— 177 — muß sich zugleich über die Gesammtleistungen des Bauführers, sowie darüber aussprechen, inwieweit derselbe sich die vorbezeichneten Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat. 3. Technisches Bureau. & 12. Während der im § 29 der Prüfungs-Vorschriften vorgeschriebenen neun- monatlichen Beschäftigung ist der Bauführer in dem Constructionsbureau der Maschinen- hauptverwaltung mit Entwerfen von Maschinen, Wagen oder maschinellen Anlagen zu beschäftigen. Es ist dabei dem Bauführer thunlichst die Anfertigung solcher Entwürfe und Werkzeichnungen zu übertragen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung besonders geeignet ist und ihm Gelegenheit giebt, die auf der technischen Hochschule gewonnenen theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. In den von den Maschinenbeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben sich nicht nur im Allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern auch zu bescheinigen, inwieweit derselbe die vorstehend im Einzelnen bezeichneten Arbeiten sachgemäß erledigt hat. 13. Für die Gestattung des Eintritts von Bauführern in eine Privat-Maschinen- fabrik gelten dieselben Bestimmungen, welche im § 6 für das Elevenjahr als maßgebend bezeichnet sind. 4. Beendigung der praktischen Ausbildung. 14. Von der im § 29 der Prüfungs-Vorschriften vorgeschriebenen, der Regel nach sechsmonatlichen Beschäftigung des Bauführers in dem Bureau der Maschinen- hauptverwaltung und der Maschinenoberinspection, sowie bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen kann die Zeit von drei Monaten nach dem Ermessen der General- direction der Staatseisenbahnen entweder zur Verlängerung der vorstehend in den 88 11 und 12 bezeichneten Beschäftigung oder zur Abnahme von Betriebsmitteln, Schienen u. s. w., auf den betreffenden Werken verwendet werden; auch kann die durch die Ueber- weisung des Bauführers aus einem Beschäftigungsabschnitte in die folgenden etwa ver- loren gegangene Zeit darauf in Anrechnung kommen. Drei Monate, und zwar in der Regel die letzten drei Monate der praktischen Ausbildung, müssen jedoch ausschließlich auf die Beschäftigung bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen entfallen. Während der letztbezeichneten dreimonatlichen Beschäftigung des Bauführers soll der- selbe einerseits die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Behörden im Allgemeinen, andererseits deren Einrichtung und Geschäftsgang im Besonderen kennen lernen. Dem- gemäß hat derselbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen 1888. 28