— 58 — 83. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise beigebracht worden sind: a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister: 60) eine nach Gehör des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des Bezirks- arztes über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; aus dieser Bescheinigung muß zugleich hervorgehen, ob der Aussteller derselben die Leiche besichtigt hat oder aus welchem Grunde davon hat abgesehen werden können; die Besichtigung muß erfolgen, wenn der Verstorbene von einem Arzt nicht behandelt worden ist; ) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche (8 34 Ziffer 2 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements in der Fassung vom 14. Dezember 1887 — Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 564 — in Verbindung mit 88§ 4 und 5 dieser Verordnung): 1) in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (R.-G.= Bl. S. 253)7) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters aus- gestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung. Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (8§ 1, 2 der Ver- ordnung vom 20. Januar 1879 — R.-G.-Bl. S. 5 —) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder anderen Fahrzeug der Marine befanden, durch eine Be- scheinigung der zuständigen Militärbehörden oder Dienststellen über den Sterbefall unter Angabe der Todesursache und mit der Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen der Be- förderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt. Der Nachweis zu ce ist (soweit nicht in den Fällen von § 11, Absatz 2, Schlußsatz die dort gedachte Behörde oder Dienststelle sich selbst Ueberzeugung zu verschaffen hat) in Städten mit der Revidirten Städteordnung von dem mit der Aussichtsführung beauftragten städtischen Beamten, im Uebrigen vom Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher oder deren gesetzlichen Stellvertretern auszustellen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß sich der Aussteller von der Befolgung der betreffenden Vorschriften persönlich über- zeugt hat. i *) § 157 der Strasprozeßordnung vom 1. Februar 1877 lautet: Sind Anhaltspunkte dafür vor- handen, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verflichtet. Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.