— 273 — gegangenen Materialien, wenn die Verwendung derselben zu dem Schiffbau nicht nach— gewiesen ist. 28. Zu § 115. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter Anordnung geeigneter Kontrolen a) das zur Herstellung von Hufnägeln erforderliche ausländische schmiedbare Eisen in Stäben, soweit es ohne Mitverwendung von inländischem Eisen zur Anfertigung von Hufnägeln dient, welche für das Ausland bestimmt sind, bei dem Nachweis der Ausfuhr der daraus gefertigten Nägel zollfrei zu lassen; b) das zur Herstellung von Telegraphendraht erforderliche ausländische Luppeneisen, soweit es zur Anfertigung von Telegraphendraht für das Ausland dient, bei dem Nachweis der Ausfuhr des hergestellten Drahts zollfrei zu lassen. 29. Zu § 115. Die Direktivbehörden werden ermächtigt, von dem amtlichen Mitverschlusse der auf Grund der Ziffer 2 der Anlage A des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 bewilligten Privatniederlagen für ausländisches Roh= und Brucheisen abzusehen. 30. Zu § 115. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt: a) sowohl von ausländischem Roheisen, welches Eisen= und Stahlwerke mit der Be- stimmung, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen, zollfrei einführen, als auch von dergleichen inländischem Eisen, welches diese Werke mit ausländischem zusammen behufs Ausfuhr der Fabrikate verarbeiten und zu diesem Zweck vorher auf ihre Privatniederlage gebracht haben, den bei der Verarbeitung entstehenden, für jedes einzelne Werk jeweilig durchschnittlich zu ermitteluden Abbrand zollfrei abschreiben zu lassen; b) in Abweichung von der Vorschrift in Ziffer 6 der Anlage A Nr. 2 des Schluß- protokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 eine Verlängerung der Ausfuhrfrist zu gestatten, wenn die in einem Quartale von der Niederlage abgemeldete Menge Roh= und Brucheisen in Folge Eintritts außerordentlicher unverschuldeter Umstände in dem darauf folgenden Quartale nicht hat ausgeführt werden können; c) zuverlässigen Fabrikanten die Begünstigung der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 ausnahmsweise unter den folgenden Bedingungen zu gewähren: