— 116 — 84 Absatz 3 erwähnten Kassen, gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist. Hierbei leiden die Vorschriften in 88 15 bis 34 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civil— staatsdiener betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 239), auf alle in § 1 bezeichneten Beamten Anwendung. § 6. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zu- gleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar ge- worden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außer- halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren. & 7. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach 8§ 1 und 2 zu gewährenden Bezüge die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionen der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berech- nung der Pension das von dem Beamten zuletzt bezogene gesammte Diensteinkommen, so- weit es nicht zur Bestreitung von Repräsentations= oder Dienstaufwandskosten gewährt worden ist, zu Grunde gelegt wird. Die nach §§ 1 und 2 zu gewährenden Pensionen und Renten treten an die Stelle derjenigen Pensionen, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter Bestimmung zu- stehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren- den Bezüge übersteigen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 3). §#8. Die in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall (8 1) erlittenen Schadens gegen den Staat überhaupt nicht und gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiter- aufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. All