— 151 — überhaupt nicht unter Leitung eines Lehrers angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen), oder zu welchen aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des Candidaten versehen sein, welche dahin lautet: a) bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen 2c., daß die Aufnahme vom Candidaten selbstständig bewirkt und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig gefertigt sind; b) bei Perspectiven, daß sie vom Candidaten selbst construirt und gezeichnet sind; ) bei Entwürfen, daß die dargestellten Gegenstände vom Candidaten entworfen und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig angefertigt sind; 4) bei den übrigen Zeichnungen, daß sie vom Candidaten eigenhändig gefertigt sind und ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeichnung, Modell u. s. w.) dabei benutzt ist. Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden, so erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage, anderenfalls wird dieselbe unter Angabe der Gründe versagt. 8 24. Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nach während des ganzen Jahres, mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. October, abgehalten. Die erste Hauptprüfung umfaßt: 1. Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Clausur) während dreier Tage. Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Candidaten Gelegenheit geben, seine Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Bauten bezw. Maschinenanlagen einschließlich ihrer Einzeltheile (für die Candidaten des Hochbaufaches auch im Darstellen von architektonischen Einzelformen und Ornamenten) zu zeigen. 2. Eine mündliche Prüfung, welche zwei Tage dauert und sich auf folgende Gegen— stände erstreckt: A. Für das Hochbaufach. I. Statik der Bauconstructionen. a) Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme. Anwendung auf Dach— und Deckenconstructionen. Ermittelung der Grenzspannungen auf rechnerischem und zeichnerischem Wege. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind-, Wasser-, Erd= und Gewölbedruck. Statische Untersuchung von Gewölben des Hochbaues. b) Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in Anwendung auf Dach= und Decken- constructionen sowie auf Pfeilerbauten. c) Verbindungen bei Holz= und Eisenconstructionen.