— 108 — von § 98 der Revidirten Landgemeindeordnung um dispensationsweise Genehmigung zu einer ferneren Mitberücksichtigung der Einkommensteuer nachgesucht worden ist. Dresden, am 9. April 1888. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitzz. Münckner. Nr. 26. Gesetz, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend; vom 9. April 1888. W#. Albert, von GOTSES Gnaden König von Sachsen 2c. Nc.2c. haben die Abänderung der Bestimmungen über die Aufbringung der Kosten bei Zusammen- legung der Grundstücke für nöthig befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 1. Zu den bei Durchführung einer Zusammenlegung von Grundstücken erwachsenen Kosten der Specialkommissare und Feldmesser haben die Betheiligten neben den durch §§ 234 und 291 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 17. März 1832 über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen (G.= u. V.-Bl. S. 163) geordneten Leistungen nach Maßgabe der in § 2 dieses Gesetzes bestimmten Pauschsätze beizutragen. Insoweit durch diese Pauschsätze die Kosten nicht gedeckt werden, sind sie von der Staatskasse zu übertragen. Bleiben dagegen die aufgewendeten Kosten hinter den Pausch- sätzen zurück, so sind nur die ersteren nach dem in § 2 festgestellten Vertheilungsmaßstabe aufzubringen. #6#2. Die Pauschsätze werden nach der Gesammtfläche der zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke dergestalt bemessen, daß für je 1 Hektar bei einer Gesammtfläche von 100 Hektar oder weniger 187. = über 100 bis 200 Hektar 16- 200 - 300 14. . 300 500 12. 500 Hektar. 10= von jedem der Betheiligten zu erheben sind. 8 3. Grundstücksbesitzer, welche überhaupt nur mit je einer Parzelle oder mit je