— 261 — B. Niederlagekonto: ------- Blatt: Abgegeben den . ten 18.... Deklaration des Waarenbestandes in dem iannungst Lager der Weingroßhandlung N. N. zu N. am ten 18. ..... Anleitung zum Gebrauch. 1. Weine oder Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und erst auf dem Lager in Flaschen umgefüllt worden sind, sind in den Spalten 3, 4 und 5, in den Spalten 6 und 7 dagegen nur solche Weine und Spirituosen aufzuführen, welche in Flaschen zum Lager gelangt sind. 2. Sind in ein Weintheilungslager auch Spirituosen aufgenommen worden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den auf dem Lager befindlichen geringer tarifirten Wein begründet worden ist (§ 3 Absatz 2), so sind dieselben nach den Weinbeständen besonders anzuschreiben. 3. Werden in Kreditlagern fremde und inländische Weine in denselben Räumen zusammengelagert (§ 12), so ist der Bestand an inländischen Weinen von den fremden Weinen getrennt mit nachzuweisen. 1888. 41