— 123 — 26. November 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 515) abgeändert werden, bleiben sowohl die Bestimmungen dieser letzteren Verordnung, als auch diejenigen der Ausführungsver- ordnung vom 1. Juni 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 304) auch ferner unverändert in Kraft. Dresden, am 2. Mai 1888. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. Wolf. —. Entwürfe zu den neuen Landeskulturrentenscheinen und den zugehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen. Die nach dem Gesetz vom 1. Mai 1888 auszufertigenden Landeskulturrentenscheine erhalten eine Einfassung, in welcher oben das Wort „Landeskulturrentenbank“, unten die Worte „Königreich Sachsen“, links die Bezeichnung der Litera mit „Litera A“, beziehentlich „Litera B“ und „Litera C“ und rechts die Bezeichnung des Werthes mit „6000 4 beziehentlich „1500.%“ und „300.4“ angebracht sind. Die Fassung des Inhalts ist folgende: Litera A. (B.) (C.) (Wappen.) Nr. Landeskulturrentenschein. Sechstausend Mark (Eintausendfünfhundert) (Dreihundert) Reichswährung, wofür die Valuta der Landeskulturrentenbank von und mit den ab in Landeskulturrenten überwiesen worden ist, sollen dem Inhaber dieses vom Staate 215