— 352 — Zu dem Antrag auf Gestattung der Umpackung kann auch das für die Abmeldung vorgeschriebene Formular (8 30) benutzt werden. 8 23. Bei der Umpackung ist die Waare stets einer speziellen Revision zu unterwerfen, sofern nicht eine solche schon vorher stattgefunden hat. Neben dem Bruttogewicht ist, wenn es der Niederleger wünscht, auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli zu ermitteln. Ist jedoch mit der Umpackung eine Theilung verbunden, so muß jedesmal auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli festgestellt werden. Die Waaren— post wird dann im Niederlage-Register ab- und nach der neuen Feststellung wieder an— geschrieben, und auch der Niederlageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt. Wird über den ganzen Inhalt eines zur Theilung angemeldeten Kollo nicht sofort voll— ständig verfügt, so kann unter Beifügung einer erläuternden Bemerkung die Abschreibung des abgemeldeten Theils und die Anschreibung des Bruttogewichts des Restes bei dem ursprünglich eingetragenen Kollo im Niederlage-Register erfolgen. Gewichtsabweichungen von dem ursprünglich angeschriebenen Gewicht sind sofort aufzuklären. Soweit ein Mindergewicht lediglich durch den Akt der Umpackung oder durch zu— fällige Ereignisse oder durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder ge— wöhnliche Lekkage entstanden und nicht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, darf solches zollfrei abgeschrieben werden. In anderen Fällen ist von der fehlenden Menge der tarifmäßige Eingangszoll ein- zuziehen, vorbehaltlich des einzuleitenden Strafverfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß die Gewichtsverminderung in Folge heimlicher Entfernung eines Theils der Waare aus der Niederlage entstanden sei. Diejenigen Umschließungen, welche durch Umpacken der Kolli während der Lagerung leer geworden sind, unterliegen bei der Entnahme aus der Niederlage der Verzollung, und zwar wenn sie zu dem Nettogewicht der darin verpackt gewesenen Waare gehören, nach dem Zollsatz der letzteren, anderenfalls nach demjenigen Zollsatz, welchem die Um- schließungen an sich unterliegen. Sind Umschließungen von Flüssigkeiten, welche in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß lagern, durch Ueberfüllen ihres Inhalts in andere daselbst lagernde Fässer 2c. entleert worden, so sind dieselben, wenn sie zu dem zollpflichtigen Gewicht der Flüssigkeit gehören (§ 2 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes), nach demjenigen Zollsatz zur Verzollung zu ziehen, welcher auf die in denselben vorhanden gewesene Flüssigkeit Anwendung findet, entgegengesetztenfalls nach dem Zollsatz, welchem die Umschließungen an sich unterliegen.