— 187 — und 9 dieser Verordnung, sowie Punkt 2 und 6 der Beilage O abweichende Bestimmung getroffen werden. Dresden, am 21. Juli 1888. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. □D Wortchriften für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen. —.— 1. Die Untersuchung der geschlachteten Schweine hat vor deren Zerlegung zu erfolgen. 2. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem geschlachteten Schweine 6 Fleischtheile, und zwar je einen aus: a) den Zwerchfellspfeilern (Nierenzapfen), b) den Zwerchfellmuskeln (Kronenfleisch), J0) den Zwischenrippenmuskeln, d) den Bauchmuskeln, e) den Lenden= oder Kehlkopfmuskeln, f) den Zungenmuskeln, als Untersuchungsstücke selbst auszuschneiden oder unter seiner Aufsicht ausschneiden zu lassen. Von jedem dieser 6 Fleischtheile sind mindestens 6 Präparate in der Form je eines länglichen Vierecks in einer Länge von 1 cm und in einer Breite von 0,5 cm an- zufertigen und genau zu untersuchen. Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 6 Untersuchungsstücke nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden können, so sind 6 Proben aus den vom Trichinenschauer zu bestimmenden Theilen des zu untersuchenden Stückes zu entnehmen.