— 214 — 8 38. G. Strafbestimm- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs werden, soweit nicht ungen. die Strafen der 88 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Ge— mäßheit des 8 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 A geahndet.