— 269 — der Centesimalwaage vorzunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zollstellen bei geeigneter Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von der Eisenbahnverwaltung die nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten. e) Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zollamtlichen Nachwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zolldirektivbehörde anzuzeigen. Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahn- verwaltung an, so ist wegen Nachverwiegung und Abänderung des Gewichtsvermerks der erforderliche Antrag von der Zolldirektivbehörde an diese Verwaltung zu richten, gehört der Wagen dagegen einer ausländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist derjenigen in- ländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von letzterer Kenntniß und zugleich den für die Einfuhr des Wagens muthmaßlich in Betracht kommenden Zollstellen beziehungsweise Direktivbehörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf Weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde. 12. Zu § 44. Daß der Begleitschein die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten müsse, ist zwar nicht vorgeschrieben. Dagegen setzen die Vorschriften in den 8§8 49, 50 und 96 über das bei Transportverzögerungen und bei einer veränderten Bestimmung oder Theil- ung der Ladung oder bei Konstatirung von Verschlußverletzungen zu beobachtende Ver- fahren das Vorhandensein des Begleitscheins bei der Ladung voraus. 13. Zu § 46 Absatz 2. Wenn von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger auf Grund des § 46 Absatz 2 vor der schließlichen Abfertigung am Bestimmungsorte und bevor eine spezielle Revision stattgefunden hat, eine Ergänzung oder Berichtigung der Angaben des Begleit- scheins vorgenommen wird, so ist dieselbe entsprechend den Vorschriften für die spezielle Deklaration im § 22 Absatz 4 nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs zu bewirken. 14. Zu den 88§ 48, 67 und 103. Der Zollerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder im ver- dorbenen oder zerbrochenen Zustande ankommenden Waaren kann von dem Hauptamt, welches den Begleitschein oder das Ladungsverzeichniß zu erledigen hat, beziehungsweise von dem dem Erledigungsamt vorgesetzten Hauptamt selbstständig zugestanden werden. Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger protokollarischer Feststellung der 1888. 42