— 83 — B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung noch bedarf: Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen: 1. das Gesetz, einen Nachtrag zum Gesetze über die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 betreffend, 2. das Gesetz, das Befugniß zu Protokollaufnahmen und zu Beglaubigungen be- treffend, 3. das Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskulturrentenbank be- treffend, 4. das Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betreffend, 5. das Gesetz, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, 6. das Gesetz, die Regelung der Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 betreffend. 7. Der ständische Antrag zum Deeret Nr. 19, „der Königlichen Staatsregierung die Ermächtigung zu ertheilen, im Verordnungswege, jedoch ohne rückwirkende Kraft zu bestimmen, daß die land= und forstwirthschaftliche Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, sowie die übrigen durch die Reichsgesetze oder die Landesgesetze vorgeschriebenen Berufsgenossenschaften, Pensionskassen und dergleichen Vereine und Anstalten von der Staatseinkommensteuer, ingleichen von Gemeinde-, Kirchen= und Schulanlagen, mit Aus- nahme solcher, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, befreit werden,“ wird in Erwägung gezogen werden. 8. Ueber die Veränderungen, welche durch Veräußerung und beziehentlich Erwerb von Grundstücken bei den Landes-Pfleg-, Straf= und Besserungs-Anstalten infolge der hierzu ertheilten Ermächtigung stattfanden, wird antragsgemäß der Ständeversammlung in jedem Haushalts-Etat Mittheilung gemacht werden. 9. Von der Ermächtigung, welche der Staatsregierung bezüglich der Rechte der Landes-Irrenanstalten am Nachlasse der darin Verstorbenen ertheilt worden ist, wird durch Erlaß bezüglicher Bestimmungen im Verordnungswege Gebrauch gemacht werden. 10. Dem bei Berathung des Rechenschaftsberichts auf 1884 gestellten Antrage auf Erwägung, ob es sich nicht empfehle, die betreffs der Herstellung der Leipziger Zeitung und des Dresdner Journals abgeschlossenen Verträge zu kündigen, und die Herstellung der beiden Zeitungen zur Konkurrenz auszuschreiben, soll entsprochen werden. 16