocken,
e)  Trichinenkrankheit
gelitten  haben.

#&amp;amp;#2.  Als  ungenießbar  ist  das  Fleisch  unter  den  angefügten  Bedingungen  zu  erachten
a)  bei  Tuberculose  (Perlsucht),  wenn  dieselbe  allgemein  (generalisirt  d.  h.  nicht
auf  ein  Organ  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  beschränkt)  und  verbreitet  (nicht

auf  kleinere  Theile  oder  Herde  beschränkt)  gefunden  wird,  daher  insbesondere
aa)  wenn  neben  tuberculöser  Erkrankung  der  in  der  Brusthöhle  liegenden  Theile
(Lungen,  Brustfell  und  der  zugehörigen  Lymphdrüsen)  gleichzeitig  Tuberculose
  der  Organe  der  Bauchhöhle  oder  umfangreiche  Tuberculose  des

Bauchfelles  vorhanden  ist,
        <pb n="91" />
        —  75  —

bb)  wenn  neben  umfangreicher  tuberculöser  Erkrankung  der  Organe  oder  der
Auskleidung  der  Brusthöhle  oder  der  Bauchhöhle  gleichzeitig  mehrfache
tuberculöse  Erkrankung  der  Lymphdrüsen  des  Körpers,  der  Muskeln,  der
Knochen  oder  des  Euters  vorhanden  ist,

cee)  wenn  neben  ausgedehnter  Tuberculose  der  Organe  einer  Höhle  hochgradige
Abmagerung  vorhanden  ist;

b)  bei  hochgradiger  Gelbsucht,  wenn  Muskeln  und  Fett  deutlich  gelbe  Farbe  zeigen
(namentlich  bei  Lupinose,  Nabelvenenentzündung  junger  Thiere);

e)  bei  Finnen,  wenn  dieselben  in  so  großer  Zahl  vorkommen,  daß  sie  auf  jeder
Schnittfläche  zu  sehen  sind,  oder  das  Fleisch  eine  hellere  Farbe  und  wässerige
Beschaffenheit  angenommen  hat;

d)  bei  eitriger  und  jauchiger  Blutvergiftung  (Pyaemie  und  Septicaemie)  im
Unschluß  an

aa)  ausgebreitete  Entzündungen  äußerer  Theile  mit  Uebergang  in  Eiterung
oder  Brand  und  Schwellung  der  zugehörigen  Lymphdrüsen  (namentlich
beim  Durchliegen,  brandigem  Rothlauf,  fortschreitender  septischer  oder
eitriger  Entzündung  des  Zellgewebes  des  Euters  u.  s.  w.),

bb)  eitrige,  septische  oder  sonstige  infectiöse  Entzündung  innerer  Theile  mit
Ausbreitung  auf  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  oder  benachbarten  serösen
Häute  (namentlich  Lungenentzündungen  mit  Ausgang  in  Eiterung  oder
Brand,  heftiger  (ruhrartiger!  Darmentzündung,  Berstungen  des  Magens,
Darms  oder  der  Harnblase,  Gebärmutterentzündung,  Puerperalfieber,
phlegmonöse  Gebärmutterentzündung);

e)  bei  Rothlauf  der  Schweine,  wenn  ausgebreitete  blaurothe  Färbung  der  Haut
oder  blutige  Durchtränkungen  im  Zellgewebe,  Speck  oder  in  inneren  Organen
gefunden  werden;

f)  bei  Vergiftungen,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  giftigen  Stoffe  ins  Blut  aufgenommen
  und  in  dem  Fleische  in  solchen  Mengen  enthalten  sind,  daß  dasselbe
die  Gesundheit  des  Menschen  gefährdet  oder  dasselbe  Ekel  und  Widerwillen  erregt,
daher  namentlich  bei  Vergiftungen  durch  scharfe,  narkotische,  metallische  und  stark
riechende  Mittel  (Tabak,  Nießwurz,  Brechnuß,  Opium  und  seine  Alkaloide,  Phosphor,
  Arsenik,  Quecksilber,  Carbolsäure  u.  s.  w.);

8)  bei  anhaltendem  hochgradigen  Fieber  oder  ausgedehnten  Entzündungen
und  Eiterung,  wenn  sogenannte  typhöse  Erscheinungen  (große  Hinfälligkeit,
Eingenommenheit  des  Kopfes,  blaurothe  Färbung  der  Schleimhäute  oder  Anschwellung
  äußerer  Theile)  vorhanden  gewesen  sind  und  bei  der  Section  Entmischung
  des  Blutes,  Mürbheit  beziehentlich  Erweichung  der  parenchymatösen
        <pb n="92" />
        —  76  —

Organe,  Herz,  Leber,  Nieren,  Blutungen  und  blutigseröse  Ergießungen  in  den
Körperhöhlen  gefunden  werden  (so  namentlich  bei  Diphtheritis  der  Kälber,  bran—
diger  Bräune,  schweren  Fällen  der  Kopfkrankheit  der  Rinder,  Nierenentzündungen),
dagegen  ausgenommen  die  nervöse  oder  paralytische  Form  des  Gebärfiebers;

h)  bei  Thieren,  welche  wegen  erheblicher  Verletzung  geschlachtet  werden,  wenn  die
Schlachtung  später  als  12  Stunden  nach  der  Verletzung  erfolgt  ist  und  bei  der
Section  ausgedehnte  Blutungen,  Zertrümmerung  von  Gewebe,  Austritt  von

Nr.  25.  Bekanntmachung,

die  Verlegung  der  Münze  betreffend;
vom  23.  Mai  1887.

 

Nachdem  die  Königlich  Sächsische  Münzstätte  von  Dresden  nach  den  Muldner  Hütten
bei  Freiberg  verlegt,  daselbst  eine  „Verwaltung  der  Königlichen  Münze“  errichtet  und
diese  dem  Oberhüttenamte  zu  Freiberg  unterstellt  worden  ist,  wird  dies  hierdurch  mit
dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  nach  der  Verordnung  vom
4.  Juni  1884,  Maßregeln  gegen  Münzfälschungen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  170),
an  das  Münzamt  zu  richtenden  Mittheilungen  vom  1.  Juni  dieses  Jahres  ab  der  Verwaltung
  der  Königlichen  Münze  auf  den  Muldner  Hütten  bei  Freiberg  zu  machen  sind.

Dresden,  den  23.  Mai  1887.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

 

Nr.  26.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbaunung  der  nachgedachten
Eisenbahn  betreffend;

vom  24.  Mai  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  Februar  1886  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
        <pb n="93" />
        —  77  —

behufs  Erbauung  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Stollberg  nach  Zwönitz
andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  371  flg.)
und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten
hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der
obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374)  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

#6#v"3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

6#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  die  Fluren  von
Stollberg,
MNitteldorf,
Oberdorf,
Beutha,
Grüna,
Niederaffalter,
Oberaffalter
und
Niederzwönitz
betroffen.

Dresden,  den  24.  Mai  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        —  79

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
9.  Stück  vom  Jahre  1887.

    

Inhalt:  Nr.  27.  Bekanntmachung,  den  Commissar  für  den  Bau  der  Geithain-Leipziger  Eisenbahn  betr.
S.  79.  —  Nr.  28.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Schönberg-Schleizer  Eisenbahn  betr.

S.  80.  —  Nr.  29.  Verordnung,  die  den  Ortsbehörden  bei  Einberufungen  zum  Dienst  2c.  zufallenden  Verpflichtungen
  betr.  S.  80.

Nr.  27.  Bekanntmachung,

den  Commissar  für  den  Bau  der  Geithain-Leipziger  Staatseisenbahn
betreffend;

vom  12.  Juni  1887.

Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen
den  Oberfinanzrath  Theodor  Albrecht  Schreiner  in  Dresden
von  den  ihm  übertragenen  Geschäften  eines  Commissars  für  den  Bau  der
Geithain-Leipziger  Staatseisenbahn

vom  1.  Juli  l.  J.  ab  zu  entbinden  und  vom  gleichen  Zeitpunkte  an  diese  Geschäfte,  soweit
solche  noch  zu  erledigen  sind,

dem  Hilfsarbeiter  bei  der  General-Direction  der  Staatseisenbahnen,
Finanzassessor  Dr.  jur.  Carl  Arthur  Kürsten  in  Dresden

zu  übertragen.  Derselbe  ist  befugt,  sich  in  Behinderungsfällen  von  dem  Finanzrathe
Dr.  jur.  Walther  Friedrich  Ernst  Schelcher  in  Dresden  vertreten  zu  lassen.
Dresden,  am  12.  Juni  1887.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  27.  Juni  1887.  14
        <pb n="96" />
        —  80  —

Nr.  28.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  normalspurigen  Secundär-Eisenbahn
Schönberg-Schleiz  betreffend;

vom  13.  Juni  1887.

Des  Finanz-Ministerium  hat  im  Einverständniß  mit  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.
Landesregierung  beschlossen,  die  von  Schönberg  (Station  der  Staatseisenbahnlinie  Plauen-Hob)
  nach  Schleiz  erbaute  normalspurige  Secundäreisenbahn

am  20.  Juni  laufenden  Jahres

dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.

Die  Leitung  des  Betriebes  der  gedachten  Staatseisenbahnlinie  erfolgt  durch  die
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  Fahrpläne  veröffentlichen
wird;  derselben  verbleibt  auch  die  Erledigung  der  auf  Bauangelegenheiten  und  die  Regelung
der  auf  Besitzverhältnisse  sich  beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  genannten  Staatseisenbahnlinie.
  #

Dresden,  am  13.  Juni  1887.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

Nr.  29.  Verordnung,

betreffend  die  den  Ortsbehörden  nach  den  Bestimmungen  der  Dienstvorschrift
über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst,  sowie  bei  Entlassungen
zufallenden  Verpflichtungen;

vom  17.  Juni  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  tritt  an  Stelle  des  in
der  Verordnung  vom  23.  August  1877  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  261)  erwähnten  Reglements
über  die  Verpflegung  der  Rekruten,  Reservisten,  Invaliden  und  Landwehrmänner  bei
Einziehungen  resp.  Entlassungen  vom  5.  October  1854  die  mittelst  Allerhöchster
Kabinets-Ordre  Sr.  Majestät  des  Kaisers  vom  22.  Februar  dieses  Jahres  genehmigte
        <pb n="97" />
        —  81  —

Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst,  sowie  bei  Entlassungen

  den
1.  Juli  a.  c.

in  Kraft.

Die  die  Verpflichtungen  der  Gemeindebehörden  enthaltenden  Bestimmungen  dieser
neuen  Dienstvorschrift  werden  in  dem  nachfolgenden  Auszuge  aus  derselben  hierdurch  zur
Nachachtung  bekannt  gegeben  und  die  Verordnung  vom  23.  August  1877  von  dem
vorerwähnten  Zeitpunkte  ab  aufgehoben.

Die  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  aufgestellten  und  noch  nicht  eingerechneten
Nachweisungen  über  vorschußweise  gezahlte  Marschgebührnisse  sind  sofort  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  abzuschließen,  den  Amtshauptmannschaften  bezw.  Kreishauptmannschaften
  zur  Prüfung  und  Attestirung  vorzulegen  und  nachdem  sie  zurückgelangt
sind,  an  die  Bezirkssteuer-Einnahmen  abzugeben.

Die  in  §  4  des  Auszugs  erwähnten  Marschgeldertabellen  werden  den  Gemeindebehörden
  demnächst  zugehen.

Die  Erstattung  der  von  den  letzteren  gezahlten  Marschgebührnisse  erfolgt  in  der  bisherigen,
  in  §  37  näher  bezeichneten  Weise.  Die  Prüfung  und  Attestirung  der  Nachweisungen
  durch  die  Amtshauptmannschaften  bezw.  Kreishauptmannschaften  ist  nicht  mehr
erforderlich.

Dresden,  den  17.  Juni  1887.

Die  Ministerien  des  Kriegs,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Graf  v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Seelig.

14•
        <pb n="98" />
        Auszug

aus  der

Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst,
sowie  bei  Entlassungen.

Vom  22.  Februar  1887.

Erster  Theil.
Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  und  Entlassungen  im  Frieden.

Erster  Abschnitt.
Marschgebührnisse  im  Allgemeinen.

l  1.
Anspruch.
Anspruch.  1.  Auf  Marschgebührnisse  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen  haben  nur  Mannschaften

  Anspruch  und  zwar:

Rekruten,  Drei=  und  Vierjährig-Freiwillige,  Freiwillige  der  Unteroffizierschulen,)
Ersatzreservisten  erster  Klasse,  Dispositions=  Urlauber,  Reservisten,  Wehrleute.

2.  Auf  Marschgebührnisse  haben  keinen  Anspruch:

Die  in  die  Armee  eintretenden  Kadetten,  sowie  diejenigen  jungen  Leute,  welche  mit

der  ausgesprochenen  Absicht  auf  Beförderung  zum  Offizier  dienen  zu  wollen,  eingestellt
werden,  ferner  Wallmeister,  Zeugfeldwebel,  Zeugsergeanten.

3.  Wegen  des  Anspruchs  auf  Marschgebührnisse  in  besonderen  Fällen  bezw.  bei  besonderen
  Klassen  von  Mannschaften  wird  auf  die  nachfolgenden  Festsetzungen  im  zweiten
—  Abschnitt  Bezug  genommen,  wegen  der  Bekleidung  auf  Beilage  1.

§  2.
Abfindungsstellen.
Marschgebührnisse  erhalten:

 

*)  Die  zu  den  Unteroffizier-Vorschulen  einberufenen  jungen  Leute  erhalten  Reisegebührnisse  nach  besonderen
  Bestimmungen,  auf  sie  findet  also  diese  Dienstvorschrift  keine  Anwendung.
        <pb n="99" />
        —  83  —

1.  Die  vom  Aufenthaltsort  )  zum  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier)  bezw.
ersten  Sammelpunkt,  sowie  unmittelbar  zum  Truppentheil  2c.  Einberufenen

durch  die  Gemeindebehörden  —  Stadträthe,  Bürgermeister,  Gemeindevorstände  —.

2.  Die  vom  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier  oder  von  einem  anderen  Sammelpunkt
  einzeln  zu  Entsendenden  oder  wieder  zu  Entlassenden

durch  die  Bezirks-Kommandos
bezw.  die  mit  der  Weitersendung  beauftragte  Stelle.

3.  Die  vom  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier  oder  von  einem  anderen  Sammelpunkt
  aus  zur  Entsendung  an  die  Truppentheile  2c.  in  Transporten  Gesammelten,  sowie
die  von  den  Truppen  2c.  in  Transporten  zu  Entlassenden

durch  die  Transportführer  oder  die  absendende  Behörde.

4.  Drei=  und  Vierjährig--Freiwillige,  sowie  Freiwillige  der  Unteroffizierschulen,
welche  in  Folge  ihrer  persönlichen  Meldung  behufs  Annahme  zum  Dienst  bei  einem
Truppentheil  bezw.  einer  Unteroffizierschule  sofort  zur  Einstellung  gelangen

durch  diesen  Truppentheil  bezw.  die  Unteroffizierschule.

5.  Die  von  Truppentheilen,  Lazarethen  und  anderen  Militär=  2c.  Behörden  einzeln

zur  Entlassung  kommenden  Mannschaften
durch  die  betreffenden  Truppentheile  und  Behörden.

I.  Marschgebührnisse  bei  der  Einberufung.
A.  Vom  Aufenthaltsorte  bis  zum  Gestellungsorte.

83.
Allgemeine  Grundsätze  der  Abfindung.

Jeder  Einberufene  hat  vom  Aufenthaltsorte  ab  zunächst  20  km  —  nach  der  kür—

zesten  Straßenverbindung,  gleichviel  ob  Schienen-  oder  Landweg  —  unentgeltlich  zu—
rückzulegen.

 

)  Als  Aufenthaltsort  gilt  derjenige  Ort,  für  welchen  der  Mann  zur  Zeit  der  Einberufung  in
militärischer  Kontrole  steht,  bezw.  wenn  er  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  hat,  dasjenige  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier,

  welches  dem  Punkte,  wo  das  Reichsgebiet  auf  dem  Wege  von  dem  Auslande  her
zum  Gestellungsorte  betreten  wird,  zunächst  liegt.

*#)  Wird  in  der  Dienstvorschrift  der  Ausdruck  „Landwehr-Bataillons-Stabsquartier“  ohne  weitere
Bezeichnung  gebraucht,  so  ist  hierunter  das  Stabsquartier  desjenigen  Landwehr  -Bezirks-Kommandos  zu  verstehen,
  zu  dessen  Bezirk  der  jedesmal  in  Betracht  kommende  Ort  gehört.  Als  Landwehr-Bataillons-Stabsduartier
  gelten  hierbei  auch  die  Stabsquartiere  der  Reserve-Landwehr-Regimenter.

Abfindungsstellen.


Unentgeltliche
Zurücklegung
von  20  km.
        <pb n="100" />
        Unter  Benutzung
  der
Marschgeldertabellen.


Bei  Nichtnutzbarkeit



der  Marschgeldertabellen.


Beim  Verziehen
  der
qusgehobenen
Rekruten  2c.

—  84  —

8  4.
Abfindungsverfahren.

1.  Ist  der  Gestellungsort?)  einer  der  in  den  Marschgeldertabellen)  verzeichneten
Orte,  so  haben  die  Gemeindebehörden  den  bei  demselben  vermerkten  Betrag  zu  zahlen.
In  den  Gestellungsordres  2c.  der  Mannschaften  werden  daher  in  diesen  Fällen  die  zahlbaren
  Gebührnisse  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  nicht  weiter  angegeben.  4)

Die  Beträge  in  den  Marschgeldertabellen  sind  für  alle  Chargen  —  bei  gleicher
Entfernung  —  dieselben  und  derart  berechnet,  daß  für  jede,  wenn  auch  erst  angefangene
20  km,  um  welche  der  Aufenthaltsort  vom  Gestellungsort  weiter  als  20  km  liegt,  ein
Pauschbetrag  von  1:  zahlbar  ist.

2.  Ist  der  Gestellungsort  in  den  Marschgeldertabellen  nicht  verzeichnet,  so  ist  der
Gebührnißbetrag  (der  Markbetrag  in  Worten)  seitens  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos
auf  der  Gestellungsordre  anzugeben  und  seitens  der  Gemeindebehörden  ohne  weitere
Prüfung  zu  zahlen.  Für  die  Richtigkeit  der  Angaben  sind  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  verantwortlich.

Der  Betrag  ist  nach  der  Charge  verschieden  und  wird  nach  besonderen  Bestimmungen
  bemessen.

An  Stelle  des  Militärfahrscheins  kommen  die  Eisenbahnfahrgebühren  nach  dem
Satze  des  Militärtarifs  auf  den  Gestellungsordres  mit  zum  Ansatz.

3.  Sind  Rekruten,  Drei=  und  Vierjährig-Freiwillige,  sowie  Freiwillige  der  Unteroffizierschulen
  in  der  Zeit  zwischen  ihrer  Aushebung  bezw.  Annahme  und  dem  Gestellungstermine
  in  einen  anderen  Landwehr-Bataillons-Bezirk  verzogen,  so  werden  sie  —  gleichviel
  ob  ihre  Gestellung  auf  Grund  des  Urlaubspasses  oder  nach  einer  besonderen
Gestellungsordre  erfolgt  —  von  der  Gemeindebehörde  bis  zum  Landwehr-Bataillons- 



*)  Gestellungsort  ist  derjenige  Ort,  an  welchem  sich  der  Mann  auf  Grund  des  Urlaubspasses,  der
Gestellungsordre  rc.  zunächst  zu  gestellen  hat  (Landwehr-Bataillons-Stabsquartier,  ein  anderer  erster  Sammelpunkt
  oder  die  Garnison  des  Truppentheils  2c.).

Der  Garnison  im  Sinne  dieser  Dienstvorschrift  steht  gleich  das  Kantonnement,  Marschquartier,  der
Uebungs-,  Mobilmachungs=  oder  Formirungsort  des  Truppentheils,  dem  Truppentheil  die  Militär-Behörde,
die  Anstalt  (Institut).

*)  Die  Marschgeldertabellen  sind  Auszüge  aus  den  Entfernungstabellen  und  für  jeden  Ort  aufgestellt,
sie  enthalten  die  Angaben  der  von  den  Gemeindebehörden  bei  Einberufungen  in  das  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
  bezw.  nach  den  vorgesehenen  ersten  Sammelpunkten  zu  zahlenden  Marschgelder.

##)  In  einzelnen  Fällen  werden  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  auch  nach  solchen  Gestellungsorten,
welche  in  den  Marschgeldertabellen  verzeichnet  sind,  die  bis  dahin  zu  zahlenden  Marschgebührnisse,  jedoch  nach
den  in  Punkt  2  erwähnten  Grundsätzen  (Eisenbahnfahrgeld  und  Marschgebühr)  berechnet,  in  der  Gestellungsordre
  2c.  angegeben  werden,  und  ist  dann  nicht  der  in  der  Marschgeldertabelle  angegebene  Betrag,  sondern  es
sind  die  auf  der  Gestellungsordre  rc.  ersichtlich  gemachten  Gebührnisse  seitens  der  Gemeindebehörde  zu  zahlen.
Die  letzteren  haben  daher  in  jedem  Falle  vor  der  Zahlung  der  Marschgebührnisse  zunächst  darnach  zu  sehen,
ob  dieselben  auf  der  Gestellungsordre  2c.  angegeben  sind.
        <pb n="101" />
        —  85  —

Stabsquartier  ihres  neuen  Aufenthaltsortes  abgefunden  und  von  dort  durch  das  Land—
wehr-Bezirks-Kommando  ihrem  Gestellungsort  zugeführt.
Ist  jedoch  der  Gestellungsort  in  der  Marschgeldertabelle  verzeichnet,  so  greift  die
Bestimmung  unter  1  Platz.
85.

Zahlung  der  Abfindung.

1.  Die  Zahlung  der  Marschgebührnisse  erfolgt  gegen  Quittung  der  Empfänger,
welche  sich  zur  Empfangsberechtigung  durch  Vorlegung  des  Urlaubspasses  oder  der
Gestellungsordre  auszuweisen  haben.

2.  Die  Zahlung  hat  in  der  Regel  nicht  früher  als  24  Stunden  vor  dem  noth—
wendigen  Abgange  zum  Gestellungsorte  zu  erfolgen.

3.  Werden  die  Marschgebührnisse  nicht  vor  Antritt  des  Marsches  zum  Gestellungsorte
  erhoben,  so  geht  der  Anspruch  darauf  verloren.

Bweiter  Abschnitt.
Marschgebührnisse  in  besonderen  Fällen  und  für  besondere  Klassen.

§  17.

Bei  Erkrankungen.

1.  Mannschaften,  welche  als  Einberufene  bezw.  Entlassene  auf  dem  Marsche  erkranken,
  sind  in  das  nächste  Militärlazareth  zu  befördern.  Ist  dies  nach  ärztlichem  Ermessen
  ohne  Gefahr  für  Gesundheit  und  Leben  des  Erkrankten  nicht  möglich,  so  sorgen
die  Gemeindebehörden  für  Kur  und  Verpflegung.  Die  entstehenden  Kosten  sind  bei  der
Korps-Intendantur  zu  liquidiren.

Zur  ärztlichen  Untersuchung  der  Erkrankten  sind  seitens  der  Transportführer  bezw.
seitens  der  Gemeindebehörden  Militärärzte,  in  Ermangelung  derselben  Kreis=  2c.  Medizinalbeamte
  —  Bezirksärzte  —  und  erst,  wenn  auch  letztere  am  Orte  der  Erkrankung  nicht
vorhanden,  die  nächsten  nicht  beamteten  Aerzte  in  Anspruch  zu  nehmen.

Zur  Begründung  der  etwa  erforderlichen  Krankenfuhre  (Vorspann)  bedarf  es  dann
der  Bescheinigung  seitens  des  Arztes  bezw.  insofern  ein  solcher  nicht  hat  herangezogen
werden  können,  des  Transportführers  oder  der  Gemeindebehörde,  daß  der  Kranke
marschunfähig  ist.  Name  des  Erkrankten  und,  soweit  angängig,  Art  seines  Leidens  sind
hierbei  anzugeben.

2.  Von  einzeln  entsendeten  Mannschaften  nehmen  die  Militärlazarethe  oder  die
Gemeindebehörden  in  den  Fällen  zu  1  die  noch  verfügbaren  Marschgebührnisse,  soweit
sie  vorhanden  sind,  sowie  die  in  den  Händen  derselben  befindlichen  Fahrschein-Abschnitte

Art  der
Zahlung.

Zeit  der
Zahlung.

Folgen  der
Nichterhebung.

Im
Allgemeinen.

Bei  Einzelsendungen.
        <pb n="102" />
        —  86  —

oder  Militär-Billets  in  Verwahrung  und  vermerken  den  Betrag  der  ersteren  in  der  Ge—
stellungsordre,  dem  Urlaubs-,  Militär-  oder  Ersatz-Reserve-Paß.

Kommen  die  in  Verwahrung  genommenen  Marschgebührnisse  (z.  B.  durch  erfolgtes
Ableben  des  Erkrankten)  später  nicht  zur  Verwendung,  so  sind  sie  unter  gleichzeitiger
Uebersendung  der  Militärfahrschein-Abschnitte  oder  der  Militär-Billets  der  Korps-Intendantur
  zur  Einziehung  anzumelden.  Die  Militärlazarethe  bezw.  Gemeindebehörden  haben
den  Truppentheilen,  zu  welchen  die  Mannschaften  in  Marsch  gesetzt,  bezw.  von  welchen
sie  entlassen  waren,  von  der  Erkrankung  der  letzteren  sofort  Kenntniß  zu  geben.

Bei  3.  Zu  Transporten  gehörige  Mannschaften,  welche  von  Lazarethen  oder  Gemeinde-Transporten.
  behörden  zur  Pflege  übernommen  werden,  sind  diesen  mittelst  eines  nach  Muster  H  zwei-Muster
  fach  ausgefertigten  Begleitscheines  von  dem  Transportführer  zu  überweisen.  Ein  Exemplar
dieses  Scheines  erhält  die  aufnehmende  Behörde,  das  andere  wird  dem  Transportführer
zurückgegeben,  nachdem  es  mit  dem  Vermerke  der  Aufnahme  des  Kranken  und  des  Tages,
an  welchem  derselbe  in  die  Krankenverpflegung  eintritt,  versehen  worden  ist.  Beide

Exemplare  werden  zum  Rechnungsnachweise  benutzt.

Weitersendung  4.  Nach  erfolgter  Genesung  sind  die  Mannschaften  nach  dem  Bestimmungsort  bezw.
der  Genesenen,  der  Heimath  weiter  zu  senden.

Die  Gemeindebehörden  übersenden  zu  diesem  Zweck  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando
ihres  Bezirks  —  sobald  ärztlicherseits  der  Zeitpunkt  der  Genesung  und  der  Marschfähigkeit
  angegeben  werden  kann  —,  die  Militärpapiere  des  Mannes,  sowie  die  in  Verwahrung
  genommenen  Fahrschein-Abschnitte  oder  Militär-Billets  bezw.  den  unter  3  erwähnten
  Begleitschein  und  erhalten  von  dort  die  weiteren  Anweisungen.

§  20.
Bei  Verhaftung  auf  dem  Marsche.

Verhaftete.  Werden  einzeln  einberufene  oder  entlassene  Mannschaften  während  des  Marsches  verhaftet,
  oder  werden  Mannschaften  von  einem  Transport  aus  als  Arrestaten  an  eine
Militärbehörde  abgeliefert,  so  findet  bei  ihrer  Aufnahme  in  die  Haft  bezw.  bei  Ueberweisung
  und  Weitersendung  derselben  das  hinsichtlich  der  Erkrankten  im  §  17  Vorgeschriebene
  entsprechende  Anwendung.

8  21.

Bei  Beorderung,  zur  Kontrolversammlung,  zur  Vernehmung,  sowie  zur  Fest—
stellung  der  Dienstfähigkeit.

Gestellung  bei  1.  Die  Gestellung  zu  den  Kontrolversammlungen  und  im  Stationsorte  der  Land—

der  Landwehr-  ;  »  .  »
Kempagnie,  wehr-Kompagnie  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.
        <pb n="103" />
        —  87  —

2.  Mannschaften,  welche  bei  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militä=  im  Landwehrrischen
  Dienstangelegenheiten  oder  zur  Rechtfertigung  wegen  Versäumniß  militärischer  Siaaldonemn
Pflichten  behufs  ihrer  persönlichen  Vernehmung  in  das  Stabsquartier  des  Landwehr-  ·
Bezirks-Kommandos  beordert  werden  (§  2  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1875,  betreffend
  die  Ausführung  der  militärischen  Kontrole  2c.),  haben  Anspruch  auf  Marschgebührnisse
  nach  Maßgabe  des  ersten  Abschnitts,  wenn  das  Stabsquartier  nicht  mit  dem
Stationsort  der  Landwehr-Kompagnie  zusammenfällt.

Die  Beorderung  zur  Feststellung  der  Dienstfähigkeit  der  zu  Feldbeamten  designirten  Zur  Fest-Mannschaften
  darf  in  der  Regel  mit  Kosten  für  den  Militär-Etat  nicht  verbunden  sein,  ens
da  die  durch  Militärärzte  vorzunehmenden  Untersuchungen  gelegentlich  der  Kontrolver-  «
sammlungen  und  Uebungen  stattfinden  können.

23.

Kontagiöse  Augenkranke.

Mannschaften,  welche  während  ihrer  activen  Dienstzeit  an  kontagiöser  Augenkrankheit  Lazarethgelitten
  haben,  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  oder  zur  Reserve  in  die  Heimath  ent-  geem
lassen  sind,  und,  noch  während  sie  dem  Beurlaubtenstande  angehören,  bei  Rückfällen  zur  ·
Kur  in  ein  Militärlazareth  aufgenommen  werden,  erhalten  für  den  Weg  zum  Lazareth
und  von  letzterem  zurück  nach  der  Heimath  Marschgebührnisse  nach  den  Festsetzungen  des
ersten  Abschnitts.

8  26.
Einjährig-Freiwillige.

1.  Einjährig-Freiwillige  —  auch  solche  die  in  die  Verpflegung  des  Truppentheils  Einjährigaufgenommen
  sind  —  haben  für  den  Marsch  zu  ihrem  selbstgewählten  Truppentheil  auf  Freiwillge
Marschgebührnisse  keinen  Anspruch.  Allgemeinen.

2.  Auf  übungspflichtige  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse,  welche  von  dem  Rechte  der  Den  Einjährig-Wahl
  des  Truppentheils  Gebrauch  machen,  finden  hinsichtlich  ihrer  ersten  Uebung  die  Freiwilligen

»  t  d
Bestimmungen  unter  1  entsprechende  Anwendung.  busbree

visten  1.  Klasse
bei  der  ersten
Uebung.

3.  Mediziner,  welche  gemäß  §  14,  3  der  Rekrutirungs-Ordnung  unter  Vorbehalt  Mediziner.
zur  Reserve  beurlaubt  waren,  empfangen,  wenn  sie  in  Gemäßheit  des  §  21,4  daselbst
und  des  §5  der  Verordnung  über  die  Organisation  des  Sanitäts-Korps  vom  6.  Februar
1873  zur  Ableistung  der  zweiten  Hälfte  ihrer  Dienstzeit  als  einjährig-freiwillige  Aerzte
eingestellt  werden,  für  die  Reise  vom  Aufenthaltsorte  zur  Garnison  des  Truppentheils,
bei  welchem  sie  eintreten,  und  später  bei  der  Entlassung  von  demselben,  weder  Marsch-1887.

  15
        <pb n="104" />
        —  88  —

noch  sonstige  Gebührnisse,  selbst  dann  nicht,  wenn  sie  in  einer  anderen  als  der  von  ihnen
etwa  gewünschten  Garnison  zur  Einstellung  gelangen.

827.
Offizier-Aspiranten  und  Unterärzte  des  Beurlaubtenstandes.
Im  1.  Die  Offizier-Aspiranten  des  Beurlaubtenstandes  empfangen  bei  Einberufungen

Allgemeinen.  zu  Uebungen  und  bei  Entlassungen  nach  denselben  Marschgebührnisse  nach  den  Bestimm—
ungen  des  ersten  Abschnitts,  selbst  wenn  die  Uebung  außerhalb  des  Korps-Bezirks,  in
welchem  sie  in  militärischer  Kontrole  stehen,  stattfindet.

Unterärzte  des  2.  Auf  die  mit  dem  Onalifications-Attest  versehenen  Unterärzte  des  Beurlaubten-Beurlaubten=

  standes  finden  die  Festsetzungen  unter  1  sinngemäße  Anwendung.

standes.
Dritter  Abschnitt.
Marschgebührnisse  der  Transport-Begleit-Kommandos  und  Attachirten.
830.
Geldgebührnisse.
—n-ui  Offiziere,  Militärärzte  und  Mannschaften  des  activen  Dienststandes,  welche  einem

Rekruten=  oder  Reservisten-Transporte  zur  Führung  bezw.  Begleitung  oder  als  Attachirte
beigegeben  werden,  verbleiben  auf  die  Dauer  dieses  Kommandos  in  der  Geldverpflegung
ihres  Truppentheils.
831.
Verpflegungsgebührnisse.

Bei  Abgang  4.  Hinsichtlich  des  Abgangs  bei  Erkrankungen  und  Arretirungen  finden  für  Mann-*
  Tulktankten  schaften  des  Begleit-Kommandos  die  Vorschriften  in  §§  17  und  20  entsprechende  Anwendung.


Haben  die  Gemeindebehörden  die  Weitersendung  solcher  Mannschaften  zu  veranlassen,
so  sind  ihnen  seitens  der  zugehörigen  Truppentheile  auf  Grund  der  Meldung  des  Transportführers
  die  dieserhalb  etwa  nothwendigen  Mittheilungen  rechtzeitig  zu  machen,  nöthigenfalls
  unter  Beifügung  des  Militärfahrscheins  und  eines  Vorschusses  zur  Marschverpflegung.

Mierter  Abschnitt.
Anderweite  Ausgaben.
932.
Arztgebühren  und  Arzneien.
Höhe  der  1.  An  Gebühren  erhalten  die  Civilärzte,  ausgenommen  die  staatlich  angestellten
Gebühren.  Kreis-Medizinal-Beamten  —  Bezirksärzte  —  für  die  Ausstellung  eines  Attestes,
        <pb n="105" />
        —  89  —

a)  wenn  die  Untersuchung  in  ihrer  Wohnung  stattgefunden  hat,  1.4  für  den  Mann,
b)  wenn  die  Untersuchung  außerhalb  ihrer  Wohnung  stattfinden  muß,  24  für  den
Mann.

Ist  mit  der  Untersuchung  die  Ausführung  einer  Reise  nothwendig  verbunden,  so  hat
der  hinzugezogene  Arzt  ohne  Unterschied  —  mithin  auch  der  Militärarzt  und  der  Kreis=  2c.
Medizinalbeamte  (Bezirksarzt)  —  für  dieselbe  Anspruch  auf  die  gesetzliche  Entschädigung
bezw.  die  verordnungsmäßigen  Reisekosten  und  Tagegelder.

2.  Kosten  für  Gebühren  an  Civilärzte  und  für  Arzneien  werden  von  dem  Transportführer
  bezahlt,  wenn  solche  während  der  Anwesenheit  des  Erkrankten  beim  Transport
entstanden  sind.

Im  anderen  Falle  erfolgt  die  Erstattung  nach  §  17.  Beim  Anspruch  auf  Reisekosten
und  Tagegelder  haben  die  betreffenden  Aerzte  ihre  Liquidationen  der  Korps-Intendantur
einzureichen,  welche  die  Zahlungsanweisung  für  Rechnung  des  Fonds  zur  Verpflegung
der  Ersatz=  und  Reserve-Mannschaften  2c.  veranlaßt.

Sechster  Abschnitt.
Liguidation  und  Anweisung.
§  37.
Für  Zahlungen  der  Gemeindebehörden.
1.  Die  Gemeindebehörden  tragen  die  von  ihnen  gezahlten  Marschgebührnisse  in

Zahlung
derselben.

Im

Nachweisungen,  deren  Aufstellung  nach  Muster  0  erfolgt,  sofort  bei  der  Zahlung  ein  und  Aemeinen.

lassen  die  Empfänger  dabei  auch  in  Spalte  12  durch  Namensunterschrift  quittiren.

Diese  Nachweisungen  werden  vierteljährlich  abgeschlossen  und  von  den  Gemeindebehörden
  dahin  bescheinigt,  daß  die  angegebene  Hauptsumme  an  die  genannten  Leute
wirklich  gezahlt  ist,  und  daß  dieselben  durch  Namensunterschrift  bezw.  wenn  sie  des
Schreibens  unkundig  sind,  durch  Unterkreuzung  quittirt  haben.

Hierauf  werden  sie  den  Bezirkssteuer-Einnahmen  ausgehändigt  und  der  Betrag  derselben
  auf  die  abzuführenden  Staatssteuern  als  baares  Geld  in  Anrechnung  gebracht.

Die  Bezirkssteuer-Einnahmen  stellen  die  Beträge  der  Nachweisungen  der  Finanzhauptkasse
  ebenfalls  als  baares  Geld  in  Rechnung.

Die  Finanzhauptkasse  berechnet  die  solchergestalt  für  den  Militärfonds  geleisteten
Vorschüsse  dem  Kriegszahlamte  unter  Aushändigung  der  bezüglichen  Nachweisungen.

Das  Kriegszahlamt  trägt  die  Summe  mehrberegter  Nachweisungen  vierteljährlich
für  jeden  Landwehr-Bataillonsbezirk  in  einfache  Nachweisungen  zusammen  und  überreicht
dieselben  unter  Beifügung  der  Spezialnachweisungen  der  Korps-Intendantur,  welche  sie

15

Nuster

C
—
        <pb n="106" />
        Im
Allgemeinen.

Anspruch
(zu  81).

—  90  —

den  betreffenden  Landwehrbezirks-Kommandos  zur  Prüfung  und  Bescheinigung  dahin

vorlegt,
a)  daß  die  in  Ansatz  gebrachten  Leute  wirklich  einberufen  und  abgesandt,  auch  der
Gestellungsort  richtig  angegeben  ist,
b)  daß  die  Marschgebührnisse  der  auf  den  Zahlungsnachweisungen  (Muster  O)  unter
8  aufgeführten  Mannschaften  mit  den  Vermerken  auf  den  Gestellungsordres  übereinstimmen.


Eintretenden  Falles  ist  die  Bescheinigung  über  Einberufung,  Absendung  und  Charge
der  Mannschaften  auch  auf  die  von  den  Landwehrbezirks-Kommandos  nach  den  §§  4,-z,
17,4  und  5,  sowie  20  weiter  Gesandten  auszudehnen.

Bei  Rückgabe  der  Nachweisungen  theilen  die  Landwehrbezirks-Kommandos  etwaige
Ausstellungen  der  Intendantur  mit,  welche  nach  Erledigung  derselben,  sowie  nach  Prüfung
und  Feststellung  der  angegebenen  Entfernungen  —  nach  den  Entfernungstabellen  2c.  —
der  Sätze  und  der  Berechnung  die  Ausgabeanweisung  ertheilt.

Zweiter  Theil.
Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  und  Entlassungen  im  Kriege.

8  41.

Im  Allgemeinen.

Soweit  in  Nachstehendem  nicht  besondere  Festsetzungen  getroffen  werden,  sind  die
Bestimmungen  des  ersten  Theils  auch  für  den  Krieg  gültig.

Erster  Abschnitt.

42.
Anspruch.

Auf  Marschgebührnisse  haben  im  Kriege  außer  den  im  §  1  Genannten  auch  noch
Anspruch:
a)  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  und  Landsturmpflichtige,  welche  militärischerseits
einberufen  und  entlassen  werden;
b)  Kriegsfreiwillige  und  Freiwillige  des  Landsturms  beim  Eintritt  und  beim  Ausscheiden;

c)  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  in  Stellen  von  Wallmeistern,  Zeugfeldwebeln
  und  Zeugsergeanten  einberufen  werden.
Marketender  und  Marketendergehülfen  haben  keinen  Anspruch  auf  Marschgebührnisse.
        <pb n="107" />
        —  91  —

I.  Marschgebührnisse  bei  der  Einberufung.
A.  Vom  Aufenthaltsorte  bis  zum  Gestellungsorte.

8  43.
Höhe  und  Berechnung  der  Gebührnisse.

1.  Sind  für  einzelne  Klassen  der  einberufenen  Mannschaften  durch  Erlasse  des  Bei  Zuständig-Kriegs-Ministeriums
  besondere  Gebührnisse  festgesetzt,  so  enthalten  die  Gestellungsordres  lun  besonderer
bezw.  Gestellungslisten  die  entsprechenden  Vermerke.  Gzu  §  4).

2.  Ist  der  durch  die  öffentliche  Aufforderung  bezeichnete  Gestellungsort  nicht  in  den  Bei  Ein-Marschgeldertabellen
  verzeichnet,  so  sind  die  Gebührnisse  nach  dem  für  alle  Chargen  brufung  urg
gültigen  Satze  von  11“  für  den  Kopf  und  20  km  soweit  als  möglich  gleich  in  der  Auf=  Aufforderung.
forderung  anzugeben.  Bei  Bemessung  derselben  treten  an  Stelle  des  Aufenthaltsortes
der  Einberufenen  die  Kompagnie-Stationsorte  als  Ausgangspunkte;  die  Anrechnung
einer  unentgeltlich  zurückzulegenden  Entfernung  findet  nicht  statt.  Die  Abfindung  ist  somit

für  alle  Orte  desselben  Kompagniebezirks  die  gleiche.
3.  Die  Gemeindebehörden  haben  in  beiden  Fällen  die  Beträge  ohne  weitere  Prüfung  Zahlung

seitens  der
zu  zahlen.  Gemeinde-8
  44.  behörden.

Abfindungsverfahren.

1.  Ist  in  Folge  der  Kriegslage  die  vorherige  Abfindung  durch  die  Gemeindebehörden  Nachträgliche
nicht  zu  ermöglichen,  so  sind  die  Gebührnisse  nachträglich  seitens  des  Truppentheils  zu  Zn
zahlen.  (zu  8  4,1).

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  bei  Einberufungen  durch  öffentliche  Auf—
forderung  die  Gebührnißbeträge  weder  aus  den  Marschgeldertabellen  noch  aus  der  öffent—
lichen  Aufforderung  zu  ersehen  sind.

In  den  angeführten  Fällen  haben  die  Gemeindebehörden  die  Nichtgewährung  der
Gebührnisse  auf  den  Urlaubspässen  oder  Gestellungsordres  ꝛc.  besonders  zu  vermerken,
bezw.  den  Betreffenden  eine  kurze,  diesbezügliche,  mit  dem  Dienststempel  versehene  Be—
scheinigung  mitzugeben.

Letztere  Bescheinigung  kann  für  mehrere  zu  demselben  Truppentheil  Einberufene
summarisch  gegeben  werden.

2.  Können  Einberufene  in  den  Fällen  unter  1  den  Gestellungsort  ohne  Gewährung  Ausnahmsbesonderer

  Mittel  nicht  erreichen,  so  find  sie  in  das  Landwehrbataillons-Stabsquartier  weise  Ent-Z
  Z  Z  „  „  »  ,  sendung  nach
zu  senden  und  mit  den  bis  dahin  zuständigen  Gebührnissen  zu  versehen.  dem  Landwehr-Bataillons-=
        <pb n="108" />
        —  92  —

8  45.
Ausweis  zum  Empfang  der  Marschgebührnisse.

Ausweis  zum  Erfolgt  die  Einberufung  durch  öffentliche  Aufforderung  oder  mittelst  Austheilung
kee  von  Gestellungslisten,  so  dienen  als  Ausweis  für  die  Empfangsberechtigten  auch  die
gebührnisse  sonstigen  Militärpapiere,  als:  Militärpaß,  Ersatzreservepaß,  Ersatzreserveschein.
Gu  §  5,10.  Bei  den  Landsturmpflichtigen,  Kriegsfreiwilligen  und  Freiwilligen  des  Landsturms
kann  im  Falle  der  vorerwähnten  Art  der  Einberufung  die  Zahlung  auch  ohne  Vorlage
von  Ausweis-(Militär-)  Papieren  erfolgen.

Zweiter  Abschnitt.
Marschgebührnisse  der  Transport-Begleit-Kommandos  und  Attachirten.

8  49.

Pferde-Transportkommandos.

Pferde-  1.  Die  als  Pferdetransporteure  nach  den  Pferde-Aushebungsorten  einberufenen
üa  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  oder  der  Ersatzreserve  erster  Klasse  werden  für  den
Marsch  dahin  nach  den  §§  3  bis  5  von  den  Gemeindebehörden  abgefunden.
        <pb n="109" />
        Beilage  1  zu  8§1.

Bestimmungen,  betreffend  die  Bekleidung.

1.  Bei  der  Gestellung  müssen  die  Rekruten  mit  ausreichenden  Oberkleidern,  Stiefeln
und  2  Hemden  versehen  sein.

Wer  diese  Bekleidungsgegenstände  wegen  Dürftigkeit  nicht  beschaffen  kann,  wendet
sich  wegen  Beschaffung  derselben  an  den  Vorsteher  seiner  Gemeinde  oder  des  gleichartigen
Verbandes,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  der  Einberufung  aufhält.

Die  Rekruten  sind  hierüber  bei  Gelegenheit  der  Ertheilung  der  Urlaubspässe  entsprechend
  zu  belehren.

2.  Befinden  sich  Rekruten  bei  ihrer  Gestellung  dennoch  nicht  im  Besitze  der  nothwendigsten
  Bekleidungsstücke,  so  sind  solche  unter  dringenden  Umständen  von  dem  Landwehrbezirks-Kommando
  zu  entnehmen.

Diejenigen  Truppentheile,  bei  welchen  die  betreffenden  Rekruten  eingestellt  werden,
sind  verpflichtet,  den  Landwehrbezirks-Kommandos  den  Werth  der  hergegebenen  Bekleidungsstücke
  zu  erstatten  oder  letztere  zurückzusenden.

3.  Für  die  Bekleidung  der  zum  Dienst  eingezogenen  Dispositions-Urlauber,  Reservisten,
  Ersatz-Reservisten  und  Wehrleute  haben  die  Gemeinden  2c.  nicht  zu  sorgen.  Hinsichtlich
  der  Landsturmpflichtigen  wird  auf  die  besonderen  Bestimmungen  verwiesen.
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        Muster  H  zu  §  17.

Schein  zur  Aufnahme  in:

1.  Lazareth

2.  Vor=  und  Zuname  (Rufname  zu  unterstreichen)
3.  Regiment  ..

4.  Bataillon,  Abtheilung

5.  Kompagnie,  Escadron,  Batterie

6.  Charge  .

7.  Datum  der  #

8.  Ort  Geburt

9.  Kreis  .

10.  Provinz

11.  Civilberuff
12.  Datum  des  Dienst-13.
  Art  s  eintritts
14.  Aushebungsbezirk

Ort  der  Erkrankung
am

Zugang

woher
wohin
am
in  welcher  Art
wohin
Krankheit
Mitgebrachte  Löhnung  bis  einschließlich
Beim  Transport  verpflegt  bis  einschließlich

Abgang

Ort  und  Datum.

1887.

Arrest.

Art  und  Dauer  des  Arrestes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tage.  Art.Tage.  Anrt.
Gel.
Mittel.
Streng.
J.  I
.23.I9.  23.I9.
18...  18...
vom  Transportkommando  des  Wie  nebenstehend
Garnisonlazareth  Arrest  I
I

 

 

 

I  I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift  des  Transportführers
mit  Charge  und  Dienststellung.

16
        <pb n="112" />
        Der

A.  Montirungsstücke:

Helm  mit  Schuppenketten.
Czapka
Mantel
Waffenrock.
Koller
Paar  Tuchhosen
Drillichjacke
Feldmütze
Paar  Stiefel

Schuhe
Hemden
Halsbinde

B.  Armaturstücke:

Gewehr,  Karabiner  oder  Pistole

Seitengewehr  mit  Troddel
Leibriemen  mit  Schloß
Tornister  mit  Riemen.

Patrontasche

C.  Privat-Eigenthum:

Baares  Geld
Uhr.

Datum

Kranke  —
Arrestat  ha  in  die  Arrest-Anstalt  gebracht:

—  96  —
in  das  Lazareth

.  E  der  Sachen.

 

□□  1  1  □□

1

Stückzahl.

 

 

 

 

 

 

 

 

|
l
I

 

 

 

 

l
l
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
l
i
l
l

 

Zur  Notiz.

1.  Die  Gemeindebehörde,  welche  einen  zu  einem  Transport  gehörigen  erkrankten  Mann  übernimmt  (§  17,8)  hat
nur  die  Angaben  unter  Zu=  und  Abgang  einzutragen,  im  Uebrigen  wird  der  Aufnahmeschein  vollständig
vom  Transportführer  ausgefüllt.

2.  Die  Gemeindebehörde  vermerkt:

a)  bei  der  Uebernahme  des  Kranken,

in  beiden  Exemplaren  des  Scheins,

Unter  Zu-  bei  „am“  den  Eintritt  des  Kranken  2c.  in  die  Gemeindeverpflegung,
gang.  é=  „woher“  das  Transportkommando  des  betreffenden  Offiziers,
é"-„wohin“  den  Gemeindeort,  wo  die  Ueberlieferung  erfolgt  ist.

—  Ein  Exemplar  des  Scheins  wird  sodann  dem  Transportführer  zurückgegeben,  das  andere  als

Belag  zur  Kostenliquidirung  zurückbehalten.  —

b)  später  bei  der  Entlassung  des  Mannes

in  dem  zurückbehaltenen  Exemplar

Unter  Ab-  bei  „am“  den  Tag  der  Entlassung,  für  welchen  Gemeindeverpflegung  nicht  mehr  verabreicht  ist,
gang.  é  „in  welcher  Art“  ob  mittelst  Eisenbahn,  Vorspannfuhre  2c.,

é“  „wohin“  den  Bestimmungsort,  Heimath,  Garnison  des  Truppentheils  oder  Militärlazareth.
        <pb n="113" />
        —  97  —
Muster  O  zu  837.
Nachweilung
der  von  der  Gemeidee  Antshauptmannschaft
Bezirk  des  ten  Bataillons  ten  Landwehr-Regiments  Nr.
an  einberufene  Dienstpflichtige  vorschußweise  gezahlten  Marschgebührnisse.

 

Stationsort  der  Landwehr  -  Kompagnie  ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.  6.  7.  8.  9.  ..  .  12.
Entfernung  Sind  Quittungs  k
Ge-  Zu  uittungsvermer
Der  Einberufenen  Gestellungs-  ach  de  nach  .
Nr·  inberufene  stellungs-  t  8  Land-  Schienen-  Toe  zahlen  des
or  art  «
Namen  Charge  Wohnort  tag  Wege  Tage.  „  Empfängers
A.  Auf  Grund  der  Marschgelder-Tabellen.
9
18  .
A.  Rekrut  B.  2/7  0.  (Nubriken  7,  8  und  d  1  4.
D.  Reservist  E.  12.)7  F.  iae),  2  —  fit  Handzeichen  des  10.
6&amp;amp;.  Dereil.  Fr.  .  15./7  J.  «  1---—9ez.Gs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Auf  Grund  der  Vermerke  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  in  den  Gestellungsordres  ec.
1.  L.  Res.Uffz.  M.  15)79.  13  410  2
K  Eisenbahn-Fahrgebühr
Summe  13  ½

3  —4
6  15  gez.  L.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  obige  Summe  von  geschrieben:  Dreizehn  Mark  15  Pf.  an  die  genannten  Mannschaften  wirklich
gezahlt  worden  ist,  und  daß  dieselben  durch  Namensunterschrift,  bezw.  als  des  Schreibens  unkundig  durch
Unterkreuzung  eigenhändig  quittirt  haben,  wird  hierdurch  bescheinigt.

N  .  „den  ten  18

(Unterschrift  des  Gemeindevorstandes  oder  Steuerempfängers.)

Anmerkung:  Ist  der  Urlaubspaß  oder  die  Gestellungsordre  nicht  von  dem  Landwehr-Bezirkskommando,  in  dessen
Bezirk  die  Gemeinde  liegt,  sondern  von  einem  andern  Landwehr  -Bezirkskommando  ausgestellt,  so  hat  die  Gemeindebehörde
  bezw.  der  Steuerempfänger  den  aus  dem  Urlaubspaß  rc.  zu  ersehenden  Stationsort  dieses
Bezirks-Kommandos  unter  dem  Datum  des  Gestellungstags  —  s.  oben  unter  B.  1.  —  anzugeben.
        <pb n="114" />
        Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  E.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="115" />
        —  99  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

Inhalt:  Nr.  30.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  I.  Section  der  Mitgeln-Nerchau-Trebsener
  Eisenbahn  betr.  S.  99.  —  Nr.  31.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  des  Steinkohlenbauvereins
  „Deutschland“  in  Oelsnitz  betr.  S.  101.  —  Nr.  32.  Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines
Aichamts  in  Aue  betr.  S.  101.  —  Nr.  33.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung
der  Schönfeld-Geyer  Eisenbahn  betr.  S.  102.  —  Nr.  34.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  der  II.  Section  der  Mügeln-Nerchau-Trebsener  Eisenbahn  betr.  S.  103.  —  Nr.  35.
Bekanntmachung,  die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten=  2c.  Bankverwaltung  betr.  S.  105.  —
Nr.  36.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Gewerkschaft  „Güte  Gottes“  zu  Scharfenberg  betr.  S.  105.
—  Nr.  37.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Schneeberg  betr.  S.  106.  —  Nr.  38.
Verordnung,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Ausführungsverordnung  zum  Reichsgesetze  über
die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  betr.  S.  107.

 

Nr.  30.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  ersten  Section  der
schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Mügeln  bei  Oschatz  nach  der  Station
Nerchau-Trebsen  der  Muldenthaleisenbahn  betreffend;

vom  20.  Juni  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  Februar  1886  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  Erbauung  der  ersten  Section  der  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Mügeln
bei  Oschatz  nach  der  Station  Nerchau-Trebsen  der  Muldenthaleisenbahn  andurch  verordnet
  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  371  flg.)
und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten

Ausgegeben  zu  Dresden  den  9.  August  1887.  17
        <pb n="116" />
        —  100  —

hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der
obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche
in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),
sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten
  sind.

3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

&amp;amp;  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  und  zwar  zunächst  der  ersten  Section
derselben  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  die  Fluren  von

Mügeln  (Stadt  und  Flur),
Schloßhäuser  (Stadt  und  Flur),
Kammergut  Mügeln,
Altmügeln,
Nebitzschen,
Poppitz,
Glossen,
Gröppendorf,
Wadewitz,
Mahlis,
Mannewitz

und
Reckwitz

betroffen.

Dresden,  den  20.  Juni  1887.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Böttcher.

Fromm.
        <pb n="117" />
        —  101  —

Nr.  31.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  des  Steinkohlenbauvereins  Deutschland  in  Oelsnitz  betreffend;
vom  21.  Juni  1887.

Nachdem  dem  Steinkohlenbauverein  Deutschland  in  Oelsnitz  behufs  Aufnahme  einer
Anleihe  von
Dreihunderttausend  Mark
(300  0004)
zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  Fünf  vom  Hundert  zu  verzinsenden
und  planmäßig  vom  Jahre  1890  ab  in  30  Jahren  auszuloosenden  Schuldscheinen  in
Abschnitten  von  je  500.4  sammt  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  nach  Maßgabe  der  vorgelegten
  Hauptschuldverschreibung  nebst  Tilgungsplan  die  nachgesuchte  Genehmigung
ertheilt  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  21.  Juni  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Fromm.

 

Nr.  32.  Bekanntmachung,

die  Errichtung  eines  Aichamts  in  Aue  betreffend;
vom  23.  Juni  1887.

In  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  die  bestehenden  Aichämter  und  deren  Einrichtung
für  die  verschiedenen  Zweige  der  Aichungsgeschäfte  betreffend,  vom  3.  März  1873  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  225)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Aue  ein
Aichamt  mit  der  „gewöhnlichen  Einrichtung“  im  Sinne  der  angezogenen  Bekanntmachung
neu  errichtet  und  demselben  die  Befugniß  zum  Aichen  von  Längenmaaßen,  Hohlmaaßen,
Gewichten  und  Waagen  für  den  Handelsverkehr,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Präcisionsund
  Goldmünzgewichte,  der  Präcisionswaagen,  der  selbstthätigen  Registrirwaagen,  der
festtmundamentirten  Brückenwaagen  und  der  für  mehr  als  2000  kg  Höchstbelastung  bestimmten
  Waagen  ertheilt  worden  ist.

177
        <pb n="118" />
        —  102  —

Das  Aichamt  Aue  hat  die  Ordnungszahl  18  mit  der  Maßgabe  zu  führen,  daß
derselben  auf  den  Aichungsstempeln  zur  Unterscheidung  von  den  Stempelzeichen  des

früheren  Aichamts  Roda  ein  Punkt  beizusetzen  ist.
Dresden,  am  23.  Juni  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Nr.  33.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  schmalspurigen
Secundäreisenbahn  von  Schönfeld  über  Tannenberg  nach  Geyer  betreffend;

vom  7.  Juli  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  März  1886  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs
Erbauung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Schönfeld  über  Tannenberg  nach
Geyer  andurch  verordnet,  wie  folgt:

1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371  flg.)  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung  auf
den  Bau  der  obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

§&amp;amp;#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  die  Fluren  von
        <pb n="119" />
        —  103  —

Wiesa,
Frohnau,
Tannenberg,
Herrmannsdorf
und
Geyer
betroffen.

Dresden,  den  7.  Juli  1887.

Minifterium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Böttcher.

Fromm.

 

Nr.  34.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  zweiten  Section  der
schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Mügeln  bei  Oschatz  nach  der  Station
Nerchau-Trebsen  der  Muldenthaleisenbahn  betreffend;

vom  11.  Juli  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  Februar  1886  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  Erbauung  der  zweiten  Section  der  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Mügeln
bei  Oschatz  nach  der  Station  Nerchau-Trebsen  der  Muldenthaleisenbahn  im  Anschluß  an
die  Verordnung  vom  20.  vorigen  Monats  andurch  weiter  verordnet,  wie  folgt:

§  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  371  flg.)
und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten
hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der
obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

§&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
        <pb n="120" />
        —  104  —

welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

a  3.D  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#&amp;amp;#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahnstrecke  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
  Detailpläne  die  Fluren  von

Wermsdorf,
Teichwirthschaft  Mutzschen  (Horstsee  und  Göttwitzer  See)h,
Forstrevier  Wermsdorf,
Flur  Mutzschen,

Roda,

Böhlitz,

Wagelwitz,
Cannewitz,
Thümmlitz,

Denkwitz,

Nerchau,

Zöhda

Neichen

und

betroffen.
Dresden,  den  11.  Juli  1887.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Böttcher.

Fromm.
        <pb n="121" />
        —  105  —

Nr.  35.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und
Altersrenten-Bankverwaltung  betreffend;

vom  16.  Juli  1887.

Seine  Majestät  der  König  haben  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten-  und  Alters—
renten-Bankverwaltung  an  Stelle  des  verstorbenen  Geheimen  Raths  von  Einsiedel  vom
1.  August  l.  J.  an  den  Abtheilungsdirector  im  Ministerium  des  Innern,  Geheimen
Rath  von  Charpentier,  als  Kommissar  zuzuordnen  Allergnädigst  geruht.
Es  wird  daher  Solches  und  daß  die  genannte  Behörde  von  jetzt  an  aus  folgenden

Mitgliedern,  nämlich

dem  Abtheilungsdirector  im  Finanz-Ministerium,  Geheimen  Rath  Meusel,

dem  Abtheilungsdirector  im  Ministerium  des  Innern,  Geheimen  Rath  von

Charpentier

und

dem  Finanzoberbuchhalter,  Finanzrath  Nagel
besteht,  andurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  16.  Juli  1887.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

 

Nr.  36.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Gewerkschaft  „Güte  Gottes“  zu  Scharfenberg  betreffend;
vom  25.  Juli  1887.

Nechdem  der  Gewerkschaft  „Güte  Gottes“  zu  Scharfenberg  behufs  Aufnahme  einer
Anleihe  von

Ein  Hundert  und  Fünfzig  Tausend  Mark
(150  000  4)

zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  Fünf  vom  Hundert  zu  verzinsenden  und
        <pb n="122" />
        —  106  —

planmäßig  vom  Jahre  1893  ab  bis  mit  dem  Jahre  1902  auszuloosenden  Schuldscheinen
in  Abschnitten  von  je  500  Mark  sammt  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  nach  Maßgabe  der
vorgelegten  Hauptschuldverschreibung  nebst  Tilgungsplan  die  nachgesuchte  Genehmigung
ertheilt  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  25.  Juli  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Für  den  Minister:  Für  den  Minister:
Böttcher.  v.  Thümmel.

Lippmann.

 

Nr.  37.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Schneeberg  betreffend;

vom  30.  Juli  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu
Schneeberg  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten  daselbst  beschlossenen  Ausgabe  von
auf  den  Inhaber  lautenden  seiten  des  letzteren  unkündbaren  Schuldscheinen  in  200  Ab—
schnitten  Lit.  A  à  1000  Mark  und  in  200  Abschnitten  Lit.  B  à  500  Mark  zum
Zwecke  der  Aufnahme  einer  mit  3  ½  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  städtischen
Anleihe  von

Drei  Hundert  Tausend  Mark

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe=  und  beziehentlich  Tilgungsplans  die  nach  §  1040
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  30.  Juli  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  den  Minister:  Frhr.  v.  Könneritz.

v.  Charpentier.
Münckner.
        <pb n="123" />
        —  107  —

Nr.  38.  Verordnung,

die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  unter  dem  20.  Mai  1884  zur

Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1883,  die  Abwehr  und

Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  betreffend,  erlassenen  Verordnung
(G.=  u.  V.-Bl.  v.  1884,  S.  159)  betreffend;

vom  30.  Juli  1887.

Noch  den  Erfahrungen,  welche  in  den  letzten  Jahren  bei  Ausführung  der  Maßnahmen
zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit,  insbesondere  in  den  rheinischen
Weinbaugebieten,  gemacht  worden  sind,  wird  eine  verschärfte  Ueberwachung  der  Weinpflanzungen
  nothwendig,  und  zwar  liegt  die  wichtigste  Vorbedingung  zu  einem  erfolgreichen
  Vorgehen  gegen  das  Insekt  in  der  umfassenden  Organisation  des  Lokaldienstes,
durch  welchen  die  Ueberwachung  und  periodische  Begehung  der  Weinpflanzungen,  die  Anzeige
  verdächtiger  Erscheinungen,  die  Mitwirkung  bei  dem  Desinfektionsverfahren  u.  s.  w.
erzielt  wird.

Hiernach  stellt  sich  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  unter  dem  20.  Mai
1884  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1883,  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  der  Reblauskrankheit  betreffend,  erlassenen  Verordnung,  bei  deren  Erlaß  die
eingangserwähnten  Erfahrungen  noch  nicht  vorlagen,  als  erforderlich  dar  und  es  wird
daher  Folgendes  verordnet:

I.

*4  der  Verordnung  vom  20.  Mai  1884  wird  aufgehoben  und  durch  folgende
Bestimmungen  ersetzt:

Die  Beobachtungskommissionen  haben  die  Aufgabe,  nicht  nur  die  Wachsthums=  und
Gesundheitsverhältnisse  der  Reben,  soweit  sich  dieselben  nach  Außen  kund  geben,  sorgfältig
  zu  beobachten,  sondern  auch  bei  etwaigen  neuen  Rebanlagen  und  bei  Nachpflanzungen
  zu  ermitteln,  woher  die  angepflanzten  Reben  stammen  und  ob  dieselben  nicht  etwa
aus  einer  verdächtigen  Gegend  eingeführt  worden  sind,  auch  eintretenden  Falls  bei  dem
Desinfektionsverfahren  mitzuwirken.  Ihre  Aufsicht  erstreckt  sich  auf  die  Weinberge  und
Weingärten,  insbesondere  auch  auf  die  Rebschulen.

Sie  haben  die  Rebpflanzungen  der  ihnen  zugewiesenen  Ortschaften  möglichst  häufig
zu  begehen  und  mindestens  einmal  im  Jahre,  und  zwar  in  den  für  die  Beobachtung  geeignetsten
  Monaten  Juli  oder  August  gemeinschaftlich  mit  dem  Sachverständigen,  dessen
Aufsichtsbezirke  die  betreffende  Ortschaft  zugewiesen  ist  (§  7),  und  unter  Leitung  desselben
so  eingehend  zu  besichtigen,  daß  keine  auffällige  Erscheinung  ihrer  Wahrnehmung  entgeht.

1887.  18
        <pb n="124" />
        —  108  —

Die  Kommissionsmitglieder  und  Sachverständigen  sind  befugt,  auch  ohne  Einwilligung
des  Verfügungsberechtigten  den  Zugang  zu  jedem  mit  Weinreben  bepflanzten  Grundstücke
zu  nehmen.

II.
An  die  Stelle  von  §  7  der  angezogenen  Verordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§  7.  Zum  Beirath  und  zur  Unterstützung  der  Verwaltungsbehörden  (88  2  und  8),
sowie  zu  der  vorstehend  angeordneten  Mitwirkung  bei  dem  Dienste  der  Beobachtungs-Kommissionen
  bei  Untersuchung  der  Rebpflanzungen,  insbesondere  auch  bei  den  regelmäßigen
  Untersuchungen  der  Rebschulen,  in  welchen  Reben  zum  Verkaufe  gezogen  werden,
sowie  im  Falle  der  Ermittelung  des  Insektes  bei  Bestimmung  und  Ausführung  der  erforderlichen
  Vertilgungs=  und  Desinfektionsmaßregeln  wird  das  Ministerium  des  Innern
weinbaukundige  und  mit  den  Krankheiten  der  Reben,  insbesondere  auch  der  Reblauskrankheit
  bekannte,  sowie  mit  dem  Gebrauche  des  Mikroskops  vertraute  Personen  als
Sachverständige  bestellen,  deren  Namen  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.

Dieselben  sollen  eine  von  der  Verwaltungsbehörde,  welche  sich  ihrer  bedient  hat,  verlagsweise
  zu  bestreitende  Auslösung  und  Vergütung  für  Reisefortkommen  erhalten,  über
welche  das  Ministerium  des  Innern  ebenfalls  Bestimmung  treffen  wird.

Auch  wird  das  Ministerium  des  Innern  behufs  der  nurerwähnten  Mitwirkung  der
Sachverständigen  bei  dem  Lokalbeobachtungsdienste  mittelst  besonderer  Bekanntmachung
Aufsichtsbezirke  bilden,  denselben  die  weinbautreibenden  Ortschaften  des  Gebietes  zutheilen
und  jedem  dieser  Bezirke  einen  der  Sachverständigen  zuweisen,  für  welche  zu  diesem
Zwecke  eine  Instruktion  erlassen  werden  wird.

Dresden,  am  30.  Juli  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="125" />
        —  109  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

11.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

Inhalt:  Nr.  39.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Aue  betr.  S.  109.  —  Nr.  40.  Bekanntmachung,
  eine  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  betr.  S.  110.  —  Nr.  41.  Verordnung,
Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  111.  —  Nr.  42.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der
Actiengesellschaft  „Chemnitzer  Actien  =  Spinnerei  zu  Chemnitz“  betr.  S.  112.  —  Nr.  43.  Verordnung,  die
Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Grünstädtel-Hammer-Rittersgrüner  Eisenbahn  betr.  S.  113.

—  Jr.  44.  Bekanntmachung,  eine  veränderte  Abgrenzung  der  Ephorieen  Stollberg  und  Chemnitz  betr.
S.  114.

Nr.  39.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Aue  betreffend;

vom  20.  August  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu
Aue  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten  daselbst  beschlossenen  Ausgabe  von  auf  den
Inhaber  lautenden,  seiten  des  letzteren  unkündbaren  Schuldscheinen  in

400  Abschnitten  Lit.  A  à  500,
300  O  -B-300  =  und
300  -  C  .  200

zum  Zwecke  der  Aufnahme  einer  mit  3  ½  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  städtischen
  Anleihe  von

Drei  Hundert  und  Fünfzig  Tausend  Mark
nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe=  und  beziehentlich  Tilgungsplans  die  nach  §  1040

——..  e  e  —

U

Ausgegeben  zu  Dresden  den  27.  September  1887.  19
        <pb n="126" />
        —  110  —

des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  hiermit  zur
össentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Dresden,  am  20.  August  1887.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Für  den  Minister:  Für  den  Minister:
Böttcher.  Meusel.

Gebhardt.

 

Nr.  40.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  J.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  31.  August  1887.

Nachdem  eine  der  in  §  63  unter  Nr.  13  der  Verfassungsurkunde  in  Verbindung  mit
Punkt  III  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  rc.  betreffend,  vom
3.  December  1868  bezeichneten  Stellen  der  I.  Kammer,  und  zwar  im  Erzgebirgischen
Kreise,  in  Folge  Niederlegung  des  Mandates  seiten  des  zeitherigen  Inhabers  zur  Erledigung
  gekommen,  so  ist  von  den  Betheiligten  eine  Neuwahl  zu  bewirken.

Es  wird  daher  die  baldige  Vornahme  der  letzteren  unter  Bezugnahme  auf  die  an
den  Vorsitzenden  der  Stände  im  Erzgebirgischen  Kreise  deshalb  ergehende  besondere  Verfügung
  hiermit  angeordnet.

Dresden,  am  31.  August  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Mutze.
        <pb n="127" />
        —  111  —

Nr.  41.  Verordnung,

die  Vornahme  von  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  31.  August  1887.

Noch  §  115  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  in  Verbindung  mit
Punkt  III  des  zu  Abänderung  derselben  erlassenen  Gesetzes  vom  3.  December  1868  sind
im  laufenden  Jahre  die  Stände  des  Landes  zu  einem  ordentlichen  Landtage  einzuberufen

und  deshalb  die  erforderlichen  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer,  und  zwar  in
folgenden  Wahlkreisen:

im  5.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden,  im  3.  Wahlkreis  der  Stadt  Leipzig,  im

Wahlkreise  der  Stadt  Zwickau,  im  4.,  6.,  7.,  S.,  10.,  14.,  17.,  18.,  19.  und

22.  städtischen  Wahlkreise,  sowie  im  3.,  S.,  13.,  17.,  22.,  23.,  25.,  26.,  28.,

34.,  36.,  37.,  38.,  39.,  43.  und  45.  Wahlkreise  des  platten  Landes
vorzunehmen.

In  Gemäßheit  von  §  22  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,  vom
3.  December  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1373)  werden  die  betheiligten  Behörden  angewiesen,

  die  zu  Veranstaltung  dieser  Ergänzungswahlen  erforderlichen  Einleitungen  unverweilt
  zu  treffen.

Die  Abgabe  der  Stimmen  hat  in  allen  vorstehend  aufgeführten  Wahlkreisen

am  18.  October  1887
stattzufinden.

Hiernächst  wird  noch  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Stadt  Limbach
  nach  der  Verordnung  vom  31.  December  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  1883,  S.  2)  dem
14.  städtischen  Wahlkreise  zugehört,  und  daß  Ortschaften  und  Ortstheile,  welche  zu  einem
Stadtgemeindebezirke  geschlagen  worden  sind,  mit  der  Stadt,  deren  Bestandtheil  sie  jetzt
bilden,  zu  wählen  haben,  wogegen  im  Uebrigen  die  in  der  Beifuge  sub  zu  der  Ausführungsverordnung
  zum  Wahlgesetze  vom  4.  December  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1382)
aufgeführten  Wahlkreise  in  der  zeitherigen,  durch  diese  Beifuge  bestimmten  Zusammensetzung
  verbleiben  und  sonach  insbesondere  in  den  einzelnen  betheiligten  Wahlkreisen  des
platten  Landes,  soweit  sie  in  der  gedachten  Beifuge  nach  Gerichtsamtsbezirken  bezeichnet
sind,  diejenigen  ländlichen  Ortschaften  und  Ortstheile  zu  wählen  haben,  welche  zur  Zeit

197
        <pb n="128" />
        —  112  —

des  Erlasses  der  zuletzt  angezogenen  Ausführungsverordnung  vom  4.  December  1868
dem  betreffenden  damaligen  Gerichtsamtsbezirke  angehört  haben.

Dresden,  am  31.  August  1887.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Mutze.

Nr.  42.  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Chemnitzer  Actien-Spinnerei  zu  Chemnitz“
betreffend;

vom  31.  August  1887.

 

Nachdem  der  Actiengesellschaft  „Chemnitzer  Actien-Spinnerei  zu  Chemnitz“  behufs  Auf—
nahme  einer  Anleihe  von

Sieben  Hundert  Fünfzig  Tausend  Mark
(750  000  .4)

zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  4  ½  vom  Hundert  zu  verzinsenden
und  planmäßig  vom  Jahre  1890  ab  bis  zum  Jahre  1916  auszuloosenden  Schuldscheinen
  in  Abschnitten  von  1000  beziehentlich  500-44  sammt  Zinsleisten  und  Zinsscheinen
  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Hauptschuldverschreibung  nebst  Tilgungsplan  die
nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  3  1.  August  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Für  den  Minister:
Meusel.

Fromm.
        <pb n="129" />
        —  113  —

Nr.  43.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  schmalspurigen
Secundäreisenbahn  von  Grünstädtel  nach  Hammer-Rittersgrün
betreffend;

vom  31.  August  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  März  1886  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs
Erbauung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Grünstädtel  nach  Hammer-Rittersgrün
  nebst  den  erforderlichen  Anschlußgleisen  andurch  verordnet  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  371  flg.)
und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten
hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der
obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.

S.  374),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

3.DDie  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

–  4.  v,Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  die  Fluren  von

Raschau,

Grünstädtel,

Groß=  und  Klein-Pöhla,
Crandorf,
Unter-Rittersgrün,
Arnoldshammer,
Rothenhammer
        <pb n="130" />
        —  114  —

und
Ober-Rittersgrün
betroffen.

Dresden,  den  31.  August  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Nr.  44.  Bekanntmachung,

eine  veränderte  Abgrenzung  der  Ephorieen  Stollberg  und  Chemnitz
betreffend;

vom  16.  September  1887.

Nochdem  auf  erstatteten  Vortrag  die  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister
  unter  Zustimmung  des  Königlichen  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  Ihre  Genehmigung  dazu  ertheilt  haben,  daß  bei  Gelegenheit  des  am
1.  October  dieses  Jahres  bevorstehenden  Abgangs  des  Superintendenten,  Kirchenrath
Steinhäuser  in  Stollberg  bis  auf  Weiteres  die  Parochieen

Limbach,
Pleißa  mit  Wüstenbrand,
Niederfrohna  mit  Mittelfrohna,
Bräunsdorf,
Röhrsdorf,
Wittgensdorf,
Niederrabenstein,
Reichenbrand  mit  Mittelbach,
Reichenhain  mit  Oberhermersdorf,
Kleinolbersdorf,
Einsiedel

und
Harthau

von  dem  Ephoralbezirk  Stollberg  abgetrennt  und  dem  Ephoralbezirk  Chemnitz  zugetheilt
        <pb n="131" />
        —  115  —

werden,  in  dessen  Folge  auch  von  gedachtem  Zeitpunkte  an  die  bisher  von  dem  Super—
intendenten  zu  Stollberg  allmonatlich  in  Chemnitz  abzuhaltenden  Ephoraltage  in  Wegfall
kommen,  so  wird  dies  zur  Nachachtung  für  Alle,  welche  es  angeht,  andurch  bekannt  ge—
macht.

Dresden,  am  16.  September  1887.

Evangelisch-lutherisches  Landesconsistorium.
v.  Berlepsch.
Schnell.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        —  117  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

12.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

 

nung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  Annaberg-Schwarzenberger  Eisenbahn  betr.
S.  119.  —  Nr.  47.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Annaberg  betr.  S.  120.

Nr.  45.  Verordnung,

die  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  19.  September  1887.

Nachdem  durch  Verordnung  vom  31.  vorigen  Monats  die  Vornahme  der  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  angeordnet  worden  ist,  hat  das
Ministerium  des  Innern  in  Gemäßheit  von  §  41  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den
Landtag  betreffend,  vom  3.  December  1868,  die  nachgenannten  Wahlcommissare  ernannt
und  zwar:
für  den  5.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden
den  Stadtrath  Grabowsky  daselbst,
für  den  3.  Wahlkreis  der  Stadt  Leipzig
den  Stadtrath  Heßler  daselbst,
für  den  Wahlkreis  der  Stadt  Zwickau
den  Bürgermeister  Urban  daselbst,
für  den  4.  städtischen  Wahlkreis
den  Bürgermeister  Oehlschlägel  zu  Pirna,
für  den  6.  städtischen  Wahlkreis
den  Bürgermeister  Beutler  zu  Freiberg,

 

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  10.  October  1887.  20
        <pb n="134" />
        —  118  —

für  den  7.  städtischen  Wahlkreis
den  Bürgermeister  Schiffner  zu  Meißen,
für  den  8.  städtischen  Wahlkreis
den  Amtshauptmann  von  Schröter  zu  Oschatz,
für  den  10.  städtischen  Wahlkreis
den  Bürgermeister  Friedel  zu  Hainichen,
für  den  14.  städtischen  Wahlkreis
den  Bürgermeister  Dr.  Böhme  zu  Meerane,
für  den  17.  städtischen  Wahlkreis
den  Amtshauptmann  Freiherrn  von  Wirsing  zu  Schwarzenberg,
für  den  18.  städtischen  Wahlkreis
den  Bürgermeister  Messerschmidt  zu  Oederan,
für  den  19.  städtischen  Wahlkreis
den  Regierungsrath  von  Wilucki  zu  Zwickau,
für  den  22.  städtischen  Wahlkreis
den  Amtshauptmann  Freiherrn  von  Welck  zu  Plauen,
für  den  3.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  von  Schlieben  zu  Zittau,
für  den  8.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  von  Zezschwitz  zu  Kamenz,
für  den  13.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  von  Kessinger  zu  Dippoldiswalde,
für  den  17.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  von  Kirchbach  zu  Meißen,
für  den  22.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  zu  Leipzig,  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Platzmann,

für  den  23.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsrath  von  Löben  zu  Leipzig,
für  den  25.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  Forker-Schubauer  zu  Borna,
für  den  26.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Wittgenstein  zu  Döbeln,
für  den  2  S.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  zu  Rochlitz,  Geheimen  Regierungsrath  Schäffer,
für  den  34.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  von  Mayer  zu  Annaberg,
        <pb n="135" />
        —  119  —

für  den  36.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsrath  Dr.  Kunze  zu  Zwickau,
für  den  37.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsrath  Dr.  Bonitz  zu  Zwickau,
für  den  38.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Bezirksassessor  Dr.  Uhlemann  zu  Glauchau,
für  den  39.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  von  Bose  zu  Zwickau,
für  den  43.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsassessor  Teubert  zu  Auerbach
und
für  den  45.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  Haberkorn  zu  Oelsnitz.

Dresden,  am  19.  September  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Paulig.

 

Nr.  46.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  normalspurigen
Secundäreisenbahn  von  Annaberg  nach  Schwarzenberg  betreffend;

vom  22.  September  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  März  1886  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs
Erbauung  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Annaberg  nach  Schwarzenberg
und  die  erforderlichen  Anschlußgleise  andurch  verordnet  wie  folgt:

§#  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  371  flg.)
und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten
hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der
obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.
        <pb n="136" />
        —  120  —

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#  4.N  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten

Detailpläne  die  Fluren  von
Markersbach,
Mittweida,
Raschau,
Grünstädtel,
Wildenau,
Ottenstein

und
Schwarzenberg

betroffen.

Dresden,  den  22.  September  1887.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Nr.  47.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadtgemeinde  Annaberg  betreffend;
vom  22.  September  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu
Annaberg  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten  daselbst  beschlossenen  Ausgabe  von
auf  den  Inhaber  lautenden,  seiten  des  letzteren  unkündbaren  Schuldscheinen  in  1200
Abschnitten  à  500  Mark  zum  Zwecke  der  Aufnahme  einer  mit  4  Procent  vom  Hundert
jährlich  zu  verzinsenden  städtischen  Anleihe  von
        <pb n="137" />
        —  121  —

Sechs  Hundert  Tausend  Mark

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe-  und  Tilgungsplans  die  nach  8  1040  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  22.  September  1887.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Münckner.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        —  123  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

Inhalt:  Nr.  48.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betr.  S.  123.

 

Nr.  48.  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten
ordentlichen  Landtage  betreffend;

vom  19.  October  1887.

Seine  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs  Sachsen

zu  einem  in  Gemäßheit  von  §  115  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden  ordentlichen
Landtage  auf

den  9.  November  dieses  Jahres

in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.

Allerhöchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  beider  ständischer
  Kammern  noch  besondere  Missiven  aus  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen  werden,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  19.  October  1887.

Gesammtministerium.
Graf  v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Meister.

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  19.  October  1887.  21
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        —  125

 

Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

14.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  49.  Bekanntmachung,  die  Prüfungsordnung  für  das  höhere  Schulamt  betr.  S.  125.

Nr.  49.  Bekanntmachung,
die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  betreffend;

vom  31.  August  1887.

De-  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  die  nachstehende  Ordnung
der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  erlassen.  2

Unter  Bezugnahme  auf  §  44  derselben  wird  dies  hierdurch  bekannt  gemacht.

Zu  §  2  bewendet  es  bei  der  Verordnung  vom  14.  November  1879  und  der  mit
derselben  publicirten  Prüfungsordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  406  flg.),  wonach  unter  den  daselbst
  angegebenen  Voraussetzungen  im  Fache  der  Mathematik  und  Physik  die  Kandidatur
für  das  höhere  Schulamt  auch  durch  die  Prüfung  vor  der  in  Verbindung  mit  dem  Polytechnikum
  zu  Dresden  bestehenden  Königlichen  Wissenschaftlichen  Prüfungskommission  erworben
  werden  kann.

Zu  8§§  4  flg.  und  44  bleibt  vorbehalten,  für  die  Prüfung,  welche  bisher  in  der
zweiten  oder  pädagogischen  Sektion  der  Leipziger  Prüfungskommission  abgehalten,  durch
jene  Bestimmungen  aber  als  Theil  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  aufgehoben
worden  ist,  eine  besondere  Ordnung  zu  erlassen.  Bis  zum  Erlasse  derselben  ist  den  bisherigen
  Bestimmungen  über  diese  Prüfung  mit  der  Aenderung  nachzugehen,  daß  die

Ausgegeben  zu  Dresden  den  28.  October  1887.  22
        <pb n="142" />
        —  126  —

Prüfungskommission  nicht  mehr  als  Theil  der  Prüfungskommission  für  das  höhere  Schulamt,
  sondern  als  eine  für  sich  bestehende  Kommission  diese  Prüfung  vorzunehmen  hat.
Dresden,  den  31.  August  1887.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Fiedler.

Ordnung

der
Prüfung  für  das  höhere  Schulamt

vom  31.  August  1887.

l1.
Bestimmung  der  Prufung.

Die  Prüfung  ist  bestimmt  zur  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  das
höhere  Schulamt.

Als  höheres  Schulamt  im  Sinne  dieser  Prüfungsordnung  gilt  das  Amt  eines  wissenschaftlichen
  Lehrers  an  Gymnasien,  Realgymnasien,  Realschulen,  Seminaren  und  den
diesen  Anstalten  in  den  Unterrichtszielen  gleichstehenden  Privatlehranstalten  nach  näherer
Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August
1876,  8§  18,  35,  53  und  64  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1876,
Seite  317  flg.

82.
Prüfungsbehörde.

Die  Prüfung  erfolgt  bei  der  in  Verbindung  mit  der  Universität  Leipzig  bestehenden
Königlichen  Wissenschaftlichen  Prüfungskommission.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  Kommission  werden  vom  Ministerium  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ernannt.

83.
Zuständigkeit  der  Kommission.

Voraussetzung  für  die  Zuständigkeit  der  Kommission  ist,  daß  der  Kandidat  im  König—
reich  Sachsen  staatsangehörig  ist  oder  hier  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  hat.
        <pb n="143" />
        —  127  —

Ohne  diese  Voraussetzung  kann  die  Prüfung  nur  geschehen,  wenn  der  Kandidat  ent—
weder  im  Königreich  Sachsen  bereits  im  öffentlichen  Dienste  verwendet  ist  oder  eine  solche
Verwendung  in  bestimmter  Aussicht  hat,  oder  das  letzte  und  mindestens  noch  ein  früheres
Semester  seiner  Studienzeit  an  der  Universität  Leipzig  zugebracht  hat  und  die  Meldung
zur  Prüfung  längstens  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Abgange  von  der  Universität  bewirkt.

In  allen  anderen  Fällen,  desgleichen,  wenn  der  Kandidat  dem  deutschen  Reiche  nicht
angehört,  bedarf  es  für  die  Zulassung  zur  Prüfung  der  Genehmigung  durch  das  Ministe—
rium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

84.

Bedingungen  der  Zulassung.

Bedingung  der  Zulassung  ist  das  Zeugniß  der  Reife  von  einem  humanistischen  Gymnasium
  des  deutschen  Reichs  und  die  Vollendung  eines  der  wissenschaftlichen  Vorbereitung
auf  das  höhere  Schulamt  entsprechenden  dreijährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Staats-Universität,
  darunter  wenigstens  eines  einjährigen  Studiums  an  der  Universität  Leipzig.

Zu  den  Staats-Universitäten  im  Sinne  dieser  Prüfungsordnung  gehört  auch  die
Akademie  zu  Münster.

An  Stelle  des  Reifezeugnisses  von  einem  humanistischen  Gymnasium  genügt  das
Reifezeugniß  eines  Realgymnasiums  des  deutschen  Reichs,  wenn  Mathematik,  Naturwissenschaften
  oder  die  fremden  neueren  Sprachen  die  Hauptfächer  der  Prüfung  sind
(§§  10  und  11).

Von  der  vollständigen  Erfüllung  der  Bedingungen  in  Absatz  1  kann  das  Ministerium
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausnahmsweise  entbinden.  Insbesondere  kann
eine  solche  Bewilligung  eintreten,  wenn  Kandidaten  der  fremden  neueren  Sprachen  außer
einem  mindestens  zweijährigen  Studium  an  einer  deutschen  Staats-Universität  eine  Zeit
lang  an  einer  Hochschule  studirt  haben,  an  welcher  in  französischer  oder  englischer  Sprache
vorgetragen  wird,  oder  in  den  betreffenden  Ländern  sich  behufs  ihrer  sprachlichen  Ausbildung
  aufgehalten  und  darüber  einen  beglaubigenden  Nachweis  beigebracht  haben.

§  5.
Meldung  zur  Prüfung.

Die  Meldung  erfolgt  schriftlich  bei  der  Kommission;  mit  Ausnahme  der  Universitätsferien
  kann  sie  zu  jeder  Zeit  geschehen.

In  der  Meldung  hat  der  Kandidat  anzugeben,  in  welchen  Hauptfächern  und  für
welche  Stufe  derselben  (§  10)  er  die  Lehrbefähigung  erwerben  will,  ferner,  insoweit  für
die  Nebenfächer  zu  den  gewählten  Hauptfächern  eine  Wahl  gelassen  ist,  in  welchen  der-227
        <pb n="144" />
        —  128  —

selben  er  sich  der  Prüfung  zu  unterziehen  beabsichtigt,  eventuell,  ob  er  noch  außerdem  in
einem  Gegenstande  die  Lehrbefähigung  zu  erweisen  gedenkt.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

1.  das  Zeugniß  der  Reife  zur  Universität,

2.  das  Universitäts-Abgangszeugniß,  die  Zeugnisse  unter  1  und  2  in  der  Urschrift,

3.  falls  die  Meldung  um  mehr  als  Jahresfrist  nach  dem  Abgange  von  der  Universität
erfolgt,  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  den  Lebenswandel,

4.  ein  von  dem  Kandidaten  abzufassender  Lebenslauf  (8  6),

5.  wenn  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben  oder  Schriften
veröffentlicht  hat,  deren  Berücksichtigung  seitens  der  Kommission  er  wünscht,  ein
Exemplar  der  Doktordissertation  und  des  Doktordiploms,  beziehungsweise  der
veröffentlichten  Schriften,

6.  bei  der  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  oder  Erweiterungs-Prüfung
(8§  38  bis  40)  die  Zeugnisse  über  die  früher  bereits  abgelegten  Prüfungen,
diese  Zeugnisse  in  der  Urschrift.

Die  Meldung  und  der  Lebenslauf  sind  von  dem  Kandidaten  eigenhändig  zu  schreiben.

86.
Fortsetzung.
In  dem  Lebenslauf  (8  5,  Absatz  3  unter  4)  ist  anzugeben:
der  vollständige  Name,  sowie  Tag  und  Ort  der  Geburt  und  die  Konfession  (beziehungs—
weise  Religion)  des  Kandidaten,
der  Stand  des  Vaters,
die  genossene  Schulbildung,
der  Gang  und  Umfang  der  Universitätsstudien,  bei  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung
auf  sprachlichem  Gebiete  auch  der  von  dem  Kandidaten  bereits  erreichte  Umfang
der  Lektüre,
ob  der  Kandidat  Assistent  an  einem  Universitäts-Institut  oder  Mitglied  eines  Seminars
gewesen  ist  oder  an  Uebungen  Theil  genommen  hat,  welche  denen  der  Seminare
vergleichbar  sind,  bejahenden  Falles  und  soweit  dabei  andere  Universitäten  als
die  Universität  Leipzig  in  Betracht  kommen,  unter  Beifügung  von  Zeugnissen,
welche  diese  Angaben  bestätigen.
Der  Lebenslauf  ist  von  Kandidaten  der  alten  Sprachen  in  lateinischer,  von  Kandi—
daten  der  fremden  neueren  Sprachen  in  einer  derselben,  von  allen  übrigen  Kandidaten
in  deutscher  Sprache  abzufassen.
        <pb n="145" />
        —  129  —

87.
Zulassung  zur  Prüfung.

Auf  Grund  der  Meldung  entscheidet  die  Kommission,  ob  der  Kandidat  zur  Prüfung
zuzulassen  sei  oder  nicht,  und  stellt  ihm  im  ersteren  Falle  die  Aufgaben  für  die  häuslichen
Prüfungsarbeiten  zu.

Die  Kommission  ist  ermächtigt,  dem  Kandidaten  von  dem  Eintritte  in  die  Prüfung
abzurathen,  wenn  sie,  obschon  die  Bedingungen  der  Zulassung  nach  §  4  erfüllt  sind,  zu
erheblichen  Zweifeln  an  der  ausreichenden  wissenschaftlichen  Vorbereitung  des  Kandidaten
sich  bestimmt  findet.

Erhebliche  Zweifel  gegen  die  sittliche  Unbescholtenheit  eines  Kandidaten  begründen
die  Verweigerung  der  Zulassung.

Auch  kann  die  Kommission  die  bereits  erfolgte  Zulassung  zurücknehmen,  wenn  erst
nach  derselben  sich  herausstellt,  daß  die  Bedingungen  nach  §  4  nicht  erfüllt  sind,  oder,  bei
Wiederholungs-,  Ergänzungs=  und  Erweiterungs-Prüfungen  (88§  38  bis  40)  der  Kandidat
  wesentliche  Momente  in  Beziehung  auf  die  früher  abgelegten  oder  begonnenen
Prüfungen  verschwiegen  hat.

Gegen  abweisende  Entschließungen  der  Kommission  kann  die  Entscheidung  des  Ministeriums
  nachgesucht  werden.

88.
Gegenstände  der  Prüfung.

Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen  erstens,  ob  ein  Kandidat  durch  sein  Studium  der
Philosophie  und  Pädagogik,  durch  seine  Beschäftigung  mit  der  deutschen  Sprache  und
Litteratur  und,  sofern  er  einer  der  christlichen  Kirchen  angehört,  durch  seine  Kenntniß  der
Religionslehre  seiner  Konfession  den  an  Lehrer  höherer  Schulen  allgemein  zu  stellenden
Forderungen  entspricht,  zweitens,  welches  Maß  der  Lehrbefähigung  ihm  in  den  Fächern
seiner  speciellen  Studien  zuzuerkennen  ist.

89.
Abstufung  der  Lehrbefähigung.
Die  Lehrbefähigung  in  den  einzelnen  Fächern  hat  drei  Stufen,  für  die  unteren,  die
mittleren,  die  oberen  Klassen,  im  Folgenden  durch  3,  2,  1  bezeichnet.
Unter  den  unteren  Klassen  sind  verstanden
die  drei  untersten  Jahreskurse,  Sexta,  Quinta,  Quarta,  eines  Gymnasiums  oder  einer

Realanstalt  von  neunjährigem  Lehrkursus,
unter  den  mittleren
        <pb n="146" />
        —  130  —

die  nächsten  drei  Jahreskurse,  Unter-Tertia,  Ober-Tertia,  Unter-Sekunda,
unter  den  oberen

die  drei  letzten  Jahreskurse,  Ober-Sekunda,  Unter-Prima,  Ober-Prima
derselben  Anstalten.  Für  jedes  einzelne  Fach  sind  die  Forderungen  in  Betreff  der  Höhe
der  Leistungen  nach  derjenigen  Kategorie  der  Schulen  bemessen,  für  welche  die  höheren
Forderungen  zu  stellen  sind.

Für  folgende  Lehrgegenstände:  Griechisch,  Englisch,  Physik,  Chemie,  Mineralogie
werden  mit  Rücksicht  auf  die  Stelle  im  Lehrkursus,  an  welcher  der  Unterricht  in  den—
selben  begonnen  wird,  nur  zwei  Stufen  der  Lehrbefähigung,  die  mittlere  und  die  obere
(2,  1)  unterschieden.  —  Aus  dem  gleichen  Gesichtspunkte  findet  für  die  Lehrbefähigung
in  Hebräisch  und  in  der  philosophischen  Propädeutik  eine  Unterscheidung  verschiedener
Stufen  nicht  statt.

Durch  Zoologie  1,  Botanik  1  ist,  obgleich  diese  Fächer  nicht  einen  selbständigen
Unterrichtsgegenstand  in  den  oberen  Klassen  bilden,  diejenige  Höhe  der  Prüfungsforderungen
  bezeichnet,  welcher  behufs  Erwerbung  eines  Oberlehrerzeugnisses  (§  10)  zu  entsprechen
  ist.

–  10.
Abstufung  der  Gesammtzeugnisse.

Das  Gesammtergebniß  der  Prüfung,  sofern  dieselbe  bestanden  ist,  hat  zwei  Stufen;
entweder  wird  die  wissenschaftliche  Befähigung  zu  einer  Oberlehrerstelle  an  einem  Gymnasium
  und  an  einer  Realanstalt  von  neunjährigem  Lehrkursus  erworben,  Oberlehrerzeugniß,
  oder  die  wissenschaftliche  Befähigung  zu  einer  ordentlichen  Lehrerstelle  an
diesen  Anstalten,  Lehrerzeugniß.

Zur  Erwerbung  eines  Oberlehrerzeugnisses  ist  erforderlich,  daß  ein  Kandidat
außer  der  Erfüllung  der  allgemeinen  Anforderungen  (8  8)  in  zwei  als  selbständig  zu
rechnenden  (§  11)  Lehrfächern  (Hauptfächern)  die  Befähigung  zum  Unterrichte  in  allen
Klassen  und  in  zwei  anderen  Fächern  (Nebenfächern)  die  Befähigung  zum  Unterrichte  in
den  mittleren  Klassen  erwiesen,  oder  statt  des  letzteren  Nachweises  den  der  Lehrbefähigung
in  einem  Nebenfache  für  die  oberen  Klassen  erbracht  hat.  Jedoch  bleiben  hierbei  die  in
*  11,  Absatz  4  getroffenen  Bestimmungen  über  die  obligatorische  Verbindung  gewisser
Nebenfächer  in  Geltung.

Zur  Erwerbung  eines  Lehrerzeugnisses  ist  erforderlich,  daß  ein  Kandidat  außer
der  Erfüllung  der  allgemeinen  Anforderungen  (§  8)  in  zwei  als  selbständig  zu  rechnenden
(§  11)  Lehrfächern  (Hauptfächern)  die  Befähigung  zum  Unterrichte  in  den  mittleren
Klassen  und  in  zwei  anderen  Fächern  (Nebenfächern)  eine  Lehrbefähigung  und  zwar  in
einem  derselben  ebenfalls  für  die  mittleren  Klassen  nachgewiesen  hat;  in  dem  anderen
Nebenfache  reicht  der  Nachweis  der  Lehrbefähigung  für  die  unteren  Klassen  aus.
        <pb n="147" />
        —  131  —

Inwiefern  die  Wahl  der  zur  Erwerbung  eines  Oberlehrer=  (beziehungsweise  Lehrer=Zeugnisses
  zu  verbindenden  zwei  Hauptfächer  und  der  ihnen  hinzuzufügenden  zwei  Nebenfächer
  bestimmten  Beschränkungen  unterliegt,  ist  in  §§  11  und  12  festgesetzt.

Es  ist  den  Kandidaten  unbenommen,  außer  den  durch  die  Prüfungsordnung  vorgeschriebenen
  Haupt=  und  Nebenfächern  sich  noch  in  irgend  welchen  wissenschaftlichen
Fächern,  welche  Unterrichtsgegenstand  an  einer  höheren  Lehranstalt  sind,  einer  Prüfung
zu  unterziehen.

Wenn  die  Prüfungsleistungen  über  die  für  ein  Lehrerzeugniß  gestellten  Forderungen
hinausgehen,  ohne  den  für  das  Oberlehrerzeugniß  geltenden  Forderungen  zu  entsprechen,
so  gereicht  die  Mehrleistung  zwar  dem  betreffenden  Kandidaten  zur  Empfehlung,  ändert
aber  nicht  den  allgemeinen  Charakter  des  Zeugnisses  als  eines  Lehrerzeugnisses.

§  11.
Prüfungsfacher.

Auf  dem  sprachlich-geschichtlichen  Gebiete  des  Unterrichts  sind  folgende  sechs
Fächer  im  Sinne  von  §  10,  Absatz  2  und  3  als  selbständige  zu  rechnen:  Deutsch,
Latein,  Griechisch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte.  Den  Kandidaten
bleibt  unbenommen,  zwei  derselben  als  Hauptfächer  (§  10,  Absatz  2  und  3)  zu  verbinden.

Auf  dem  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Gebiete  sind  folgende  vier
Fächer  im  Sinne  von  §  10,  Absatz  2  und  3  als  selbständige  zu  rechnen:  Mathematik,
Physik,  Chemie  und  Mineralogie,  Botanik  und  Zoologie.  Den  Kandidaten
bleibt  überlassen,  zwei  derselben  als  Hauptfächer  (§  10,  Absatz  2  und  3)  zu  verbinden.

Die  Geographie  ist  ein  selbständiges  Fach  im  Sinne  von  §  10,  Absatz  2  und  3
und  kann  als  zweites  Hauptfach  sowohl  mit  einem  der  Fächer  des  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Gebietes,  als  mit  einem  der  sprachlich-geschichtlichen  Fächer  verbunden
werden.

Die  Freiheit  der  Wahl  der  zu  einer  Kombination  von  zwei  Hauptfächern  hinzuzunehmenden
  zwei  Nebenfächer  ist  durch  folgende  Bestimmungen  beschränkt:

1.  Mit  der  Lehrbefähigung  Lateinisch  1  ist  nothwendig  zu  verbinden  Griechisch  2,
mit  Griechisch  1  Lateinisch  2,  mit  Mathematik  1  Physik  2,  mit  jeder  Stufe  der  Lehrbefähigung
  im  Französischen  oder  Englischen  ist  Lateinisch  3,  mit  jeder  Stufe  der  Lehrbefähigung
  in  der  Geschichte  ist  Geographie  3  zu  verbinden.

2.  Das  eine  der  beiden  Nebenfächer  muß,  insoweit  dies  nicht  schon  durch  die  Bestimmung
  unter  1  vorgeschrieben  ist,  demselben  Gebiete  angehören,  wie  die  Hauptfächer,
das  heißt  dem  sprachlich-geschichtlichen  oder  dem  mathematisch-naturwissenschaftlichen.  In
dieser  Beziehung  wird  Geographie  als  Hauptfach  demjenigen  dieser  beiden  Gebiete  zugerechnet,
  welchem  das  andere  Hauptfach  angehört.
        <pb n="148" />
        —  132  —

812.
Fortsetzung.

Mit  der  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  den  evangelischen  Religions—
unterricht  in  den  oberen  Klassen  als  Hauptfach  ist  als  zweites  Hauptfach  Hebräisch
für  die  oberen  Klassen  verbunden.  Um  auf  Grund  dieser  Lehrbefähigung  ein  Oberlehrer—
zeugniß  zu  erwerben,  hat  der  Kandidat  entweder  in  zwei  Fächern  des  sprachlich-historischen
Gebietes  die  Lehrbefähigung  für  die  mittleren  Klassen  oder  in  einem  Fache  dieses  Ge—
bietes  die  Lehrbefähigung  für  alle  Klassen  nachzuweisen.  (Vergl.  8  10,  Absatz  2.)

Zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  den  evangelischen  Religionsunterricht  in
den  mittleren  Klassen  ist  das  Bestehen  einer  Prüfung  im  Hebräischen  nicht  erforderlich.
Wenn  evangelischer  Religionsunterricht  für  die  Mittelklassen  als  eins  der  beiden  Haupt—
fächer  behufs  Erwerbung  eines  Lehrerzeugnisses  gewählt  wird,  so  hat  als  zweites  Haupt—
fach  eins  der  in  §  11,  Absatz  1  verzeichneten  Fächer  des  sprachlich-geschichtlichen  Gebietes
hinzuzutreten;  bezüglich  der  Nebenfächer  gelten  die  Bestimmungen  in  §  11,  Absatz  4.

Wenn  der  evangelische  Religionsunterricht  als  Nebenfach  zu  einer  der  Gruppen  von
Hauptfächern  des  sprachlich-geschichtlichen  Gebietes  gewählt  wird,  so  findet  auf  denselben
für  den  Fall  der  Lehrbefähigung  für  die  oberen  Klassen  die  Bestimmung  von  §  10,
Absatz  2  Anwendung.  Die  Verbindung  mit  der  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  wird
nicht  erfordert.

Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes,  welche  nach  §  18,  Absatz  2  des
Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876  zur
Uebernahme  von  Religionslehrerstellen  an  diesen  Anstalten  befähigt  sind,  auch  ohne  die
Kandidatur  für  das  höhere  Schulamt  erlangt  zu  haben,  erwerben  ein  Oberlehrerzeugniß
durch  die  Erfüllung  folgender  Bedingungen.  Sie  haben  in  einer  nur  mündlich  abzuhaltenden,
  die  Bedürfnisse  der  Schule  betreffenden  Prüfung  ihre  Befähigung  für  den  Religionsunterricht
  in  den  oberen  Klassen  und  die  gleiche  Befähigung  für  den  hebräischen  Unterricht
durch  eine  schriftliche  Klausurarbeit  und  mündliche  Prüfung  darzuthunz  ferner  haben  sie
in  einem  ihrer  Wahl  überlassenen  Fache  des  sprachlich-geschichtlichen  Gebietes  die  Lehrbefähigung
  für  die  mittleren  Klassen  zu  erweisen.

Die  hebräische  Sprache  hat  die  Geltung  eines  Hauptfaches  nur  in  der  Verbindung
  mit  dem  evangelischen  Religionsunterricht.  Als  Nebenfach  kann  dieselbe  zu  jeder
Kombination  von  zwei  Hauptfächern  des  sprachlich-geschichtlichen  Gebietes  hinzutreten;
hierbei  wird  bezüglich  der  für  ein  Oberlehrer=  oder  Lehrerzeugniß  gestellten  Bedingungen
die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  einer  anderweiten  Lehrbefähigung  für  die  mittleren
Klassen  gleich  gerechnet.

Die  philosophische  Propädeutik  kann  zu  jeder  Kombination  von  zwei  Hauptfächern
  als  Nebenfach  hinzutreten;  bezüglich  der  für  ein  Oberlehrer=  oder  Lehrerzeugniß
        <pb n="149" />
        —  133  —

gestellten  Bedingungen  wird  die  Lehrbefähigung  in  der  philosophischen  Propädeutik  einer
anderweiten  Lehrbefähigung  für  die  mittleren  Klassen  gleich  gerechnet.

–  13.
Maß  der  Prüfungsforderungen.

1.  Religionsunterricht.

A.  Jeder  der  evangelischen  Kirche  angehörende  Kandidat  hat  ohne  Unterschied  des
Studiengebietes  (§  8)  in  einer  mit  ihm  abzuhaltenden  Unterredung  zu  erweisen,  daß  er
der  heiligen  Schrift  und  den  Hauptlehren  seiner  Konfession,  sowie  auch  der  Geschichte  der
christlichen  Kirche  in  ihren  hauptsächlichsten  Begebenheiten  nicht  fremd  geworden  und  der
religiösen  Grundlage  der  Pädagogik  sich  bewußt  ist.

Kandidaten,  welche  der  katholischen  Kirche  angehören,  haben  sich  durch  ein  amtliches
Zeugniß  ihrer  Kirche  darüber  auszuweisen,  daß  sie  eine  dem  entsprechende  allgemeine  Vorbildung
  in  ihrer  Konfession  besitzen.

"B.  1.  Zur  Befähigung  für  den  evangelischen  Religionsunterricht  in  den
unteren  Klassen  ist  außerdem  zu  erfordern:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Geschichte
Alten  und  Neuen  Testamentes,  eingehendes  Verständniß  des  Lutherischen  (beziehungsweise
  Heidelberger)  Katechismus  und  Bekanntschaft  mit  dem  evangelischen  Kirchenliede,
sowie  mit  der  Einrichtung  und  Bedeutung  des  christlichen  Kirchenjahres.

2.  Zur  Lehrbefähigung  für  die  mittleren  Klassen  ist  außerdem  zu  verlangen:
Kenntniß  der  Hauptsachen  aus  der  biblischen  Einleitung  und  Archäologie,  eingehendere
Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  des  apostolischen  und  des  Reformationszeitalters,  und
Verständniß  der  Unterscheidungslehren  der  evangelischen  Kirche  auf  Grund  ihrer  Bekenntnisse.


3.  Zur  Lehrbefähigung  für  die  oberen  Klassen  ist  überdies  zu  beanspruchen:
Vertrautheit  mit  der  biblischen  Einleitung  und  der  biblischen  Theologie,  Befähigung,
selbständig  das  Alte  und  das  Neue  Testament  in  der  Ursprache  zu  lesen  und  zu  erklären,
wissenschaftliche  Kenntniß  der  christlichen  Kirche,  der  evangelischen  Glaubens=  und  Sittenlehre
  und  ihrer  geschichtlichen  Entwickelung,  Bekanntschaft  mit  Bekenntniß  und  Verfassung
anderer  christlicher  Religionsgemeinschaften  und  Verständniß  für  die  praktischen  Aufgaben
und  Ziele  der  evangelischen  Kirche.

–  14.
2.  Deutsche  Sprache.

1.  Jeder  Kandidat  ohne  Unterschied  des  Studiengebietes  hat  in  der  mündlichen
Prüfung  zu  erweisen,  daß  er  klassische  Werke  der  neueren  deutschen  Litteratur  mit  Ver-1887.

  23
        <pb n="150" />
        —  134  —

ständniß  gelesen  und  mit  den  Bedingungen  des  korrekten  Gebrauches  der  deutschen  Sprache
sich  vertraut  gemacht  hat.

2.  Vorbedingung  zur  Lehrbefähigung  in  der  deutschen  Sprache,  gleichviel
für  welche  Klassenstufe,  ist,  daß  die  vom  Kandidaten  in  deutscher  Sprache  abgefaßten
Arbeiten  eine  geordnete  Darstellung  aufweisen  und  frei  sind  von  grammatischen  und
stilistischen  Verstößen.

3.  Zur  Lehrbefähigung  für  die  unteren  Klassen  ist  außerdem  erforderlich:  genaue
und  sichere  Kenntniß  der  neuhochdeutschen  Grammatik,  ihrer  Formenlehre,  wie  ihres
Satzbaues,  Bekanntschaft  mit  den  hervorragendsten  klassischen  Werken  der  neueren  deutschen
Litteratur  und  Kenntniß  der  Hauptgesetze  der  deutschen  Metrik.

4.  Für  die  Lehrbefähigung  in  den  mittleren  Klassen  ist  noch  erforderlich:  aus—
reichende  Kenntniß  der  mittelhochdeutschen  Sprache  und  die  Fähigkeit,  eine  nicht  besonders
schwere  Stelle  aus  dem  Nibelungenliede,  der  Gudrun,  aus  Hartmann's  oder  Walther's
von  der  Vogelweide  Gedichten  richtig  zu  lesen  und  zu  übersetzen,  eingehendere  Bekannt—
schaft  mit  den  klassischen  Werken  der  neueren  Litteratur,  eine  allgemeine  Kenntniß  des
Entwickelungsganges  der  deutschen  Litteratur  im  Mittelalter,  wie  in  der  Neuzeit  und
Bekanntschaft  mit  den  wichtigeren  Fragen  der  Grammatik,  Rhetorik  und  Poetik.

5.  Für  die  Lehrbefähigung  in  den  oberen  Klassen  ist  überdies  nachzuweisen:  aus—
reichende  Kenntniß  der  gothischen,  alt-  und  mittelhochdeutschen  Grammatik,  um  die  neu—
hochdeutsche  Laut-,  Formen-,  Wortbildungs-  und  Satzlehre  verstehen  und  geschichtlich
begründen  zu  können,  die  Fähigkeit,  die  Hauptwerke  der  mittelhochdeutschen  Litteratur
korrekt  zu  verstehen,  eingehendere  Bekanntschaft  mit  dem  Entwickelungsgange  der  ge—
sammten  deutschen  Litteratur  und  mit  den  Grundbegriffen  der  Rhetorik,  Poetik  und
Metrik.  Die  Lehrbefähigung  für  obere  Klassen  kann  nicht  ertheilt  werden,  wenn  die  in
deutscher  Sprache  abgefaßten  Arbeiten  und  die  mündliche  Prüfung  in  Philosophie  er—
wiesen  haben,  daß  der  Kandidat  nicht  befähigt  ist,  allgemeine  wissenschaftliche  Fragen  mit
eindringendem  Verständnisse  in  klarer  Darstellung  zu  behandeln.

15.
3.  Lateinische  und  griechische  Sprache.

1.  Zur  Befähigung  für  den  lateinischen  Unterricht  in  den  unteren  Klassen  wird
erfordert:  sichere  Kenntniß  der  Elementargrammatik  und  Uebung  in  richtiger  Anwendung
derselben  bei  mündlicher  oder  schriftlicher  Uebertragung  leichterer  Vorlagen.  Leichtere
prosaische  und  dichterische  Werke,  wie  die  Kommentarien  Cäsar's,  einige  Reden  Cicero's
und  Ovid's  Metamorphosen,  müssen  dem  Kandidaten  durch  eigene  Lektüre  bekannt,  und
er  muß  im  Stande  sein,  Abschnitte  aus  denselben,  welche  nicht  besondere  Schwierigkeiten
        <pb n="151" />
        —  135  —

bieten,  richtig,  beziehungsweise  mit  Verständniß  des  Versbaues  zu  lesen,  fließend  zu
übersetzen,  auch  über  Formen,  Satzbau  und  Wortbedeutung  genaue  Auskunft  zu  geben.

2.  Der  Kandidat,  welcher  die  Befähigung  für  den  lateinischen  Unterricht  in  den
mittleren  Klassen  erwerben  will,  muß  außerdem  Gefühl  für  die  Unterschiede  zwischen
deutscher  und  lateinischer  Ausdrucksweise  und  die  Fähigkeit  erlangt  haben,  Aufgaben  aus
dem  Gebiete  des  Alterthums  in  freier  Darstellung  mit  einiger  Gewandtheit  zu  behandeln.
Die  Lektüre  muß  jedenfalls  Cäsar,  Sallust,  erhebliche  Partien  aus  Livius,  von  Cicero
außer  den  wichtigeren  Reden  auch  einige  seiner  übrigen  Schriften,  von  Vergil  mindestens
die  Aeneis,  die  bedeutendsten  Oden  und  Satiren  des  Horaz,  Elegien  des  Tibull  und
Ovid  umfassen.

Der  Kandidat,  welcher  die  Befähigung  für  den  griechischen  Unterricht  in  den
mittleren  Klassen  erwerben  will,  muß  außer  der  allgemeinen  Elementargrammatik
sichere  Kenntniß  der  homerischen  Formenlehre  und  der  Unterschiede  zwischen  ionischem
und  attischem  Dialekt  besitzen.  Bei  schriftlicher  Uebertragung  eines  leichteren  deutschen
oder  lateinischen  Textes  dürfen  ihm  keine  groben  Verstöße  begegnen.  Die  Lektüre  muß
Homer  und  Herodot,  von  Xenophon  die  Anabasis  und  größere  Stücke  aus  den  Memo—
rabilien  und  der  Hellenika,  ferner  Reden  des  Lysias,  die  kleineren  Staatsreden  des  De—
mosthenes,  von  Platon  wenigstens  die  Apologie  und  Kriton  begreifen.

Mit  gelesenen  Schriftstellern,  sowohl  im  Lateinischen,  als  auch  im  Griechi—
schen,  muß  der  Kandidat  so  vertraut  sein,  daß  er  über  Inhalt,  Anlage  und  Charakter
derselben  Bescheid  zu  geben  und  ausgewählte,  nicht  zu  schwierige  Stellen  daraus  klar  und
genau  zu  übersetzen,  die  stilistischen  Eigenthümlichkeiten  hervorzuheben,  synonyme  Ausdrücke
  zu  unterscheiden  und  zur  sachlichen  Erklärung  das  Wesentliche  beizubringen  ver—
mag.  Er  muß  mit  den  Gesetzen  des  daktylischen  Hexameters  und  Pentameters  wohl  be—
kannt,  über  Leben  und  Schriften  der  von  ihm  gelesenen  Autoren  näher  unterrichtet,
außerdem  aber  in  der  allgemeinen  Geschichte  der  betreffenden  Litteratur,  in  den  Alter—
thümern  und  in  der  Mythologie  soweit  orientirt  und  mit  den  besten  wissenschaftlichen
Hilfsmitteln  so  bekannt  sein,  daß  er  sie  zur  Vorbereitung  mit  Nutzen  verwenden  kann.

3.  Zur  Befähigung  für  den  lateinischen  und  den  griechischen  Unterricht  in  den
oberen  Klassen  wird  erfordert,  daß  der  Kandidat  sich  eine  umfassendere  und  zugleich
tiefere  philologische  Bildung  erworben  habe,  welche  auf  wirklicher  Belesenheit  in  den
Quellen  und  Vertrautheit  mit  den  Schulschriftstellern  beruht,  daß  er  insbesondere  in  die
strenge  Methode  philologischer  Kritik  und  Exegese  eingeführt  und  in  selbständiger  Hand—
habung  dieser  Fertigkeiten  einigermaßen  geübt  sei.  Von  der  lateinischen,  wie  von  der
griechischen  Sprache  und  ihrer  Geschichte  muß  er  eine  wissenschaftlich  begründete  Einsicht
erlangt  haben,  wogegen  linguistische  Kenntnisse  über  den  Kreis  dieser  Sprachen  hinaus

23*
        <pb n="152" />
        —  136  —

nicht  verlangt  werden.  Die  lateinische  Sprache  muß  er  im  schriftlichen  und  münd—
lichen  Gebrauche  fertig  handhaben,  in  der  griechischen  Sprache  zum  Mindesten  gramma—
tische  Korrektheit  in  schriftlicher  Anwendung  darlegen.  Ferner  wird  ein  durch  Uebung
befestigtes  Verständniß  der  metrischen  Kunstformen,  namentlich  derjenigen  des  Terenz,
des  Catull  und  Horaz,  sowie  der  griechischen  Tragiker  erfordert,  was  auch  durch  ange—
messenen  Vortrag  der  Verse  zu  erweisen  ist.  Von  den  auf  den  Gymnasien  vornehmlich
zur  Behandlung  kommenden  Gruppen  und  Perioden  der  klassischen  Litteratur  muß  der
Kandidat  eine  durch  quellenmäßiges  Studium  vertiefte  Kenntniß  besitzen,  in  den  übrigen
Theilen  wenigstens  soweit  bewandert  sein,  daß  er  vor  groben  Irrthümern  gesichert  ist
und  sich  ein  allgemeines  Bild  der  Entwickelung  erworben  hat.  In  den  Alterthümern
müssen  dem  Kandidaten  wenigstens  die  hauptsächlichsten  Grundlagen,  auf  welchen  die  Ein—
richtungen  des  Staates  und  des  gesammten  antiken  Lebens  beruhen,  soweit  klar  geworden
sein,  daß  er  Zweck  und  Wirksamkeit  derselben  sich  zum  Verständniß  gebracht  und  ihre
geschichtliche  Entwickelung  in  den  wesentlichen  Umrissen  festgehalten  hat.  Auch  mit  My—
thologie  und  Kunstarchäologie  muß  er  sich  soweit  beschäftigt  haben,  als  zu  einer  frucht—
baren  Erklärung  der  Dichter  und  gelegentlicher  Erläuterung  durch  entsprechende  Bildwerke
unentbehrlich  ist.  Ueberhaupt  darf  seine  Bücherkenntniß  nicht  zu  beschränkt  sein,  damit
er  im  Stande  ist,  sich  mit  bewußter  Auswahl  Belehrung  und  Förderung  durch  fortgesetztes
Studium  zu  holen.

4.  Außerdem  ist  zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  mittleren  und  oberen
Klassen  im  Lateinischen  oder  im  Griechischen  Bekanntschaft  mit  der  römischen  Geschichte
bis  in  das  erste  Jahrhundert  der  Kaiserzeit,  beziehungsweise  der  griechischen  bis  in  das
Zeitalter  der  Diadochen  nachzuweisen.  Von  dem  Kandidaten,  welcher  die  Lehrbefähigung
für  die  oberen  Klassen  erwerben  will,  wird  auch  hier  erwartet,  daß  diese  Kenntniß,  zu—
mal  für  diejenigen  Perioden,  welche  bei  der  Gymnasial-Lektüre  vornehmlich  in  Betracht
kommen,  eine  tiefer  eindringende  sei.

Zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  oberen  Klassen  ist  übrigens  in  der  philosophischen
  Prüfung  (vergl.  §  26)  Bekanntschaft  mit  dem  Entwickelungsgange  der  griechischrömischen
  Philosophie  nachzuweisen,  insbesondere  soweit  dieselbe  zum  Verständniß  der
auf  den  Gymnasien  gelesenen  Autoren  erforderlich  ist.

§  16.

4.  Französische  Sprache.
1.  Zur  Befähigung  für  den  französischen  Unterricht  in  den  unteren  Klassen  wird
erfordert,  daß  der  Kandidat  eine  im  Wesentlichen  korrekte  Uebersetzung  eines  mäßig
schweren  deutschen  Textes  in  das  Französische  als  schriftliche  Klausurarbeit  liefert  und  in
        <pb n="153" />
        —  137  —

der  mündlichen  Prüfung  zeigt,  daß  er  sich  richtige  Aussprache  und  Kenntniß  der  schul—
mäßigen  Grammatik  zu  eigen  gemacht  hat,  ferner,  daß  er  einige  Uebung  im  Uebersetzen
und  Erklären  der  zur  Schullektüre  geeigneten  Schriftsteller,  sowie  einige  Fertigkeit  im
mündlichen  Gebrauche  der  Sprache  besitzt.

2.  Um  die  Lehrbefähigung  für  die  mittleren  Klassen  zu  erwerben,  müssen  die
Kenntnisse  des  Kandidaten  in  der  Formenlehre,  wie  in  der  Syntax  wissenschaftlich  begründet
  sein,  und  Kenntniß  der  Synonymik  in  ihren  wichtigsten  Thatsachen,  sowie  der
Hauptregeln  des  französischen  Versbaues  hinzukommen.  Außerdem  muß  der  Kandidat
einen  Ueberblick  über  die  Entwickelung  der  neueren  französischen  Litteratur  gewonnen  und
einige  Werke  der  hervorragendsten,  zum  Bereich  der  Schullektüre  gehörigen  Schriftsteller,
besonders  der  klassischen  Zeit,  mit  eingehendem  Verständniß  gelesen  haben.  Auch  ist  eine
gewisse  Geläufigkeit  im  mündlichen  Gebrauche  der  Sprache  erforderlich.

3.  Zur  Lehrbefähigung  für  die  oberen  Klassen  wird  erfordert,  daß  der  Kandidat
im  schriftlichen  (§  29,  Absatz  2,  beziehungsweise  §  31)  und  mündlichen  (8  35,  Absatz  2)
Gebrauch  der  Sprache  sowohl  grammatische  Korrektheit,  als  auch  gewandte  Beherrschung
des  Ausdrucks  bekundet.  Die  geschichtliche  Entwickelung  der  Sprache  muß  ihm  in  den
Hauptzügen  bekannt,  und  ihm  namentlich  der  Zusammenhang  der  französischen  Laute,
Formen  und  Wortbildungen  mit  den  lateinischen  erschlossen  sein.  Auch  muß  er  soweit
mit  dem  Altfranzösischen  vertraut  sein,  daß  er  eine  mäßig  schwere  Stelle  eines  von  ihm
gelesenen  altfranzösischen  Werkes  nach  ihren  Formen  zu  deuten  und  wesentlich  richtig  zu
übersetzen  versteht.  Ferner  muß  er  mit  den  Gesetzen  des  französischen  Versbaues  älterer
und  neuerer  Zeit  sich  bekannt  gemacht  haben.  Endlich  muß  er  sich  von  dem  Entwickelungsgange
  der  ganzen  Litteratur  ein  deutliches  Bild  verschafft,  auch  einige  ihrer  Hauptträger
aus  verschiedenen  Zeitaltern  durch  eigene  Lektüre  kennen  gelernt,  vor  Allem  aber  das
eine  oder  andere  Werk  hervorragender  neufranzösischer  Schriftsteller  mit  Verständniß  gelesen
  haben.

817.
5.  Englische  Sprache.

1.  Zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  im  Englischen  für  mittlere  Klassen  hat
der  Kandidat  eine  im  Wesentlichen  richtige  Uebersetzung  eines  mäßig  schweren  deutschen
Textes  in  das  Englische  als  schriftliche  Klausurarbeit  zu  liefern  und  in  der  mündlichen
Prüfung  zu  zeigen,  daß  er  mit  richtiger  Aussprache  eine  sichere  Kenntniß  der  gram—
matischen  Regeln  und  des  für  den  Unterricht  nothwendigen  Wortschatzes,  wie  auch  der
wichtigeren  Thatsachen  der  Synonymik  verbindet.  Von  dem  Entwickelungsgange  der
neueren  englischen  Litteratur  muß  er  eine  Uebersicht  gewonnen  und  einige  Werke  der
hervorragendsten  Schriftsteller  der  neueren  Zeit  mit  Verständniß  gelesen  haben.  Mit  den
        <pb n="154" />
        —  138  —

wesentlichen  Regeln  des  neuenglischen  Versbaues  und  Reimes  muß  er  bekannt  sein,  auch
im  mündlichen  Gebrauche  der  Sprache  einige  Fertigkeit  erworben  haben.

2.  Zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  obere  Klassen  hat  der  Kandidat  in  dem
schriftlichen  (§  29,  Absatz  2,  beziehungsweise  §  31)  und  in  dem  mündlichen  (§  35,  Absatz  2)
Gebrauche  der  Sprache  nicht  bloß  grammatische  Korrektheit,  sondern  auch  leichte  Beherrschung
  des  Ausdrucks  zu  erweisen.  Die  Kenntniß  der  Grammatik,  sowohl  der  Formenlehre,
  als  auch  der  Syntax  muß  er  wissenschaftlich  erfaßt  haben.  Die  Hauptthatsachen  der
wissenschaftlichen  Grammatik  müssen  ihm  soweit  bekannt  sein,  als  sie  dazu  dienen,  die  neuenglischen
  Laute,  Formen  und  Wortbildungen  zu  erklären.  Eine  nicht  zu  schwierige  Stelle
aus  einem  angelsächsischen  oder  altenglischen  Schriftsteller  muß  er  mit  im  Ganzen  richtiger
Auffassung  der  darin  vorkommenden  Wortformen  und  im  Wesentlichen  zutreffender  Deutung
  des  Sinnes  zu  übersetzen  verstehen.  Die  Gesetze  des  Versbaues  älterer  und  neuerer
Zeit  sollen  ihm  bekannt  geworden  sein.  Endlich  muß  er  sich  von  dem  Entwickelungsgange
der  ganzen  Litteratur  ein  deutliches  Bild  verschafft,  auch  einige  der  Hauptträger  der  Litteratur
  aus  verschiedenen  Zeiten  durch  Lektüre  kennen  gelernt,  vor  Allem  aber  einige
Werke  hervorragender  Schriftsteller  seit  dem  16.  Jahrhundert  mit  sicherem  Verständnisse
gelesen  haben.

8  18.
6.  Hebräische  Sprache.

Für  die  Befähigung  zum  hebräischen  Unterricht  wird  erfordert,  daß  der  Kandidat
eine  sichere  und  wissenschaftliche  Kenntniß  der  hebräischen  Formenlehre  und  Syntax  er—
worben  und  seine  Bekanntschaft  mit  den  Schriften  des  Alten  Testamentes  einen  genügenden
Umfang  gewonnen  hat.

§  19.
7.  Geschichte.

1.  Um  die  Befähigung  für  den  geschichtlichen  Unterricht  in  den  unteren  Klassen
zu  erwerben,  hat  der  Kandidat  nachzuweisen,  daß  er  eine  auf  geographischen  und  chronologischen
  Kenntnissen  beruhende  sichere  Uebersicht  der  welthistorischen  Begebenheiten,  besonders
  der  vaterländischen  Geschichte  gewonnen  hat.  Auch  muß  von  ihm  die  Kenntniß
der  wichtigeren  litterarischen  Hilfsmittel  nachgewiesen  werden.

2.  Zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  mittleren  Klassen  muß  der
Kandidat  außerdem  eine  eingehende  Kenntniß  der  alten  griechischen  und  römischen  Geschichte,
  sowie  die  Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen  der  Verfassungen  und  öffentlichen
Einrichtungen  Roms  und  der  wichtigeren  Staaten  von  Griechenland  darlegen.  Hierüber
wird  eine  genauere,  die  Entwickelung  der  Verfassung  einschließende  Kenntniß  der  allgemeinen
  deutschen  Geschichte  des  Mittelalters  und  der  Nenzeit  mit  besonderer  Berück-
        <pb n="155" />
        —  139  —

sichtigung  der  sächsischen  und  preußischen  Geschichte  erfordert.  Auch  müssen  dem  Kandidaten
die  bedeutendsten  neueren  Geschichtswerke  über  die  erwähnten  Gebiete  bekannt  sein.

3.  Für  die  Lehrbefähigung  in  den  oberen  Klassen  ist  neben  der  Bekanntschaft  mit
dem  Entwickelungsgange  der  allgemeinen  Weltgeschichte  Kenntniß  und  Verständniß  der
griechischen  und  römischen,  sowie  der  mittleren  und  neueren  Geschichte  von  Deutschland,
insbesondere  von  Sachsen  und  Preußen  in  wissenschaftlicher  Vertiefung  erforderlich.  Dazu
gehört,  daß  der  Kandidat  wenigstens  einem  Theile  der  Geschichte  in  der  Herausarbeitung
aus  den  Quellen  näher  getreten  und  in  die  dabei  einzuschlagenden  Wege  und  Mittel  der
historischen  Forschung  eingeweiht  ist,  daß  er  überhaupt  die  wichtigeren  Geschichtsquellen
und  die  bedeutenderen  neueren  Bearbeitungen  kennt  und  unter  ihnen  zu  wählen  versteht,
auch  mit  dem  Charakter  der  Meisterwerke  unter  den  letzteren  durch  eigenes  Studium  vertraut
  geworden  ist.  Specielle,  die  Entwickelung  der  Verfassung  und  der  Kultur  nach
ihren  Hauptrichtungen  einschließende  Kenntnisse  sind  bezüglich  des  Alterthums  in  der
griechischen  und  römischen  Geschichte,  bezüglich  des  Mittelalters  und  der  neueren  Zeit  in
der  Geschichte  des  Vaterlandes  zu  verlangen.

4.  Für  jede  Stufe  der  Lehrbefähigung  ist  klare  Anschauung  des  Schauplatzes  der
Begebenheiten  erforderlich.

2D0.
8.  Geographie.

1.  Um  die  Lehrbefähigung  in  der  Geographie  für  die  unteren  Klassen  zu  erwerben,
ist  der  Nachweis  elementarer,  aber  sicherer  Kenntniß  auf  dem  Gebiete  der  mathematischen,
der  physischen,  insbesondere  der  topischen  und  der  politischen  Geographie  zu  führen;  auch
muß  der  Kandidat  im  Stande  sein,  die  Grundthatsachen  der  mathematischen  Geographie
auf  der  Erdkugel  und  an  der  Tafel  zur  Anschauung  zu  bringen.

2.  Behufs  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  mittleren  Klassen  muß  der
Kandidat  auf  den  genannten  Gebieten  der  Geographie  eine  eingehendere  Kenntniß,  sowie
eine  Orientirung  über  die  Geschichte  der  Entdeckungen  und  über  die  historisch  wichtigsten
Richtungen  des  Welthandels  sich  erworben  haben.

3.  Zur  Lehrbefähigung  in  den  oberen  Klassen  ist  nachzuweisen,  daß  der  Kandidat
mit  den  Lehren  der  mathematischen  Geographie  und,  soweit  dieselben  mit  Hilfe  der
Elementarmathematik  sich  begründen  lassen,  auch  mit  deren  Beweisen  vollständig  vertraut
und  von  den  physikalischen  und  den  wichtigeren  geologischen  Verhältnissen  der  Erdoberfläche
Rechenschaft  zu  geben  im  Stande  ist.  Außerdem  muß  der  Kandidat  erweisen,  daß  er  von
der  politischen  Geographie  der  Gegenwart  eine  specielle  Kenntniß  und  von  der  territorialen
Entwickelung  der  wichtigsten  Kulturstaaten  eine  Uebersicht  gewonnen,  sowie  mit  den
Hauptthatsachen  der  Ethnographie  sich  bekannt  gemacht  hat.
        <pb n="156" />
        —  140  —

4.  Für  jede  Unterrichtsstufe  ist  außerdem  einige  Fertigkeit  im  Entwerfen  von  Karten—
skizzen  zu  fordern.
§  21.
9.  Mathematik.

1.  Für  den  mathematischen  und  Rechenunterricht  in  den  unteren  Klassen
ist  zu  verlangen:  Kenntniß  der  ebenen  und  räumlichen  Geometrie,  der  Trigonometrie,
der  allgemeinen  Arithmetik  mit  Einschluß  der  Logarithmen  und  der  Algebra  bis  zu  den
linearen,  quadratischen  und  diophantischen  Gleichungen,  sowie  die  für  zweckmäßige  Ertheilung
  des  Rechenunterrichtes  erforderliche  Bekanntschaft  mit  den  Eigenschaften  der
Zahlen.

2.  Für  den  Unterricht  in  den  mittleren  Klassen  wird  außerdem  Kenntniß  der
Elemente  der  analytischen  und  projektiven  Geometrie,  der  Theorie  der  algebraischen
Gleichungen  und  der  höheren  Analysis  (Grundlehren  der  Differential=  und  Integralrechnung)
  gefordert,  sowie  die  durch  eine  schriftliche  Klausfurarbeit  nachzuweisende  Befähigung,
  leichtere,  den  einzelnen  der  genannten  Gebiete  entnommene  Aufgaben  zu  lösen.

3.  Für  den  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  muß  der  Kandidat  überdies  mit  den
wichtigsten  Lehren  der  höheren  Geometrie,  der  höheren  Analysis  und  Arithmetik,  und
der  analytischen  Mechanik  soweit  bekannt  sein,  daß  er  eine  nicht  zu  schwierige  Aufgabe
aus  einem  dieser  Gebiete  selbständig  zu  bearbeiten  im  Stande  ist.

822.

10.  Physik.

1.  Für  den  physikalischen  Unterricht  in  den  mittleren  Klassen  ist  erforderlich:
eine  übersichtliche  Kenntniß  der  wichtigeren  Erscheinungen  und  Gesetze  aus  dem  ganzen
Gebiete  dieser  Wissenschaft,  sowie  die  Befähigung,  diese  Gesetze  mathematisch  zu  begründen,
soweit  es  ohne  Anwendung  der  höheren  Mathematik  möglich  ist.  Auch  muß  der  Kandidat
mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer  Handhabung  bekannt  sein.

2.  Für  den  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  ist  außerdem  zu  fordern  eine  allgemeine
  Uebersicht  über  die  mathematische  Physik  und  eine  genauere  Kenntniß  von  den
grundlegenden  mathematischen  und  physikalischen  Untersuchungen  auf  einem  der  wichtigeren
Gebiete  der  theoretischen  Physik,  ferner  hinlängliche  Uebung  in  dem  Gebrauche  der  für
den  Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen  Instrumente.

8  23.
11.  Chemie.

1.  Für  den  chemischen  Unterricht  in  den  mittleren  Klassen  wird  gefordert:  Kennt—
niß  der  allgemeinen  chemischen  Verbindungsgesetze,  der  häufiger  vorkommenden  Elemente
        <pb n="157" />
        —  141  —

und  ihrer  wichtigsten  Verbindungen  nach  Eigenschaften  und  Darstellungsweise,  in  letzterer
Beziehung  auch  einige  Bekanntschaft  mit  der  chemischen  Technologie,  ferner  genügende
Uebung  in  den  für  die  Schule  nöthigen  Experimenten.

2.  Für  die  oberen  Klassen  wird  außer  eingehenderer  Kenntniß  der  anorganischen
auch  diejenige  der  organischen  Chemie  verlangt,  und  zwar  der  allgemeinen  Lehren  über
die  Konstitution  organischer  Verbindungen,  der  wichtigsten  Verbindungsgruppen  und  Einzelverbindungen,
  namentlich  auch,  soweit  sie  zum  Verständnisse  physiologischer  Vorgänge
und  der  organisch-chemischen  Technologie  erforderlich  sind.  Neben  genügender  Uebung
in  der  Anstellung  von  Unterrichtsversuchen  hat  der  Kandidat  volle  Sicherheit  in  der
qualitativen  und  einige  Uebung  in  der  quantitativen  Analyse  nachzuweisen.

8  24.
12.  Mineralogie.

1.  Für  den  mineralogischen  Unterricht  in  den  mittleren  Klassen  ist  erforderlich:
eine  auch  auf  eigene  Anschauung  gegründete  Kenntniß  der  am  häufigsten  vorkommenden
oder  wichtigsten  Mineralien  hinsichtlich  der  Krystallformen,  der  physikalischen  Eigenschaften
und  der  chemischen  Zusammensetzung,  sowie  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Gebirgsarten.


2.  Für  die  Lehrbefähigung  in  den  oberen  Klassen  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat
eine  eingehendere  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Krystallographie,  einen  übersichtlichen
  Einblick  in  die  Gliederung  der  Mineralien  und  Gebirgsarten,  außerdem  Kenntniß
  der  Hauptlehren  der  Geognosie  und  Leitfossilienkunde,  sowie  der  wichtigsten  geologischen
Theorien  besitzt.

8  25.
13.  Botanik  und  Zoologie.

1.  Für  den  botanischen  Unterricht  in  den  unteren  Klassen  ist  die  Kenntniß
der  hervorragendsten  einheimischen  und  ausländischen  Pflanzenformen,  sowie  der  einzelnen
Organe  der  Pflanze  und  des  Linné'schen  Systems  zu  verlangen.

Für  den  zoologischen  Unterricht  in  den  unteren  Klassen  ist  neben  der  Kenntniß
der  wichtigeren  einheimischen  und  ausländischen  Thierformen  (besonders  der  Wirbelthiere)
eine  Uebersicht  über  die  allgemeinsten  Organisationsverhältnisse  der  Thiere  und  die  Hauptgruppen
  des  Thiersystems  erforderlich.

2.  Für  den  botanischen  Unterricht  in  den  mittleren  Klassen  wird  neben  der
Kenntniß  des  sogenannten  natürlichen  Systems  eine  genügende  Einsicht  in  den  Bau  und
die  Lebenserscheinungen  der  Pflanze  erfordert.

Für  den  zoologischen  Unterricht  in  den  mittleren  Klassen  bedarf  es  sowohl

1887.  24
        <pb n="158" />
        —  142  —

der  eingehenden  Bekanntschaft  mit  der  Systematik,  besonders  der  Wirbel=  und  Gliederthiere,
  als  auch  der  Einsicht  in  den  Bau  und  die  Lebensgeschichte  der  Thiere  (Metamorphose,
  Parasitismus  2c.).

3.  Zur  vollen  Lehrbefähigung  (vergl.  §  9,  letzter  Absatz)  in  der  Botanik
wird  eine  eingehendere  Bekanntschaft  mit  dem  anatomisch-physiologischen  Verhalten  der
Pflanzen  und  ihrer  Entwickelungsgeschichte,  sowie  mit  den  Principien  der  Systematik
und  den  Gesetzen  der  Pflanzengeographie  erfordert.

Zur  vollen  Lehrbefähigung  in  der  Zoologie  (bergl.  §  9,  letzter  Absatz)
wird  eine  genauere  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Anatomie,  Physiologie  und
Entwickelungsgeschichte  der  Thiere,  sowie  mit  den  Principien  der  Systematik  erfordert.

4.  Für  jede  Stufe  der  Lehrbefähigung  in  der  Botanik  und  Zoologie  ist  außerdem
  einige  Uebung  im  Zeichnen  von  Pflanzen=  und  Thierformen  nachzuweisen.

8  26.
14.  Philosophie  und  Pädagogik.

1.  Jeder  Kandidat,  ohne  Unterschied  des  Studiengebietes,  muß  sich  mit  den  Elementen
der  Logik  und  der  empirischen  Psychologie,  sowie  mit  den  vorzüglichsten  philosophischen
Weltanschauungen  und  dem  allgemeinen  Gange  der  Geschichte  der  Philosophie  vertraut
gemacht,  auch  wenigstens  ein  bedeutenderes  philosophisches  Werk  gelesen  haben.

In  der  Pädagogik  wird  von  jedem  Kandidaten  ohne  Unterschied  des  Studiengebietes
Bekanntschaft  mit  den  philosophischen  Grundlagen  der  Pädagogik  und  Didaktik  und  mit
den  wichtigsten  Thatsachen  ihrer  Entwickelung  seit  dem  16.  Jahrhundert  gefordert.

Specielle,  die  Lehrbefähigung  im  Deutschen  und  in  den  alten  Sprachen  betreffende
Bestimmungen  s.  §  14,5,  §  15,4.

2.  Die  Befähigung  zum  Unterrichte  in  der  philosophischen  Propädeutik
bedingt,  daß  der  Kandidat  nicht  allein  den  unter  Nr.  1  angeführten  Forderungen  an  seine
philosophische  Bildung  genügt,  sondern  auch  genauen  Einblick  in  eines  der  wichtigeren
philosophischen  Systeme  genommen  und  Verständniß  derselben  gewonnen  hat  und  sich
über  philosophische  Fragen  in  zusammenhängender  Rede  klar  und  bestimmt  auszusprechen
im  Stande  ist.

8  27.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Forderungen.

Zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  eine  höhere  Klassenstufe  ist  auf  jedem  Gebiete,
  auch  wenn  es  in  den  §§  13  bis  25  nicht  ausdrücklich  bezeichnet  ist,  erforderlich,
daß  den  für  die  niedere  Klassenstufe  zu  stellenden  Forderungen  vollkommen  entsprochen  sei.
        <pb n="159" />
        —  143  —

Auch  ist  auf  jedem  Gebiete,  selbst  wo  dies  in  den  88  13  bis  25  nicht  ausdrücklich
erwähnt  ist,  nach  dem  Maße  der  Ansprüche  an  die  wissenschaftliche  Ausbildung  des
Kandidaten  von  demselben  Bekanntschaft  mit  den  wichtigeren  litterarischen  Hilfsmitteln
des  Faches  zu  verlangen.

§  28.
Form  der  Prüfung.

Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Die  schriftliche  geht  der  mündlichen
  voraus.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich,  vorbehältlich  der  Bestimmung  über  die  Lehrprobe
  in  §  32.  Auch  kann  unter  Umständen  für  die  in  §  13  unter  A,  Absatz  1  vorgeschriebene
  Unterredung  von  der  Oeffentlichkeit  der  Prüfung  abgesehen  werden.

§  29.
Schriftliche  Hausarbeiten.

Zu  häuslicher  Bearbeitung  erhält  jeder  Kandidat  erstens  eine  Aufgabe  aus  dem
philosophischen  oder  pädagogischen  Gebiete,  zweitens  eine  Aufgabe  aus  jedem  der  Hauptfächer,
  in  welchem  er  die  Lehrbefähigung  erwerben  will  (8  10,  Absatz  2  und  3),  eventuell
aus  demjenigen  Nebenfache,  in  welchem  er  die  Lehrbefähigung  für  die  oberen  Klassen  erstrebt
  (§  10,  Absatz  2).  Wenn  zwei  von  dem  Kandidaten  gewählte  Hauptfächer  in  solcher
Beziehung  stehen,  daß  die  Prüfungskommission  die  Gründlichkeit  des  Studiums  derselben
durch  eine  Aufgabe  erachtet  ermitteln  zu  können,  so  ist  es  zulässig,  für  dieselben  nur
eine  Aufgabe  zu  stellen.  Mehr  als  drei  Aufgaben  zu  schriftlicher  häuslicher  Bearbeitung
mit  Einrechnung  der  Aufgabe  aus  dem  philosophischen  oder  pädagogischen  Gebiete  dürfen
keinem  Kandidaten  gestellt  werden.

Die  auf  die  klassische  Philologie  bezüglichen  Arbeiten  sind  in  lateinischer,  die  auf  die
fremden  neueren  Sprachen  bezüglichen  in  der  betreffenden  fremden,  alle  übrigen  Arbeiten
in  deutscher  Sprache  abzufassen.

Zur  Bearbeitung  jeder  der  gestellten  Aufgaben  wird  eine  Zeitdauer  von  sechs  Wochen
bewilligt.  Spätestens  beim  Ablaufe  der  hiernach  sich  ergebenden  Gesammtfrist  sind  die
schriftlichen  Arbeiten  zusammen  an  die  Prüfungskommission  einzureichen.  Auf  ein  rechtzeitig,
  d.  h.  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Zeit,  eingereichtes  begründetes
Gesuch  ist  die  Prüfungskommission  ermächtigt,  eine  Fristerstreckung  bis  zu  der  gleichen
Dauer  zu  gewähren.  Etwaige  weitere  Fristerstreckung  ist  rechtzeitig  durch  Vermittelung
der  Prüfungskommission  bei  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
nachzusuchen.  Wenn  eine  gestellte  Frist  überschritten  wird,  ohne  daß  der  Prüfungskommission
rechtzeitig  vor  ihrem  Ablaufe  ein  Erstreckungsgesuch  zugegangen  ist,  so  hat  die  Kommission,

24
        <pb n="160" />
        —  144  —

wenn  nicht  besondere  entscheidende  Gründe  der  Verhinderung  nachgewiesen  sind,  die  Aufgaben
  für  erloschen  zu  erklären  und  ist  ermächtigt,  zugleich  einen  Zeitraum  bis  zu  sechs
Monaten  zu  bestimmen,  innerhalb  dessen  das  Prüfungsgesuch  nicht  erneuert  werden  darf.

Der  Kandidat  hat  die  benutzten  Hilfsmittel  vollständig  und  genau  anzugeben,  und
mittels  Handschlags  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeiten  selbständig  ohne  fremde  Hilfe  gefertigt
  habe.  Wenn  sich  zeigt,  daß  diese  Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  dem  betreffenden
Kandidaten  die  Fortsetzung  der  Prüfung  und,  sofern  die  Entdeckung  der  Unwahrheit  nach
dem  Abschlusse  der  Prüfung,  aber  vor  der  Uebergabe  des  Zeugnisses  erfolgt,  die  Aushändigung
  des  Zeugnisses  zu  versagen.  Bei  etwaiger  späterer  Entdeckung  tritt  disciplinarische
Verfolgung  ein.

830.
Ersatz  der  schriftlichen  Hausarbeiten.

Hat  der  Kandidat  bereits  vor  seiner  Prüfung  von  der  philosophischen  Fakultät  der
Universität  Leipzig  oder  einer  preußischen  Universität  die  Doktorwürde  erworben  und  die
Doktordissertation  bei  seiner  Meldung  zur  Prüfung  vorgelegt,  so  ist  die  Kommission
ermächtigt,  die  letztere  je  nach  ihrem  Gegenstande  als  Ersatz  einer  der  fachwissenschaftlichen
  Prüfungsarbeiten  anzusehen  und  den  Kandidaten  in  dessen  Folge  von  der  betreffen—
den  Prüfungsarbeit  zu  entbinden.  Auch  in  anderen  Fällen  einer  von  dem  Kandidaten
bei  seiner  Meldung  vorgelegten  Druckschrift  hat  die  Kommission  diese  Ermächtigung,  wenn
sie  die  Druckschrift  nicht  nur  nach  ihrem  Gegenstande,  sondern  auch  nach  ihrem  wissen—
schaftlichen  Gehalte  als  zum  Ersatz  der  betreffenden  fachwissenschaftlichen  Prüfungsarbeit
geeignet  findet.

Als  Ersatz  der  Prüfungsarbeit  aus  dem  philosophischen  oder  pädagogischen  Gebiete
kann  eine  vorgelegte  Druckschrift  nur  in  dem  Falle  angesehen  werden,  wenn  sie  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  ist.

Die  Verwendung  einer  schriftlichen  Prüfungsarbeit  zur  Erwerbung  der  Doktorwürde
oder  zur  Veröffentlichung  darf  erst  nach  Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  erfolgen.

831.
Klausurarbeiten.

Die  Prüfungskommission  ist  befugt,  in  allen  Fällen,  in  welchen  sie  es  zur  Ermittelung
  des  sicheren  Besitzes  des  Wissens  für  zweckmäßig  erachtet,  Klausurarbeiten  von
mäßiger  Zeitdauer  aufzugeben.

Die  Bekaunntschaft  mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer  Handhabung
  (§  22,  1.2)  ist  durch  die  Ausführung  einiger  leichterer  Experimente  im  physikalischen
Institut,  die  Uebung  in  praktisch-chemischen  Arbeiten  (§  23,  1,2)  durch  die  Ausführung
        <pb n="161" />
        —  145  —

einer  Analyse  oder  einiger  chemischer  Experimente  im  Laboratorium  nachzuweisen,  sofern
nicht  durch  amtliche  Zeugnisse  der  ausreichende  Nachweis  hierüber  erbracht  ist.
Die  vorstehend  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Leistungen  haben  der  mündlichen  Prüfung
vorauszugehen.
§  32.

Lehrprobe.

Nach  Erfolg  der  schriftlichen,  aber  noch  vor  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat
noch  eine  praktische  Prüfung  durch  Ablegung  einer  Lehrprobe  zu  bestehen.  Dieselbe
erfolgt  unter  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  vor  einer  Deputation  der  Prüfungskommission.
Das  Lehrfach,  in  welchem  die  Lehrprobe  abgelegt  wird  (nicht  den  einzelnen  Gegenstand),
hat  der  Kandidat  aus  den  von  ihm  gewählten  Hauptfächern  (§  11)  selbst  zu  wählen.

§  33.
Zurückweisung  vor  der  mündlichen  Prüfung.

Wenn  durch  die  schriftlichen  Arbeiten  eines  Kandidaten  (§§  29,  beziehungsweise  31)
bereits  unzweifelhaft  festgestellt  ist,  daß  ihm  in  den  von  ihm  nachgesuchten  Fächern  auch
nicht  auf  Grund  eines  etwa  günstigeren  Ergebnisses  der  mündlichen  Prüfung  ein  Lehrerzeugniß
  zuerkannt  werden  kann,  oder  wenn  gegen  die  sittliche  Unbescholtenheit  des  Kandidaten
  sich  nachträglich  (vergl.  §  7,  Absatz  3)  erhebliche  Zweifel  ergeben  haben,  so  ist
die  Kommission  ermächtigt,  ihn  von  der  mündlichen  Prüfung  zurückzuweisen.  In  dem
letzteren  Falle  steht  ihm  frei,  die  Entscheidung  des  Ministeriums  nachzusuchen  (8  7,
Absatz  5).

l  34.
Mündliche  Prüfung.
1.  Einberufung.

Die  Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung,  beziehungsweise  zu  der  derselben  vorausgehenden
  Klausurarbeit  und  Lehrprobe,  erfolgt  schriftlich.

Wenn  ein  Kandidat  dieser  Einberufung  nicht  Folge  leistet,  ohne  um  Aenderung  des
Termins  nachgesucht  oder  sein  Ausbleiben  in  einer  von  der  Kommission  als  begründet
anerkannten  Weise  gerechtfertigt  zu  haben,  so  ist  dieselbe  ermächtigt,  die  gestellten  Aufgaben
  für  erloschen  und  die  eingelieferten  Arbeiten  für  ungiltig  zu  erklären  und  für  eine
erneute  Meldung  eine  Frist  bis  zu  sechs  Monaten  zu  stellen  (§  29,  Absatz  3).

§  35.
2.  Ausführung.
Die  mündliche  Prüfung  hat  sich  sowohl  auf  die  an  alle  Kandidaten  zu  stellenden
        <pb n="162" />
        —  146  —

wissenschaftlichen  Anforderungen  (88,  8  13A,  Absatz  1,  8  14,1,  8  26,1),  als  auch  auf
die  von  den  einzelnen  Kandidaten  gewählten  Haupt-  und  Nebenfächer  in  dem  Umfange
und  der  Höhe  der  Forderungen  zu  beziehen,  welche  durch  8  10,  Absatz  2  und  3,  88  11
bis  27  bestimmt  sind.

Die  Prüfung  derjenigen  Kandidaten,  welche  im  Lateinischen  oder  im  Englischen  für
die  oberen  Klassen,  im  Französischen  für  die  oberen  oder  die  mittleren  Klassen  die  Lehrbefähigung
  erwerben  wollen,  ist  insoweit  in  diesen  Sprachen  selbst  zu  führen,  daß  dadurch
die  Fertigkeit  der  Kandidaten  im  mündlichen  Gebrauche  dieser  Sprachen  ermittelt  wird.

Mit  Ausschluß  der  Universitätsferien  kann  die  Prüfung  zu  jeder  Zeit  abgehalten
werden.  Bei  Bestimmung  des  Termins  wird  die  Kommission  auf  die  besonderen  Wünsche
und  Verhältnisse  des  Kandidaten  thunlichst  Rücksicht  nehmen.

Was  die  Dauer  der  Prüfung  anlangt,  so  darf  bei  einer  Prüfung  für  die  oberen
Klassen  eine  volle  Stunde,  bei  der  für  die  mittleren  Klassen  dreiviertel  Stunde,  bei  der
für  die  unteren  Klassen  und  bei  den  obligatorischen  Prüfungsfächern  eine  halbe  Stunde
in  Anspruch  genommen  werden.

In  der  Regel  wird  nur  ein  Kandidat  zur  Prüfung  zugelassen.  Die  gleichzeitige
Prüfung  von  zwei  Kandidaten  ist  nur  ausnahmsweise  statthaft  und  von  der  Voraussetzung
  bedingt,  daß  die  Prüfungsfächer  die  nämlichen  sind.  Die  Dauer  der  Prüfung  ist
solchenfalls  angemessen  zu  verlängern.

§  36.
Entscheidung  über  das  Ergebniß  der  Prüfung.

Nach  dem  Abschlusse  der  gesammten  Prüfung  entscheidet  die  Kommission  auf  Grund
der  Bestimmungen  von  §  10,  Absatz  2  bis  5,  ob  die  Prüfung  bestanden  und  ob  dem
Kandidaten  ein  Oberlehrer=  oder  ein  Lehrerzeugniß  auszustellen  ist.

Wenn  ein  Kandidat  in  seinen  Hauptfächern  (§  10,  Absatz  2  und  3)  die  Lehrbefähigung
  für  die  oberen  oder  für  die  mittleren  Klassen  erwiesen,  dagegen  entweder  in  den
Nebenfächern  (§  10,  Absatz  2  und  3,  §§  11  und  12)  oder  in  der  allgemeinen  Prüfung
(§  8)  den  Forderungen  der  Prüfungsordnung  nicht  entsprochen  hat,  so  wird  ihm  zwar
das  Oberlehrer=  beziehungsweise  Lehrerzeugniß  nicht  versagt,  dasselbe  aber  nur  bedingt
ausgestellt  in  dem  Sinne,  daß  der  Kandidat  zwar  zur  Ablegung  des  Probejahres  (8  42)
zugelassen  wird,  zu  einer  definitiven  Anstellung  aber  erst  dann  befähigt  ist,  wenn  die
Mängel  durch  eine  Ergänzungsprüfung  (§  39)  beseitigt  sind.

Ein  bedingt  ausgestelltes  Zeugniß  verliert  seine  Giltigkeit,  wenn  nicht  in  einer  Frist
von  längstens  drei  Jahren  die  Ergänzungsprüfung  bestanden  ist.  Wenn  ein  Kandidat
nicht  einmal  den  für  die  bedingte  Ausstellung  eines  Lehrerzeugnisses  (Absatz  2)  geltenden
Forderungen  entsprochen  hat,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.
        <pb n="163" />
        —  147  —

Die  Zurückweisung  des  Kandidaten  auf  Grund  der  ungenügenden  Beschaffenheit  der
schriftlichen  Arbeiten  (§  33)  ist  dem  Nichtbestehen  der  Prüfung  gleichzustellen.

Das  Zurücktreten  eines  Kandidaten  vor  oder  während  der  mündlichen  Prüfung  ist
die  Kommission  berechtigt,  dem  Nichtbestehen  der  Prüfung  gleichzustellen.

§  37.
Zeugniß.

Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  in  jedem  Falle,  dieselbe  mag
bestanden  (§  36,  Absatz  1  und  2)  oder  nicht  bestanden  (§  36,  Absatz  3)  oder  einer  nicht
bestandenen  gleichgesetzt  sein  (§  36,  Absatz  4  und  5),  ein  Zeugniß  auszustellen.

Das  Zeugniß  muß  enthalten  den  vollständigen  Namen,  Stand  des  Vaters,  Geburtsort
  und  --Tag  und  die  Konfession  (beziehungsweise  Religion)  des  Kandidaten,  die  Angabe
über  seinen  Bildungsgang,  die  Auskunft  über  die  Gegenstände  der  schriftlichen  und  mündlichen
  Prüfung  und  über  die  Leistungen  in  jedem  derselben,  sowie  die  Erklärung,  für
welche  einzelnen  Lehrfächer  und  in  welcher  Höhe  der  Kandidat  die  wissenschaftliche  Befähigung
  zum  Unterrichten  nachgewiesen  hat.

Wenn  die  Prüfung  bestanden  ist,  so  ist  zu  erklären,  ob  dem  Kandidaten  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  Oberlehrerstellen  oder  nur  für  Lehrerstellen  zuerkannt  ist.

Wenn  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  so  ist  dies  durch  das  Zeugniß  ausdrücklich  zu
erklären,  unter  Bezeichnung  der  Zeit,  nach  deren  Verlauf  frühestens  die  Prüfung  wiederholt
  werden  darf.  Diese  Zeit  zu  bestimmen  ist  die  Kommission  befugt,  doch  darf  dieselbe
nicht  weniger  als  sechs  Monate  betragen.

838.
Wiederholungsprüfung.

Nach  nicht  bestandener  Prüfung  kann  eine  Wiederholungsprüfung  nur  dann  vor  der
Prüfungskommission  in  Leipzig  abgelegt  werden,  wenn  vor  ihr  die  erste  Prüfung  abgelegt
wurde.  Ohne  diese  Voraussetzung  bedarf  die  Zulassung  der  Genehmigung  des  Mini—
steriums.

Die  Wiederholungsprüfung  kann  nur  einmal  abgelegt  werden.

§  39.
Ergänzungsprüfung.
Zuständig  für  das  Abhalten  einer  Ergänzungsprüfung  (§  36,  Absatz  2)  ist  die
Prüfungskommission  in  Leipzig,  wenn  vor  ihr  die  erste  Prüfung  abgelegt  wurde,  oder  der
Kandidat  im  sächsischen  Schuldienste  beschäftigt  ist.
        <pb n="164" />
        —  148  —

Bezüglich  der  Nebenfächer  kann  der  Kandidat  von  der  in  §  10,  Absatz  2  am  Schlusse
getroffenen  Bestimmung  für  die  Ergänzungsprüfung  auch  in  dem  Falle  Gebrauch  machen,
wenn  dies  für  die  erste  Prüfung  nicht  geschehen  ist.  Hierüber  hat  der  Kandidat  bei  seiner
Meldung  das  Erforderliche  zu  bemerken.

Die  Ergänzungsprüfung  kann  nur  einmal,  und  zwar,  dafern  die  Kommission,  wozu
sie  ermächtigt  ist,  nicht  eine  längere  Frist  bestimmt,  frühestens  nach  Verlauf  von  sechs
Monaten  nach  der  ersten  Prüfung  abgelegt  werden.

8  40.
Erweiterungsprüfung.

Kandidaten,  welche  ein  bedingungsloses  (§  36,  Absatz  2)  Oberlehrer=  oder  Lehrerzeugniß
  bereits  erworben  haben,  ist  es  gestattet,  durch  eine  Erweiterungsprüfung  die  für
einzelne  Fächer  ihnen  zuerkannte  Lehrbefähigung  bezüglich  der  Klassenstufe  (§  9)  zu  erhöhen
  und  für  andere  Fächer  die  Lehrbefähigung  hinzu  zu  erwerben.

Es  ist  statthaft,  daß  auf  diesem  Wege  ein  Lehrerzeugniß  zu  einem  Oberlehrerzeugniß
erhöht  wird.

Bezüglich  der  Zuständigkeit  der  Kommission  gilt  die  Bestimmung  in  §  39,  Absatz  1.

Zu  einer  Erweiterungsprüfung  kann  ein  Kandidat  nur  zweimal  zugelassen  werden.

8  41.
Zeugniß.
Ueber  jede  Wiederholungs-,  Ergänzungs-  oder  Erweiterungsprüfung  ist,  dieselbe
mag  bestanden  sein  oder  nicht,  ein  Zeugniß  auszustellen.
Das  Zeugniß  hat  nach  Angabe  des  Nationale  des  Kandidaten  auf  die  bereits  vorausgegangene
  Prüfung,  beziehungsweise  die  vorausgegangenen  Prüfungen,  Bezug  zu  nehmen
und  den  zusammenfassenden  Schlußsatz  daraus  zu  wiederholen.

842.
Probejahr.

Durch  das  Zeugniß  über  die  bestandene  Prüfung  erwirbt  der  Geprüfte  die  Kandi—
datur  für  das  höhere  Schulamt;  zum  Erweise  der  Anstellungsfähigkeit  ist  dasselbe  durch
Ablegung  des  Probejahres  zu  ergänzen.  Wegen  Zuweisung  an  eine  bestimmte  Lehranstalt
  haben  sich  die  Kandidaten,  welche  dem  Königreich  Sachsen  angehören,  unter
Einreichung  ihrer  Zeugnisse,  mit  einem  schriftlichen  Gesuche  an  das  Ministerium  zu
wenden.
        <pb n="165" />
        —  149  —
§  43.
Gebühren.

Die  Prüfungsgebühren  sind  sofort  nach  erfolgter  Annahme  der  Meldung  an  die  von
der  Kommission  bezeichnete  Kasse  zu  zahlen.

Wenn  ein  Kandidat  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit  oder  andere  zwingende  Gründe
genöthigt  ist,  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,  so  werden  die  eingezahlten  Gebühren
zurückgewährt.  In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  dieselben  der  betreffenden  Kasse  verfallen;
  dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt  ist  oder  nicht
(§  29,  Absatz  3,  §  33,  §  36,  Absatz  4),  und  im  ersteren  Falle,  ob  sie  bestanden  ist
oder  nicht.

Die  Gebühren  betragen  für  eine  Prüfung  oder  Wiederholungsprüfung  30,  für  eine
Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung  15  Mark.

§  44.
Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung.

Die  vorstehende  Prüfungsordnung  tritt  unter  Aufhebung  des  Regulativs,  die  Prüfungen
  für  die  Kandidaten  des  höheren  Schulamts  betreffend,  vom  6.  August  1875  —
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1875,  Seite  297  flg.  —  sowie  der  zu  demselben
  erlassenen  Nachträge  und  Erläuterungen  mit  dem  1.  November  1887  in  Geltung.
Für  die  bis  zum  31.  Dezember  1887  eingehenden  Meldungen  aber  kommt  die  vorstehende

  Prüfungsordnung  nur  dann  zur  Anwendung,  wenn  der  Kandidat  bei  seiner
Meldung  eine  aueèdrücklich  darauf  gerichtete  Erklärung  abgiebt.

Dresden,  den  3  1.  August  1887.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Gerber.

Fiedler.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hefbuchruderei  von  C.  T.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

1887.  25
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        —  151  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

Inhalt:  Nr.  50.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  Annaberg-Schwarzenberger
  Eisenbahn  betr.  S.  151.  —  Nr.  51.  Verordnung,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung
  der  Görlitz-Dresdener  Eisenbahnlinie  betr.  S.  152.  —  Nr.  52.  Verordnung,  die  Expropriation
von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung  der  Eisenbahnlinie  Reitzenhain-Flöha  betr.  S.  153.  —  Nr.  53.  Ausführungsverordnung
  zum  Reichsgesetze  über  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  betr.
S.  154.  —  Nr.  54.  Bekanntmachung,  eine  Erweiterung  der  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Bernsbach  betr.
S.  155.

Nr.  50.  Verordnung,

die  weitere  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Annaberg-Schwarzenberger
  Staatseisenbahn  betreffend;

vom  17.  October  1887.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  März  1886  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs
Erbauung  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Annaberg  nach  Schwarzenberg
und  die  erforderlichen  Anschlußgleise  andurch  verordnet  wie  folgt:

§6  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371  flg.)  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung
auf  den  Bau  der  obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,

Ausgegeben  zu  Dresden  den  1.  December  1887.  26
        <pb n="168" />
        —  152  —

welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

6&amp;amp;3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  außer  den  in  der  Verordnung  vom  22.  vorigen  Monats  —  Seite  119  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  —  genannten  Fluren  weiter  die  Fluren

Buchholz,
Sehma,
Walthersdorf,
Schlettau,
Scheibenberg,
Oberscheibe,
Unterscheibe
und
Schwarzbach
betroffen.

Dresden,  den  17.  October  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Nr.  51.  Verordnung,
die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnlinie
Görlitz-Dresden  betreffend;
vom  20.  October  1887.
In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Bahnbetriebes  der  Linie  Görlitz=Dresden

  macht  sich  die  Erwerbung  von  Areal  zur  Herstellung  und  beziehentlich  Erhaltung
von  Schneeschutz-Anlagen  nothwendig.
        <pb n="169" />
        —  153  —

Es  wird  daher  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern
auf  Grund  von  82  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  2  1.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120),  andurch
verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  gedachten  Eisenbahnlinie  in  Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;#2s.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs-Verordnung  zum  Gesetze
vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&amp;amp;#  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Strehla  bei  Bautzen
betroffen.

Dresden,  am  20.  October  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Nr.  52.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
der  Eisenbahnlinie  Reitzenhain-Flöha  betreffend;

vom  7.  November  1887.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  des  Bahnhofs  Grünhainichen
der  Linie  Reitzenhain-Flöha  macht  sich  die  Vornahme  von  Abböschungen  an  der  genannten
  Linie  dringend  nöthig.

Es  wird  daher  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern
auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120),
andurch  verordnet,  wie  folgt:
        <pb n="170" />
        —  154  —

8  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  Eisenbahnlinie  Reitzenhain-Flöha  in  Anwendung  zu  bringen.

6&amp;amp;22.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom
3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen
späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&amp;amp;  3.Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Grünhainichen
betroffen.
Dresden,  den  7.  November  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Nr.  53.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  vom  11.  Juli  1887;

vom  12.  November  1887.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten
beschäftigten  Personen  vom  11.  Juli  1887  (R.-G.-Bl.  S.  287),  wird  Folgendes
bestimmt:

1.  Gemeindebehörde  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  in  den  Städten,  in  welchen  die
Revidirte  Städteordnung  eingeführt  ist,  der  Stadtrath,  in  den  übrigen  Städten  der
Bürgermeister,  in  den  Landgemeinden  der  Gemeindevorstand,  für  die  selbstständigen
Gutsbezirke  die  Amtshauptmannschaft.

Untere  Verwaltungsbehörde,  sowie  Ortspolizeibehörde  ist  in  den
Städten,  welche  die  Revibirte  Städteordnung  angenommen  haben,  der  Stadtrath,  im
Uebrigen  die  Amtshauptmannschaft.  Unter  der  Aufsichtsbehörde  im  Sinne  von
§  8  Absatz  1  des  Gesetzes  ist  die  Gemeindeaufsichtsbehörde,  demnach  für  Städte,  welche
        <pb n="171" />
        155  —

die  Revidirte  Städteordnung  angenommen  haben,  die  Kreishauptmannschaft,  im  Uebrigen
die  Amtshauptmannschaft  zu  verstehen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist,  insbesondere  auch  in  dem  Falle  von
§  32  Absatz  2  des  Gesetzes,  die  Kreishauptmannschaft.

2.  Als  Verwaltungsstreitverfahren  im  Sinne  von  §  8  Absatz  1  und  2  des
Gesetzes  kommt  das  durch  das  Gesetz  unter  D,  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen
betreffend,  vom  30.  Januar  1835  sammt  den  hierauf  bezüglichen  späteren  Gesetzen  geordnete
  Verfahren  in  Administrativstreitigkeiten  zur  Anwendung.

3.  Zur  Besorgung  der  in  §  22  des  Reichsgesetzes  vorgesehenen  Obliegenheiten  wird
die  Gemeindebehörde  im  Sinne  gegenwärtiger  Verordnung  bestimmt.

4.  Die  nach  §  25  Absatz  4  des  Gesetzes  den  Gemeindebehörden  zu  gewährende
Vergütung  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichsversicherungsamte  auf  4  Procent
derjenigen  Beiträge,  welche  sie  nach  dem  Gesetze  erheben,  festgesetzt.  Diese  Vergütung
fließt  der  Kasse  der  betreffenden  Gemeinde  und  soweit  die  Erhebung  durch  die  Amtshauptmannschaften
  erfolgt,  der  amtshauptmannschaftlichen  Kasse  zu.

5.  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  von  §  11,  §  15  und  §  44  des  Reichsgesetzes  vom
11.  Juli  1887  in  Verbindung  mit  §  11  Absatz  3,  §  35  Absatz  2  und  §  82  Absatz  2
des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  eingezogen  werden,  fließen  der  Kasse
derjenigen  unteren  Verwaltungsbehörde  zu,  welche  die  Strafe  verfügt  hat,  auf  Grund
von  §  44  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  in  Verbindung  mit  §  85  Absatz  2
des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6  Juli  1884  verfügte  Geldstrafen  aber  der  Kasse
derjenigen  unteren  Verwaltungsbehörde  zu,  in  deren  Bezirke  der  Bestrafte  wohnt.

Dresden,  am  12.  November  1887.
Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Lippmann.

 

Nr.  54.  Bekanntmachung,
eine  Erweiterung  der  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Bernsbach  betreffend;
vom  14  November  1887.

In  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  Aichamtes  in  Bernsbach
betreffend,  vom  18.  Juli  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  197)  wird  hiermit  zur  öffentlichen
1887.  27
        <pb n="172" />
        166  —

Kenntniß  gebracht,  daß  die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Bernsbach  (Ordnungszahl
  25)  auf
das  Aichen  metallener  Trockenhohlmaaße

aller  zulässigen  Größen
erstreckt  worden  sind.

Dresden,  den  14.  November  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Müller.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbold  &amp;amp;  Söhur.  Dresden.
        <pb n="173" />
        esetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
16.  Stück  vom  Jahre  1887.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  55.  Verordnung,  eine  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  157.  —  JNr.  56.  Bekanntmachung,
  den  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  betr.  S.  158.  —  Nr.  57.  Gesetz,
  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1888  betr.  S.  159.  —  Nr.  58.
Verordnung,  eine  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  160.  —  Nr.  59.  Verordnung,  die

Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe  betr.  S.  160.  —  Nr.  60.  Verordnung,  die  Einführung  einer  neuen
thierärztlichen  Arzneitaxe  betr.  S.  162.

Nr.  55.  Verordnung,
die  Veranstaltung  einer  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  7.  December  1887.

Nochdem  der  bisherige  Abgeordnete  zur  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  für  den

15.  Wahlkreis  des  platten  Landes  kürzlich  verstorben  ist,  macht  sich  eine  anderweite
Wahl  in  diesem  Wahlkreise  erforderlich.

Es  wird  daher  deren  Veranstaltung  hierdurch  angeordnet  und  als  Tag  der  Abstimmung


der  10.  Januar  1888
festgesetzt.
Zum  Wahlcommissar  ist  der

Regierungsassessor  Kohlschütter  in  Freiberg
ernannt  worden.

Dresden,  am  7.  December  1887.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Paulig.
Ausgegeben  zu  Dresden  den  31.  December  1887.  28
        <pb n="174" />
        –  158  —

Nr.  56.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung
der  Staatsschulden  betreffend;

vom  12.  December  1887.

Noch  der  von  der  Ständeversammlung  vorgenommenen  Wahl  des  Landtagsausschusses
zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  derselbe  nunmehr  in  folgender  Weise  zusammengesetzt:


Es  sind  gewählt  worden:
als  Mitglieder:  als  Stellvertreter:
a)  aus  der  ersten  Kammer,  die  Herren:

Bürgermeister  Löhr  aus  Bautzen,  Rittergutsbesitzer  Peltz  auf  Ramsdorf,
Geheimer  Rath,  Graf  von  Könneritz  Rittergutsbesitzer  von  Trützschler  auf

auf  Lossa,  Dorfstadt,
Geheimer  Rath  Herbig  aus  Dresden;  Rittmeister  a.  D.  von  Bodenhausen

auf  Pöhl;

b)  aus  der  zweiten  Kammer,  die  Herren:
Geheimer  Rath  Dr.  Haberkorn  aus  Rittergutsbesitzer  Günther  auf  Saal-Zittau,
  „hausen,
Bürgermeister  Bönisch  aus  Dresden.  Gutsbesitzer  Uhlemann  aus  Görlitz.

Die  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Herrn  Bürgermeister
Bönisch  zum  Vorstand,  den  Herrn  Bürgermeister  Löhr  aber  zu  dessen  Stellvertreter
bestimmt.

Nach  Maßgabe  von  §  17  des  Gesetzes  vom  29.  September  1834,  die  Einrichtung
der  Staatsschuldenkasse  betreffend,  wird  Solches  und  daß  in  der  Person  des  bei  dieser
Kasse  angestellten  Buchhalters

Friedrich  Otmar  Dittrich

eine  Aenderung  nicht  eingetreten  ist,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  12.  December  1887.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Wolf.
        <pb n="175" />
        —  159  —

Nr.  57.  Gesetz,
die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben
im  Jahre  1888  betreffend;
vom  14.  December  1887.

W#n,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  könig  von  Sachsen

2.  2c  h  2.h

haben  auf  Grund  des  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851
betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176  flg.)  wegen
provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1888  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch,  wie  folgt:

&amp;amp;1.  Im  Jahre  1888  sind,  vorbehältlich  der  definitiven  Regulirung  durch  das  für
die  Finanzperiode  1888  zu  erlassende  Finanzgesetz,  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  zu
erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  vier  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

b)  die  Einkommensteuer,

I)  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,

)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  vom  vereinsländischen  Fleischwerke,


e)  die  Erbschaftssteuer,

t)  der  Urkundenstempel.

+#.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.

Auch  bleiben  den  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1887  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats
  zugetheilten  übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum  Erlasse  des
künftigen  Finanzgesetzes  für  die  Finanzperiode  1883  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  14.  December  1887.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
        <pb n="176" />
        —  160  —

Nr.  58.  Verordnung,

die  Veranstaltung  einer  Ergänzungswahl  für  die  ll.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  15.  December  1887.

In  Folge  kürzlich  erfolgten  Ablebens  des  bisherigen  Abgeordneten  zur  II.  Kammer  der
Ständeversammlung  für  den  7.  Wahlkreis  des  platten  Landes  macht  sich  in  diesem  Wahlkreis
  eine  anderweite  Wahl  erforderlich.

Die  Vornahme  einer  solchen  wird  hierdurch  angeordnet  und  als  Tag  der  Abstimmung

der  17.  Januar  1888

festgesetzt.

Zum  Wahlcommissar  ist

der  Amtshauptmann  Dr.  von  Boxberg  zu  Bautzen

ernannt  worden.

Dresden,  am  15.  December  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Nr.  59.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe  betreffend;
vom  15.  Dezember  1887.

Nechdem  auf  Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  eine  neue  Arzneitaxe  aufgestellt
  worden  und  unter  dem  Titel

„Arzneitaxe  für  das  Königreich  Sachsen.
Elfte  Auflage."“

in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne  hier  erschienen  ist,  so  wird
Solches  hierdurch  bekannt  gemacht  und  Nachstehendes  verordnet:
        <pb n="177" />
        —  161  —

&amp;amp;  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  1.  Januar  1888  an  ihre  Forderungen
für  Arzneimittel,  pharmazeutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe  dieser
Taxe  und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner  Journal  und  in  der
Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei  auch  den  in  der
ersteren  und  eventuell  in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  nachzugehen.

Auch  haben  die  Apotheker  bei  30  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Taxe  nebst
deren  Nachträgen,  welche  dem  Hauptexemplare  der  Taxe  anzuheften  sind,  in  der  Offizin
zu  Jedermanns  Einsicht  bereit  liegt.

&amp;amp;  2.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldbuße  bis  zu
150•  (148,  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich)  zu  belegen.

&amp;amp;  3.  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  von  den  für  ihre  Kranken  verschriebenen

Arzneien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  vom  Apotheker  annehmen,  sowie  Apotheker,
welche  dergleichen  bewilligen,  oder  mit  Aerzten  oder  Wundärzten  auf  gewisse  Prozente,
einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medikamenten  oder  anderen
Waaren  kontrahiren,  unterliegen  einer  Geldbuße  bis  zu  150  oder  bei  erschwerenden
Umständen  einer  Haftstrafe  bis  zu  vier  Wochen.

Einer  gleichen  Strafe  unterliegen  Apotheker,  welche  solchen  Personen,  die,  ohne
Aerzte  oder  Wundärzte  zu  sein,  die  Heilkunde  betreiben,  von  den  verschriebenen  oder
entnommenen  Arzueien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  bewilligen,  oder  mit  Personen
der  gedachten  Art  auf  gewisse  Prozente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche
Lieferung  von  Medikamenten  oder  anderen  Waaren  kontrahiren.

&amp;amp;  4.  Alle  früheren,  die  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden  hierdurch
aufgehoben.
Dresden,  am  15.  Dezember  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

1887.  29
        <pb n="178" />
        —  162  —

Nr.  60.  Verordnung,

die  Einführung  einer  neuen  thierärztlichen  Arzneitare  betreffend;
vom  15.  Dezember  1887.

Naochdem  auf  Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  eine  neue  thierärztliche
Arzneitaxe  aufgestellt  worden  und  unter  dem  Titel:
„Thierärztliche  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Sachsen.
Sechste  Auflage.“
in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne  hier  erschienen  ist,  so  wird
Solches  hierdurch  bekannt  gemacht  und  Nachstehendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  1.  Januar  1888  an  ihre  Forderungen
für  thierärztliche  Arzneimittel,  beziehentlich  pharmazeutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau
nach  Maßgabe  dieser  Taxe  und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner
Journal  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei
auch  den  in  der  ersteren  und  eventuell  in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen
  nachzugehen.

Auch  haben  die  Apotheker  bei  30.4  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Taxe  nebst
deren  Nachträgen,  welche  dem  Hauptexemplare  anzuheften  sind,  in  der  Offizin  zu  Jedermanns
  Einsicht  bereit  liegt.

2.  Diese  Taxe  und  deren  Nachträge  haben  auch  bei  der  Feststellung  bezüglicher
Liquidationen  der  Thierärzte  zum  Anhalt  zu  dienen.

#3.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu
150•  4  148,  8  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich)  zu  belegen.

&amp;amp;  4.Alle  früheren,  die  thierärztliche  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden
andurch  aufgehoben.

Dresden,  am  15.  Dezember  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwictz.

Körner.

Druck  und  Verlag  der  Köntal.  Hofbuchdruckerer  von  E.  J.  Meinvold  &amp;amp;  Sobne.  Dresden.
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