— 345 — Niederlage-Negulativ. In Gemäßheit des § 106 des Vereinzollsgesetzes werden für die allgemeinen und beschränkten Niederlagen folgende nähere Vorschriften ertheilt. I. Allgemeine Bestimmungen. * 1. Der Niederleger, worunter derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als zur Disposition über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbunden, sich nach den Vorschriften dieses Regulativs zu richten. Das Gleiche gilt für jeden, welcher die Niederlage betritt. Wer die Niederlage betreten will oder dieselbe verläßt, hat sich bei dem die Aufsicht führenden Zollbeamten zu melden. Auch können die Personen, welche die Niederlage verlassen, nach Maßgabe des § 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Visitation unterworfen werden. 82. In der Regel dürfen nur am Orte der Niederlage wohnhafte Personen dieselbe be— nutzen und müssen Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen wollen, einen am Orte wohnhaften Vertreter bestellen. Es steht jedoch für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare, binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist, entweder nicht auszumitteln ist oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigert, dem Waarenführer, auch wenn er am Orte nicht wohnhaft ist, frei, die Waaren auf seinen Namen zur Niederlage zu deklariren. Macht der Waarenführer von dem ihm eingeräumten Rechte keinen Gebrauch, so kann das Amt von Amtswegen einen Spediteur veranlassen, die Waaren anstatt des be- zeichneten Empfängers zur Niederlage zu deklariren. 83. Nach § 98 des Vereinszollgesetzes dürfen in der Regel nur Waaren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, zur Niederlage gelangen. Es dürfen indeß Gegenstände des freien Verkehrs mit der Maßgabe in die Nieder— lage zugelassen werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft unver—