— 111 — Nr. 28. Gesetz, einige Abänderungen des Hausgesetzes betreffend; vom 13. April 1888. W#n, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2. K. 2c 4 haben, soweit nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, die nachstehenden Ab- änderungen Unseres Hausgesetzes vom 30. December 1837 beschlossen. Die 8§ 55, 56 und 57 des Hausgesetzes werden hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: &b5t#. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Ge- langung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Dis- position unter den Lebenden und auf den Todesfall zu. & 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu. §& 57J. Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfidei- kommisse anheim. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 13. April 1888. Albert. Alfred Graf von Fabrice. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Carl Friedrich von Gerber. - Ludwig von Abeken. Leonce Freiherr von Könneritz.