— 188 — Aus jedem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuchung von Wurst hat der Trichinenschauer an verschiedenen Stellen 3 Fleischstückchen herauszuschneiden, aus deren jedem mindestens 4 Präparate anzufertigen und genau zu untersuchen sind. Die Proben aus frischem Fleisch und Schinken sind möglichst in der Nähe der Knochen- und Sehnenansätze zu entnehmen. 3. Die Trichinenschauer haben tabellarisch eingerichtete Schaubücher zu führen, in welche sie unter fortlaufenden Nummern die zu untersuchenden Schlachtstücke, Schinken und sonstige Fleischwaaren, beziehentlich das Datum der Schlachtung und die Nummern der Schlachtsteuerscheine, sowie die vollständigen Namen der Eigenthümer, das Datum der mikroskopischen Untersuchung und das Ergebniß der letzteren mit „Trichinen nicht nachgewiesen“ oder „trichinenhaltig“ einzutragen haben. Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahres neu anzulegen und den mit der Revision beauftragten Beamten auf Verlangen unweigerlich vorzulegen. Die abgeschlossenen Schaubücher sind drei Jahre lang aufzubewahren. Es ist jedem Trichinenschauer gestattet, zwei Schaubücher, das eine für die unter- suchten Schlachtstücke, das andere für die untersuchten Schinken und sonstigen Fleisch- waaren, zu führen. 4. Das Ergebniß einer jeden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer unverzüglich durch entsprechende Einträge in die Schlacht- und Fleischbücher der Eigen— thümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren namensunterschriftlich zu be— scheinigen. Außerdem ist auf Verlangen den Eigenthümern der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren, ohne besondere Vergütung dafür ein mit der betreffenden Nummer des Schaubuchs des Trichinenschauers zu bezeichnender Befundschein auszustellen. In diesem Befundscheine ist der vollständige Name des Eigenthümers des untersuchten Gegenstandes und der letztere selbst genau anzugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist der Befundschein mit „trichinenhaltig“ zu überschreiben oder mit der Bescheinigung zu versehen, daß bei vorschriftsmäßiger Untersuchung der Präparate aus den in Punkt 2a— vorgeschriebenen vom Trichinenschauer selbst (oder: unter der persönlichen Aufsicht des Trichinenschauers) entnommenen Fleischtheilen Trichinen nicht gefunden worden sind. Gleiche Befundscheine sind, ohne daß sie besonders verlangt werden, denjenigen Per- sonen auszustellen, welche zur Führung eines Schlachtbuches nicht verpflichtet sind.