— 276 — der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen ist. III. 1. Für den unter I Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle: a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei= oder Gerichts- behörde geblieben sind; b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl, Raub 2c.) aus dem freien Verkehr des Inlandes in das Ausland ge- bracht sind, von dort im strafrechtlichen Verfahren zurückgeliefert werden; ) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische Staatsanwaltschaft oder eine inländische Gerichts= oder Polizeibehörde ein= und, ohne aus dem Gewahrsam einer dieser Behörden zu kommen, wieder ausgehen; d) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande verunglückt sind, wieder eingehen, darf nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt werden, die betreffenden Gegenstände selbstständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen. Doch ist von diesen die Zollfreiheit nur dann zu- zugestehen, wenn nach der übereinstimmenden Ansicht sämmtlicher Hauptamts- mitglieder die angestellten Erörterungen die Gewährung derselben begründen. Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Hauptämter haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den ge- pflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen der Direktivbehörde zur Prüfung vorzulegen sind. 2. Außer den vorstehend unter 1 aufgeführten darf für die folgenden Fälle: a) wenn in den zu 1 a gedachten Fällen die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in das Ausland versandten Gegenstände daselbst nicht im Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts= oder Polizeibehörde verblieben, aber auch nicht an den Adressaten ausgehändigt, sondern im Gewahrsam einer dritten Person gewesen sind;