— 349 — angegeben ist, auch das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen im Niederlage— Register angeschrieben. § 11. Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die Lagerung angewiesen wird. Soweit es die Gattung der Waaren und der Raum gestatten und nicht andere Umstände entgegenstehen, sind die Waaren eines jeden Niederlegers auf dessen Antrag beisammen zu lagern und die später für ihn hinzukommenden an die früher gelagerten anzuschließen. III. Niederlagescheine. 12. Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein, hinsichtlich der Eintragung in das Niederlage-Register bescheinigtes Exemplar der Anmeldung (8 6) zugestellt, welches ihm als Niederlageschein dient. Die Zollverwaltung ist befugt, denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, als zur Disposition über die in demselben bezeichneten Waaren legitimirt anzusehen, und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger Besitzer des Niederlagescheins sei. Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von demjenigen, der daran Interesse hat, dem Amt angezeigt werden, so hat dasselbe hierüber einen Ver- merk im Niederlage-Register zu machen und solange keine Disposition über die Waaren zuzulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheins von der zuständigen Behörde entschieden ist. 8 13. Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Konto eines anderen Nieder— legers übertragen werden, so ist dem Amt der Niederlageschein mit einem entsprechenden Antrage vorzulegen. Wenn, nach dem Ermessen des Amts, kein Bedenken obwaltet, so findet die Umschreibung im Niederlage-Register und die Abschreibung auf dem Nieder— lageschein, beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins statt. § 14. Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem Amt davon Nachricht geben. Nachdem der Niederlageschein in Gemäßheit der in dem betreffenden Vereinsstaate bestehenden Bestimmungen für ungültig erklärt und dies dem 1888. 52