— 59 — 84. In allen Fällen, in welchen der Tod im Verlaufe einer ansteckenden Krankheit erfolgt ist, ingleichen bei allen Leichentransporten, welche mittelst der Eisenbahn geschehen oder welche in das Gebiet eines anderen Staates gerichtet sind, muß die Leiche in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges inner— halb der Umhüllung verhindert wird. Bei allen sonstigen Transporten von Leichen ist in der Regel die Verwendung eines einzigen gutverpichten Sarges von hartem Holze statthaft. Es hat jedoch die vorstehend gedachte doppelte Versargung dann ebenfalls einzutreten, wenn nach bezirksärztlichem Ermessen besondere Umstände dies aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten nothwendig erscheinen lassen. 5. Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cim hohen Schicht von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmüll oder dergleichen bedeckt und es muß diese Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung?) reichlich besprengt sein. In besonderen Fällen z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer Jahreszeit kann nach dem Gutachten des Bezirksarztes eine Behandlung der Leiche mit fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden. Diese Behandlung hat gewöhnlich in einer Einwicklung der Leiche in Tücher zu bestehen, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen muß außerdem durch Einbringung von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens ein Liter gerechnet) oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden. &é. Ist der Tod im Verlaufe einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken, Scharlach, Flecktyphus, Diphkerie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Be- förderung der Leiche nur dann zulässig, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode ver- strichen ist. & 7.Bei Eisenbahntransporten ist überdies den Bestimmungen des Eisenbahn-Be- triebs-Reglements) nachzugehen. *) Anmerkung: Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidum carbolicum liduefactum) ist in 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen. **) § 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements in der Fassung vom 14. Dezember 1887 lautet: 1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und 117