— 233 — 8 18. So lange das Theilungslager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unaus- esetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die betreffenden Beamten sind befugt, jederzeit ie Lagerräume zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 19. Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, Um- ackung und Theilung der Waaren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen der Einlagen, welche bei der Aufnahme der Waaren in das Theilungslager zum Netto- ewicht derselben gerechnet worden sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarissatz er betreffenden Waaren, festgehalten. Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Vaaren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden, ofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt. Die Behandlung der Waaren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie adurch eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarifsatz unterzuordnen ind. Ausnahmen von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung der obersten Landes- inanzbehörde. 820. Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Auslagerungsgewicht zu Grunde elegt. Auf dem Theilungslager gänzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene Waaren verden, erforderlichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, im Konto ollfrei abgeschrieben. § 21. Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal im Jahr amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Be- tandsdeklaration nach Muster B abzugeben hat. Bei Eisen= und Mineralöl-Theilungs- lagern genügt eine einmalige Lagerbestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird von der Direktivbehörde bestimmt. Ergiebt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minder- bestand, so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Ver- wiegungen unvermeidlichen Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewichtsabgängen beruht, für welche nach § 103 des Vereinszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Ver- handlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen. 1. Revision und Beaufsichtigung des Lagers. 2. Behandlung während der Lagerung. Umpackung. 3. Abmeldung vom Lager. Be- standsaufnahme.