Ueberführung dem Begleiter der Leicheee die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufent- halt weiter gehen zu lassen. (Unterschrift). Nr. 9. Gesetz, die Dauer der Landrenten-Entrichtung und die Löschung der durch Amortisation erloschenen Landrenten, sowie der Hilfsrenten im Grund- und Hypothekenbuche betreffend; vom 25. Februar 1888. W. Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 2. 20. verordnen in theilweiser Abänderung und beziehentlich Ergänzung der mit Allerhöchster Genehmigung und ständischer Zustimmung erlassenen Verordnung vom 9. März 1837 über den Beginn der Amortisation bei der Landrentenbank und den Wegfall einiger, wegen Ueberweisung von Ablösungsrenten an dieselbe und wegen der Annahme von Ab- schlagszahlungen zeither stattgefundenen Beschränkungen (G.= u. V.-Bl. S. 14 flg.) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: I. Die Dauer der Landrenten- Entrichtung betreffend. & 1. Die in §§ 10 und 11 der Verordnung vom 9. März 1837 auf 55 Jahre oder 220 vierteljährige Termine festgesetzte Dauer der Landrenten-Entrichtung wird hierdurch auf 54 ½ Jahre, oder auf Zweihundert und Siebzehn vierteljährige Termine herabgesetzt. §& 2. An die Stelle der durch § 14 der Verordnung vom 9. März 1837 vor- geschriebenen, in der Beilage dP zu der Verordnung vom 19. August 1840, einige Modificationen beziehentlich des Instituts der Landrentenbank in Folge der neuen Münzverfassung betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 222), anderweit berechneten Scala der