— 227 — gewünscht wird für alle Waarengattungen, welche nach den bestehenden Bestimmungen auf Privatlager der beantragten Art genommen werden dürfen, oder für einzelne be— stimmte Gattungen derartiger Waaren. Letzterenfalls sind diese mit ihrer tarifmäßigen Benennung namhaft zu machen. Ferner ist in dem Gesuche der Zollwerth der in das Lager aufzunehmenden Waaren anzugeben und anzuzeigen, in welcher Weise die etwa zu leistende Sicherheit (§ 4) bestellt werden soll. Veränderungen an den Lagerräumen unterliegen gleichfalls der Anmeldung und be- dürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Hauptamt. § 6. Die Anmeldung der Waaren zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften des F. Anmeldung 8 6 des Niederlage-Regulativs. zum Lager. Zur Anmeldung der von einer öffentlichen Niederlage, einem Transit- oder einem Theilungslager auf ein Privatlager desselben Ortes übergehenden Waaren dient ein Duplikat der Abmeldung, welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zuganges der Waaren auf sein Lager mitvollzogen wird. Die Direktivbehörde kann für die Anmeldung der Waaren Minimalgrenzen fest— setzen. 87. Die Revision der zur Aufnahme in ein Privatlager bestimmten Waaren hat im G. Abfertigung Allgemeinen nach Vorschrift des § 7 des Niederlage-Regulativs, und zwar in der Regel 2r. an ordentlicher Amtsstelle zu geschehen, von welcher aus der Transport zu den unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Lagern amtlich zu kontroliren ist. Ueber die Zu- lässigkeit der Abfertigung an einem anderen Orte entscheidet der Amtsvorstand, welcher zugleich nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften Bestimmung treffen wird, ob und inwieweit der Lager-Inhaber für diese Begünstigung eine Vergüt- ung an die Zollverwaltung zu zahlen hat. 88. Für jedes Transit- und Kreditlager wird bei dem Amt ein Konto in dem Nieder= k. Konto- lage-Register eröffnet. führung. Ueber die zu Theilungslagern abgelassenen Waaren ist ein besonderes Niederlage— Register, und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, in Jahresabschnitten nach dem Muster A zu führen, in welchem für jedes Theilungslager ein besonderes Konto —. eröffnet wird. Die An= und Abschreibung der Waaren erfolgt a) bei den Transitlagern unter amtlichem Mitverschluß nach dem Bruttogewicht, das