— 270 — obwaltenden Umstände und unter Zustimmung sämmtlicher Hauptamtsmitglieder erfolgen. Der auf dem Abfertigungspapier zu ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Ver— handlungen beizufügen. Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlageamt bezüglich der auf der Niederlage zu Grunde gegangenen oder verdorbenen oder zerbrochenen Waaren zu. Diese Ermächtigung findet nicht allein auf Begleitscheingüter oder mittelst Ladungs- verzeichnisses beförderte Waaren, sondern auch auf alle diejenigen Güter, welche im Schiffsansageverkehr oder im Verkehr mit den Staatsposten eingehen, entsprechende An- wendung. 15. Zu § 55. Die bei den Grenzzollämtern vorgezeigten Quittungen über entrichteten Ausgangszoll sind zur Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln. 16. Zu § 56. Die Entscheidung darüber, ob ungeachtet der Nichtgestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamt der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei, kann in unzweifelhaften Fällen, z. B. wenn der erfolgte Ein- gang der Waare von der ausländischen Zollbehörde bescheinigt ist, dem betreffenden Hauptamt überlassen werden. In anderen Fällen ist die Entscheidung von der Direktiv- behörde zu treffen. 17. Zu 8 57. Rücksichtlich der zum direkten Transit auf dem Rhein bestimmten Schiffsladungen finden die Vorschriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 Anwendung. Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung eingehen, im Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach vor- gängiger Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem Rhein durchgehenden Waaren treten die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes in Kraft, insoweit dieselben weitergehende Erleichterungen gewähren, als die Vereinbarung wegen Behandlung des Gütertransports 2c. auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets gelegenen Theil des Rheins rc. vom 8. Mai 1841. 18. Zu § 72. Der § 72, welcher bestimmt, daß die Abfertigung des Eisenbahnverkehrs nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu erfolgen habe, wenn solche nicht nach Maßgabe der unmittelbar vorangegangenen besonderen Bestimmungen für den