— 113 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 8. Stück vom Jahre 1888. Inhalt: Nr. 30. Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betr. S. 113. — Nr. 31. Ver- ordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer 2c. betr. S. 118. — Nr. 32. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation Remse betr. S. 119. — Xr. 33. Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Bautzener Brauerei und Mälzerei“ betr. S. 120. — Nr. 34. Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betr. S. 121. — Jr. 35. Ausführungsverordnung dazu. S. 122. — Nr. 36. Bekanntmachung, eine Anleihe der „Actien-- Bierbrauerei Meißner Felsenkeller“ betr. S. 127. Nr. 30. Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betreffend; vom 9. April 1888. Wa, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 1512 1 2. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: & 1. Beamte der Staats-Civilverwaltung, welche in reichsgesetzlich der Unfall- versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechs- undsechzigzweidrittel Procent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung ein höherer Betrag zusteht. Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie infolge eines im Dienst er- littenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbs- fähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension: 1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Ab- satze bezeichneten Betrag; Ausgegeben zu Dresden den 19. Mai 1888. 20