— 77 — Fahrbühne bei Erreichung der tiefsten Stellung derselben Vorkehrung getroffen sein, wobei es freigegeben wird, ob die Verhinderung durch Ausrückung des Antriebes oder durch eine genügend elastische Ausfüllung des untersten Theils des Fahrschachtes herbeigeführt wird. 8. Jeder Fahrstuhl muß mit mindestens einer selbstthätigen Sicherheitsvorrichtung versehen sein, welche ein gefahrbringendes Niedergehen des Fahrstuhls im Falle eines Bruchs verhindert. Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das Emporschleudern des Fördergestelles als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle eines Bruchs zu sichern. II. Betriebsvorschriften. 1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen zu ersehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahrstuhl nicht benutzen dürfen, daß ferner die Thüren bei Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der betreffenden Förderstelle nicht offen gelassen werden dürfen und endlich, welches Gewicht 3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch die dazu besonders beauftragten und gehörig instruirten Personen erfolgen, und es sind letztere auch mit den für die Fahrschachtthüren nöthigen Schlüsseln, die jedoch an andere Personen nicht überlassen werden dürfen, zu versehen. 4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang O, 75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten. D. Vorschriften für Fahrstuhleinrichtungen zur Bekörderung einer oder mehrerer Personen, außer der bedienenden Person. I. Constructionsvorschriften. 1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe Thüren abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die