— 94 — beginnende Renten erworben werden sollen, treten an Stelle der Rentensätze, welche in den der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 2. Januar 1879, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 8. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 18 flg.) beigegebenen Tarifen Ia, II a und IV enthalten sind, die Rentensätze der — unter IF, IIF a und IV“ hier beigefügten Tarife. Gleichermaßen treten für dieselben Epochen des Rentenbeginns vom 1. Mai 1888 ab an Stelle der der gedachten Ausführungsverordnung vom 8. Februar 1879 bei- — gegebenen Tarife Ib und IIb die hier beigefügten Tarife I b und II*b. 83. Die bis mit dem 30. April 1888 erworbenen Renten und Rentenanwart- schaften erleiden durch das Gesetz vom heutigen Tage keine Veränderung ihres Betrags. Die Umwandlung von Rentenanwartschaften in früher beginnende Renten, sowie die Erwerbung von Zuwachsrenten bei nachträglicher Verzichtleistung auf ursprünglich vor- behaltene Einlagen erfolgt nach Maßgabe desjenigen Tarifs, auf Grund dessen die be- treffenden Anwartschaften erworben wurden. Dresden, am 9. April 1888. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Wolf.