— 85 — blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 27. März 1888. Albert. Alfred Graf von Fabrice. Hermann von Nostitz-Wallwitz. S Carl Friedrich von Gerber. 2* Ludwig von Abeken. Leonce Freiherr von Könneritz. Nr. 16. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung von 8§ 3 des Gesetzes vom 22. März 1888, die Regelung der Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forst- wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 betreffend; vom 28. März 1888. Auf Grund von § 26 des Gesetzes, die Regelung der Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 2rc. betreffend, vom 22. März 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 67 flg.) wird hiermit verordnet, daß § 3 des angezogenen Gesetzes sofort in Kraft tritt. Wegen des Zeitpunktes des Inkrafttretens der übrigen Gesetzesbestimmungen bleibt die Entschließung vorbehalten. Dresden, den 28. März 1888. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Gersdorf.