10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. — 69 — vorstands, den Vertrauensmännern, Schiedsgerichtsbeisitzern und Bevollmächtigten der Krankenkassen oder von den Gemeindebehörden bezeichneten Arbeitern für baare Auslagen und, was die Arbeitervertreter anlangt, auch für entgangenen Arbeitsverdienst zu gewährenden Vergütungen (S 3 dieses Gesetzes, ,88 30, 53 Absatz 2 und 60 Absatz 1 des Reichsgesetzes): . darüber, ob Gefahrenklassen zu bilden sind, eventuell über die Aufstellung eines Gefahrentarifs und das Verfahren bei der Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen; . darüber, ob, beziehentlich unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange für Gärtnereibetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu leisten sind; . darüber, ob, beziehentlich unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange für Nebenbetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu leisten sind; über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers, sowie bei Betriebsveränderungen (§§ 47, 48 des Reichsgesetzes): über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; über die Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltplans; über die Mittheilung der Unfälle an Genossenschaftsorgane; über die Vertretung der Genossenschaft bei den Untersuchungsverhandlungen (8 58 des Reichsgesetzes): über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (§ 64 des Reichsgesetzes): über die Organe, welche die Entschädigungen festzustellen und hierüber den Bescheid zu ertheilen haben (§§ 62 und 66 des Reichsgesetzes); über das Verfahren bei der Anmeldung und dem Ausscheiden nicht versicherungs- pflichtiger Personen; über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (§8 87 flg. des Reichsgesetzes): 19. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 6#6. Gegen die Entscheidung des Landes-Versicherungsamts, durch welche die Ge- nehmigung des Genossenschaftsstatuts oder einer Abänderung desselben versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den Genossenschafts- vorstand die Beschwerde an das Ministerium des Innern statt. §&# 7. Bis zur Genehmigung des Genossenschaftsstatuts wird die Genossenschafts- versammlung durch das Landes-Versicherungsamt einberufen und von einem Beauf- tragten desselben geleitet. 13“