— 89 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 7. Stück vom Jahre 1888. Inhalt: Nr. 19. Finanzgesetz auf die Jahre 1888 und 1889. S. 89. — Nr. 20. Bekanntmachung, Ausführungsvorschriften für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 erfolgende Unfallversicherung der von der Stadtgemeinde Chemnitz bei Bauten beschäftigten Personen betr. S. 91. — Nr. 21. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Gesetze über die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 betr. S. 92. — Nr. 22. Ausführungsverordnung dazu. S. 93. — Nr. 23. Gesetz, das Befugniß zu Protokollaufnahmen und zu Beglaubigungen betr. S. 106. — Nr. 24. Ausführungsverordnung dagzu. S. 106. — Nr. 25. Verordnung, die Auslegung des vierten Absatzes von § 30 der Revidirten Land- gemeindeordnung betr. S. 107. — Nr. 26. Gesetz, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betr. S. 108. — Nr. 27. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. Sep- tember 1831 betr. S. 109. — Nr. 28. Gesetz, einige Abänderungen des Hausgesetzes betr. S. 111. — Nr. 29. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Aue betr. S. 112. Nr. 19. Finanzgesetz auf die Jahre 1888 und 1889; vom 27. März 1888. W Albert, von GEOTTEs Gnaden König von Sachsen 20. 2. 2.Ir finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1888 und 1889 zu erlassen, wie folgt: & 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1888 und 1889 auf die Summe von 83 358314.0 festgestellt, und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 28 7445004 hiermit ausgesetzt. Ausgegeben zu Dresden den 20. April 1888. 17