5. Abmeldung kon— tirter Waaren zum Zweck der Veredelung. E. Ermittelung und Feststellung de Zollbetrags von den kontirten Waaren. a) Zeitpunkt dersel- en. — 212 — Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der Uebertragung zwar nicht, die Anmeldung der letzteren muß aber gleichzeitig mit der Uebernahme der Waare geschehen. 830. Sollen Waaren zum Zweck der Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur vom Konto abgemeldet werden, so hat der Abmelder mit der Veredelungsdeklaration ein Certifikat nach Maßgabe des 8 23 zu übergeben. Auf Grund des letzteren erfolgt die Abschreibung vom Konto. 831. Die Ermittelung und Feststellung des Zollbetrags von den nicht abgeschriebenen Waaren nach Maßgabe des bestehenden Zolltarifs geschieht jährlich an einem von der Direktivbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt. Jedoch ist am Schluß der ersten Hälfte eines jeden Jahres von jedem Kontoinhaber eine nach der im nächstvorhergegangenen Jahre erwachsenen Zollschuld zu bemessende Abschlagszahlung à conto der am Jahres- schluß zu bewirkenden Abrechnung zu leisten. Bei neuerrichteten Konten ist die Abschlags- zahlung auf Grund einer von dem Kontoinhaber nach Maßgabe seiner Handlungsbücher nach dem Muster D aufzustellenden und in zweifacher Ausfertigung an das Amt ein- zureichenden Abrechnung über die in dem ersten Semester des Jahres aus dem Konto- lager in den freien Verkehr getretenen Waaren festzustellen. Treten im Laufe einer Kontirungsperiode Tarifveränderungen ein, von welchen kontirte Waaren betroffen werden, so sind die Konten, soweit als nöthig, mit Ablauf der alten Tarifperiode nach Maßgabe der im § 32 enthaltenen Bestimmungen abzuschließen und es ist die Aufnahme der Lagerbestände zu bewirken. Der Zollbetrag für den hierbei ermittelten Absatz kontirter Waaren nach dem Inlande wird jedoch erst bei der nächsten Jahresabrechnung erhoben. b) Verpflichtung zur Anmeldung des Absatzes an kon- tirten Waaren. Jhc) Revision der La- gerbestände. 32. Jeder Kontoinhaber ist verpflichtet, zu der im § 31 angegebenen Zeit an dem von dem Hauptamt vorzuschreibenden, ihm bekannt zu machenden Tage die Anschreibung und Abschreibung an kontirten Waaren nach dem Muster I) bei dem Hauptamt schriftlich an- zumelden. Dieser Deklaration hat derselbe eine Deklaration seiner Bestände an kontirten Waaren nach dem Muster E beizufügen, in welcher diese Bestände übersichtlich zu ver- zeichnen sind. Auch hat derselbe sein Lager dergestalt zu ordnen, daß die amtliche Auf- nahme desselben ohne Hinderniß stattfinden kann. § 33. Diese Aufnahme (§ 32) muß stets durch zwei Beamte, von denen einer ein Mitglied des Hauptamts oder ein Oberbeamter ist, erfolgen. Es ist dabei zunächst Ueberzeugung