6. Abfertigung. 7. Zollerlaß für verdorbene oder untergegangene Flüssigkeiten. 8. Lagerbestands- revision. Manko. —— – — 252 — Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vor- schreiben. Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spirituosen in Flaschen jedesmal anzugeben, ob der Wein 2c. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist. 87. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Auslagerungs- gewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur unmittelbaren Ausfuhr in Grenz- orten kann die Verwiegung unterbleiben. Die Eingangsverzollung von Weinen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem Zollsatz für Wein in Fässern, sowie nach dem auf Gewicht zurückzuführenden Maßgehalte, wobei für ein Liter Maßgehalt 1, 17 K## Gewicht zu rechnen ist. Die Berechnung des Maßgehalts aus dem Brutto- gewicht der Flaschen ist nicht statthaft. Die Eingangsverzollung von Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, hat gleichfalls nach dem auf Gewicht zurück- zuführenden Maßgehalte zu erfolgen. Der hierbei in Anwendung zu bringende Maßstab wird von der Direktivbehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen festgesetzt. 8 8. Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforderlichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto zollfrei abgeschrieben. Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so hat der Lager-Inhaber hiervon sofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnächst die amtliche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die zollfreie Ab— schreibung derselben vom Konto veranlaßt. 89. Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre, und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit die Weine oder Spirituosen in Flaschen eingelagert sind, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen.