A — — 166 — Leitung eines Maschinentechnikers in einer Maschinenwerkstätte praktisch thätig gewesen sind (Elevenjahr), bleibt nachgelassen, diese praktische Thätigkeit für die fehlende Zeit entweder unter Benutzung der Sommerferien oder nach Beendigung des Studiums, und zwar vor oder nach Ablegung der ersten Hauptprüfung (bez. Diplom-Schlußprüfung) nachzuholen. Sie können jedoch erst nach Vollendung der Elevenpraxis zu Regierungs— Bauführern ernannt werden. g 53. Eine Ablegung der Staatsprüfung für die Techniker des Baufaches nach den Vor— schriften der Allerhöchsten Verordnung vom 24. Dezember 1851 darf nur noch bis zum Ablauf des Jahres 1892 für diejenigen Techniker stattfinden, welche ihre Studien am Polytechnikum bereits zu Ostern des Jahres 1889 oder vor dieser Zeit vollendet haben. Nr. 43. Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend; vom 1. Juli 1888. Des Finanz-Ministerium hat bezüglich der Regierungsbauführer des Hoch= und In- genieurbaufaches, sowie der Eleven und der Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches zu Regelung des Ganges der praktischen Ausbildung derselben für den Staatsdienst im Anschlusse an die Allerhöchste Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 1. Juli 1888 die nachstehend abgedruckten Anweisungen ertheilt und bringt solche hierdurch zur Nachachtung für alle Diejenigen, welche es angeht, zur öffentlichen Kenntniß. Dresden, den 1. Juli 1888. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Müller.