— 109 — einer Parzelle in den verschiedenen Kulturarten bei einer Zusammenlegung betheiligt sind, ohne jedoch dabei einen erheblichen Vortheil zu erlangen, können nach dem Ermessen der Behörden von Beiträgen zu den Kosten der Specialkommissare und Feldmesser ganz frei gelassen oder zu denselben in vermindertem Maße zugezogen werden. Der Ausfall wird von der Staatskasse übertragen. K4. Die Pauschsätze sind nach Erledigung des Zusammenlegungsgeschäfts an die Generalkommission zu zahlen; die Letztere kann jedoch auf diese Sätze schon vorher Ab— schlagszahlungen fordern. & 5. Die von den Betheiligten zu gewährenden Leistungen haben die rechtliche Eigenschaft öffentlicher, auf den zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücken haftender Abgaben. 6#6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf bereits im Gange befindliche Zu- sammenlegungen von Grundstücken dergestalt Anwendung, daß zur Deckung der Kosten der Specialkommissare und Feldmesser etwa geleistete Abschlagszahlungen auf die in § 2 geordneten Pauschsätze in Anrechnung zu bringen sind, während es bei den über diese Sätze hinaus geleisteten Zahlungen zu bewenden hat. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 9. April 1888. Albert. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Nr. 27. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend; vom 13. April 1888. Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. 2. 2. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die nachstehenden Abänderungen in der Verfassung des Königreichs beschlossen: