— 277 — b) wenn ausländische Waaren irrthümlich verzollt oder auf Begleitschein II abgefertigt worden sind, während sie nachweislich hierzu nicht bestimmt waren; c) wenn im Inlande gestohlene 2c. und sodann in das Ausland ausgeführte Gegenstände wieder an den rechtmäßigen inländischen Besitzer eingeführt werden; d) wenn Gegenstände aus dem freien Verkehr des Inlandes durch das Ausland nach dem Inlande gesandt worden und die im § 111 vor- geschriebene Zollabfertigung versehentlich unterblieben ist, den Direktivbehörden die Befugniß übertragen werden, Zollerlaß aus Billig- keitsrücksichten zu gewähren. 3. Die von den Hauptämtern beziehungsweise von den Direktivbehörden hiernach bewilligten Zollerlasse bedürfen der Aufnahme in das zur Mittheilung an den Bundesrath bestimmte, alljährlich aufzustellende Verzeichniß nicht. IV. Nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde darf auch solchen anderen Zollstellen als Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorhanden ist, die Befugniß beigelegt werden, diejenigen Poststücke, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder Eisenbahnverwaltung geblieben sind, beim Wiedereingang in dem Falle selbstständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen, wenn diesen Poststücken eine postamtliche Bescheinigung dahin lautend beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Ge- wahrsam der Post-, Zoll= oder Eisenbahnverwaltung befunden haben. Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Zollstellen haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regel- mäßigen Zeiträumen durch Vermittelung der vorgesetzten Hauptämter der Direktiv- behörde zur Prüfung vorzulegen sind. 33. Zu § 117. Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbstständig be- willigt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; anderenfalls entscheidet die Direktiobehörde. 34. Zu § 119. Als Transportausweise im Grenzbezirke und im Binnenlande, soweit überhaupt solche angeordnet sind (8§ 119 bis 125), können Begleitscheine dienen. 1833. 43