— 186 — 8 8. Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Befähigung zu der frag- lichen Verrichtung und den Besitz eines geeigneten Mikroskops durch eine Prüfung bei einer vom Ministerium des Innern bezeichneten Prüfungsstelle (z. Z. nur der Thier— arzneischule zu Dresden) dargethan haben und sich hierüber durch amtliches Zeugniß der Prüfungsstelle ausweisen. 89. Denm Trichinenschauer ist von dem Eigenthümer der zu untersuchenden Thiere und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde festzusetzende und bekannt zu machende Gebühr, die jedoch nicht weniger betragen soll, als a) für ein Schwein 1. — , b) für eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst —.50 4 zu entrichten. # 10. Für die Untersuchung auf Trichinen gelten die in der Beilage O zu gegen- wärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften. # 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung und die Anordnungen in der Beilage O werden unbeschadet der strafrecht- lichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe bis zu 150 oder Haft bestraft. & 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. September dieses Jahres an in Wirksamkeit. Die Kreishauptmannschaften werden jedoch ermächtigt, wo dies nach den obwaltenden Verhältnissen erforderlich wird, einen späteren Termin für das Inkrafttreten derselben zu bestimmen. # 13. Die Ortspolizeibehörden haben die Ausübung der Trichinenschau durch geeignete und dazu befähigte Personen beaufsichtigen zu lassen. Trichinenschauer, welche sich als unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete Mikroskope besitzen, können je nach den Umständen zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Befähigungsprüfung beziehentlich Beschaffung eines geeigneten Instruments ange- halten oder durch die Medicinalpolizeibehörde von der Berechtigung zu Ausübung der Trichinenschau unter Abforderung ihres Berechtigungsausweises ausgeschlossen werden. Letzteres ist solchenfalls öffentlich bekannt zu machen. 14. Oertliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit dadurch mindestens vorstehenden Vorschriften entsprochen wird. In solchen kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter behördlicher Aufsicht stehenden öffentlichen Schlachthöfen von den Vorschriften in § 3, 4 Absatz 2