— 93 — Die in § 10, Absatz 1 unter c zur Deckung unvorhergesehener Ausfälle und als Aequivalent für den vom Staate übernommenen Verwaltungsaufwand geordnete Herab- setzung der Renten hat bei allen nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen Renten, deren Lauf später als mit dem vollendeten 55. Lebensjahre des Versicherten anhebt, für jedes Jahr, um welches der Rentenlauf später als mit dem vollendeten 55. Lebensjahre beginnt, ein Procent mehr zu betragen, jedoch mit der Beschränkung, daß der Jahresbetrag einer Rente nicht unter den bisher für die § 3 unter Aqgedachten, mit Kapitalvorbehalt erworbenen Renten gewährten Rentensatz derselben Altersklasse bei Beginn des Rentenlaufs hinabsinkt. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der Bestimmung über den Beginn seiner Wirksamkeit beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 9. April 1888. Albert. Leonce Freiherr von Könneritz. Nr. 22. Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 9. April 1888, einen Nachtrag zu dem Gesetze über die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank vom 2. Jannar 1879 betreffend; vom 9. April 1888. Zur Ausführung des unter dem heutigen Tage erlassenen, einen Nachtrag zu dem Gesetze über die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 betreffenden Gesetzes, wird hierdurch Folgendes verordnet: & 1. Das vorstehend angeführte Gesetz vom heutigen Tage tritt mit dem 1. Mai 1888 in Wirksamkeit. & 2. Für alle Einlagen, welche von letzterem Tage ab an die Altersrentenbank oder eine ihrer Agenturen direct oder unter Vermittelung der Post in geordneter Weise gelangen und durch welche später als mit dem vollendeten 5 5. Altersjahre des Versicherten