— 299 — 8 38. Dieselben Bestimmungen (8 37) kommen zur Anwendung, wenn über eine zusammen abgefertigte, nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost, deren Gewicht in dem Begleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt verfügt wird. Sollen die zu der Waarenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-Empfangsamt verschiedenerlei Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamt zu ermittelnde Gewicht, auch wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das im Begleitschein ange— gebene Gewicht herausstellt, der weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt. Gleicherweise ist zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird. Hinsichtlich der Behandlung des sich etwa ergebenden Mindergewichts finden die Vorschriften des § 37 Anwendung. 839. Bei den zur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der Begleitschein genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Verzollung, der Revisions— befund, die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis der erfolgten Buchung desselben in den Begleitschein selbst aufgenommen werden, und bedarf es alsdann der Ausfertigung eines Begleitscheinauszugs nicht. Bei der Eingangsabfertigung der mit Begleitschein 1 abgefertigten, ihrer Gattung nach eingangszollfreien Gegenstände (Vereinszollgesetz § 41 letzter Absatz) genügt, auch wenn dieselben mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen, der mündliche Antrag des Empfängers auf zollfreie Ablassung, die Angabe des Revisionsbefundes in dem Be- gleitschein und eine demselben beizufügende Bemerkung über die zollfreie Ablassung. 4. Verfahren, wenn die Waaren unmittelbar zum Ausgang abgefertigt werden sollen. 8 40. Bei der Erledigung von Begleitscheinen I über Gegenstände, welche zur unmittelbaren Ausfuhr über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die amtliche Thätigkeit der von dem Amtsvorstande oder dessen Vertreter zu bestimmenden Abfertigungs= und Be- gleitungsbeamten auf a) die Revision der Ladung und b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze. Die Revision der Ladung (a) soll die Ueberzeugung gewähren, daß keine vorschrifts- widrige Veränderung an derselben stattgefunden hat. Die Revision kann daher in der Regel auf die Prüfung der Zeichen, Nummern, Verpackungsart und des Verschlusses der Kolli, beziehungsweise des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Lade- räume beschränkt bleiben.