A. Bedingungen für die Bewilligung eines fortlaufenden Kontos. 1. Großhandlungen, denen ein solches be- willigt werden kann. — 198 — 1. October dieses Jahres ab an die Stelle der zur Zeit bestehenden einschlagenden Vor— schriften treten. Dresden, am 11. August 1888. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dr. Krauße. Konten-Regulativ. Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande können unter den nachstehenden Bestimmungen an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Eintragung der Waaren in ein fort- laufendes Konto stattfindet und demnächst die Wiederausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß. l 1. Die Erlaubniß, ein fortlaufendes Konto zu halten, wird nur solchen Großhandlungen ertheilt, welche im Rufe der Zuverlässigkeit und kaufmännischen Solidität stehen, einen erheblichen Handel mit ausländischen Waaren nach dem Auslande betreiben und über ihre Handelsgeschäfte gehörige kaufmännische Bücher führen, welche ferner den Beweis, daß eines der nachstehend (§ 2) bestimmten Kriterien von ihnen bereits erfüllt worden sei, zu führen und die erforderliche Sicherheit (8 5) zu bestellen im Stande sind. Die Bewilligung erfolgt durch die Direktivbehörde. Sie ist lediglich ein Akt des Vertrauens und kann jederzeit von der obersten Landes-Finanzbehörde ohne weiteres widerrufen werden. Ausnahmsweise können neuerrichtete Großhandlungen von Führung des Nachweises, daß eines der im § 2 vorgezeichneten Kriterien von ihnen bereits erfüllt worden sei, entbunden werden, wenn besondere Umstände vorhanden sind, aus denen sich mit hin- länglicher Sicherheit darauf schließen läßt, daß der Waarenumsatz den vorgeschriebenen Umfang erreichen werde.