— 142 — 88. Liegen gegen die Zulassung des Maschinenbaubeflissenen keine Bedenken vor, so ordnet das Finanz-Ministerium seine Ueberweisung an die Generaldirection der Staats— eisenbahnen zur Beschäftigung in einer von ihr zu bestimmenden Staatseisenbahn-Werk— stätte an. Die Ablehnung des Gesuchs um Ueberweisung kann auch erfolgen, wenn es an Gelegenheit zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt. 89. Wünscht ein Maschinenbaubeflissener in einer bestimmten Staatseisenbahn-Werkstätte oder in einer Privatwerkstätte zu seiner Vorbildung einzutreten, so hat er dies in dem an das Finanz-Ministerium zu richtenden Gesuche (§ 7) zum Ausdruck zu bringen und letzteren Falls die Erklärung des betreffenden technischen Leiters über seine Bereitwillig- keit, den Baubeflissenen nach Maßgabe der Bestimmung im § 10, Absatz 2 auszubilden, beizufügen. Ob ein solcher Wunsch Berücksichtigung finden könne, hängt vom Ermessen des Finanz-Ministeriums ab. 810. Die Maschinenbau-Eleven sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanz-Ministe— riums und der Generaldirection der Staatseisenbahnen sowie des Maschinenbeamten, welchem sie zur praktischen Vorbildung überwiesen sind, Folge zu leisten. Während des für die praktische Beschäftigung bestimmten Jahres sollen dieselben in einer Maschinenwerkstätte arbeiten und dabei mit der Handhabung der Werkzenge der Modelltischler, Former, Schmiede, Dreher und Schlosser sich vertraut machen. 11. Zeigt sich ein Maschinenbau-Eleve wegen Mangels an natürlichen Anlagen, wegen körperlicher Schwäche oder Gebrechen, wegen Unfleißes, Unzuverlässigkeit oder wegen unwürdiger Führung ungeeignet für den höheren technischen Staatsdienst, so kann das Finanz-Ministerium den Ausschluß desselben von der weiteren Vorbildung für diesen Dienst verfügen. 12. Die Zeit, während welcher ein Maschinenbau-Eleve durch Krankheit oder militärische Dienstleistungen dem Vorbildungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer desselben in Anrechnung zu bringen, soweit sie den Zeitraum von vier Wochen nicht übersteigt.