— 75 — abzuändern. Hiernach ist künftig bei der Herstellung und dem Betriebe der in § 1 bis 3 der Verordnung vom 26. Januar 1884 genannten Anlagen den unter □ beigefügten Constructions= und Betriebsvorschriften nachzugehen. Dresden, den 15. März 1888. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Müller. Constructions= und Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern. A. Vorschriften kür Waarenantzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbekörderung mit Handbetrieb. I. Constructionsvorschriften. Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Barrièren angemessen abzuschließen. II. Betriebsvorschriften. Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschachte eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. B. Vorschriften kür Waarenan#zäge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbekörderung mit Elementarbetrieb. I. Constructionsvorschriften. 1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 1888. 14