— 118 — Sächsischen Staat, wie gegen diejenigen Sächsischen Communalverbände, welche für ihre Beamten die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen haben. Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten und deren Communalverbände unter der Voraussetzung, daß nach den Landesgesetzen des be- treffenden Bundesstaats den durch entsprechende Unfallfürsorge sichergestellten Reichs-, Staats= und Communal-Beamten, sowie deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundesstaaten und die Communalverbände nicht zustehen. 14. Auf die Ansprüche der in §§ 11 bis 13 bezeichneten Personen finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 entsprechende Anwendung. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 9. April 1888. Albert. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Leonce Freiherr von Könneritz. Nr. 31. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1888 und 1889 betreffend; vom 14. April 1888. Mit Bezug auf § 78, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird für die Jahre 1888 und 1889 die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf zwei Prozent und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs- bestimmungen obliegenden Geschäfte